Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für Holz und Holzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 bestimmt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Holz und die Holzprodukte, für die diese Verordnung gilt.
3 Diese Verordnung gilt nicht für folgende Holzprodukte:
- a.
- Verpackungen;
- b.
- Abfälle;
- c.
- Recycling-Produkte.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.