0.362.312

 AS 2010 2807; BBl 2010 1665

Originaltext

Vereinbarung

zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln
im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013

Abgeschlossen in Brüssel am 19. März 2010

Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010

Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101

In Kraft getreten am 1. April 20112

(Stand am 16. Januar 2012)

1 Art. 2 Abs. 1 des BB vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 977)

2 AS 2011 1593

Die Europäische Gemeinschaft3,
nachstehend «Gemeinschaft» genannt,einerseits
und
die Republik Island,
nachstehend «Island» genannt,
das Königreich Norwegen,
nachstehend «Norwegen» genannt
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «die Schweiz» genannt,
sowie
das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «Liechtenstein» genannt,
im Folgenden «assoziierte Staaten» genannt,
andererseits
im Folgenden «Parteien der Vereinbarung» genannt,

gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island» genannt),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4 (nachstehend «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz» genannt),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein» genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gemeinschaft errichtete mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates den Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 –2013 (nachstehend «Fonds» genannt) als Teil des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme».

(2)  Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.

(3)  Artikel 11 jener Entscheidung sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen jener Entscheidung beteiligen und dass Vereinbarungen zu schliessen sind, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschliesslich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

(4)  Der Fonds ist ein spezielles Instrument des Schengen-Besitzstands, der dafür bestimmt ist, die Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Aussengrenzen und der Visumspolitik in den Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen und eine Lastenverteilung vorzunehmen.

(5)  Um die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Staaten, die sich an dem Fonds beteiligen, sowie die Mehrjahresplanung für die assoziierten Staaten zu erleichtern, werden in dieser Vereinbarung die jährlichen Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in Form von Festbeträgen festgelegt, die einem Berichtigungsverfahren unterliegen, das im letzten Jahr des Mehrjahresprogramms angewandt wird,

haben Folgendes vereinbart:

3 Heute: Europäische Union (AS 2010 4445).

4 SR 0.362.31

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Vereinbarung legt gemäss der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» (nachstehend «Entscheidung» genannt) die für die Be­teiligung der assoziierten Staaten an dem Fonds nötigen zusätzlichen Regeln fest.

Art. 2 Finanzverwaltung und -kontrolle

(1)  Die assoziierten Staaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um sicher­zustellen, dass die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG-Vertrag» genannt) und im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht nieder­gelegten einschlägigen Vorschriften zur Finanzverwaltung und ‑kontrolle eingehalten werden.

(2)  Die Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende:

Artikel 248 Absätze 1–3, die Artikel 256 und 274 sowie Artikel 280 Absätze 1–3 EG-Vertrag;
Artikel 27, 28a und 52, Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 72 Absatz 2 sowie Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 20025 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Haushaltsordnung» genannt);
Die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Euro­päischen Gemeinschaften;
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 19967 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten; und
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 19998 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Die Parteien der Vereinbarung können diese Liste im gegenseitigen Einver­nehmen ändern.

(3)  Die assoziierten Staaten wenden die in Absatz 2 genannten Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dieser Vereinbarung an.

5 ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

6 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

7 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

8 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

Art. 4 Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

Allen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten Aufgaben in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten.

Art. 5 Pflichten im Zuge der Übertragung der Mittelausführung

Die assoziierten Staaten ergreifen die zum Schutze der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungsrechtlichen oder sonstigen Massnahmen gemäss den Verpflichtungen aus Artikel 53 Buchstabe b und 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

Art. 6 Vollstreckung

Entscheidungen der Kommission, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten vollstreckbare Titel.

Die Vollstreckung erfolgt nach der Zivilprozessordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird der Entscheidung ohne weitere Formalitäten beigefügt; es findet lediglich eine Prüfung der Echtheit des Titels durch die einzelstaatliche Behörde statt, die die Regierungen der assoziierten Staaten zu diesem Zweck bestimmen und der Kommission gegenüber benennen.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der Kommission erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Voll­streckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro­päischen Gemeinschaften ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

Art. 7 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften

(1)  In Übereinstimmung mit Artikel 280 EG-Vertrag obliegt es den assoziierten Staaten:

a)
Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen zu bekämpfen, die abschreckend und so gestaltet sind, dass sie einen effektiven Schutz bieten;
b)
die gleichen Massnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; und
c)
ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zu koordinieren.

(2)  Zu diesem Zweck ergreifen die assoziierten Staaten Massnahmen, die mit den von der Gemeinschaft gemäss Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.

Für den Fall, dass die Gemeinschaft gemäss diesem Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Parteien der Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.

Art. 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission

Unbeschadet ihrer Rechte gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung kann die Kommission (OLAF) im Hoheitsgebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds Kontrollen und Überprüfungen vor Ort auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten vornehmen.

Die Behörden der assoziierten Staaten erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden können.

Art. 9 Rechnungshof

Gemäss Artikel 248 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäss dem ersten Teil, Titel VIII, Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Europäische Rechnungshof im Hoheits­gebiet der assoziierten Staaten im Zusammenhang mit dem Fonds in den Räumlichkeiten von Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

Die Prüfung des Rechnungshofs in den assoziierten Staaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs­organe der assoziierten Staaten arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss den Artikeln 35 und 47 der Entscheidung und Artikel 8 dieser Vereinbarung zustehen.

Art. 10 Öffentliche Auftragsvergabe

(1)  Island, Norwegen und Liechtenstein wenden ihr Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des EWR-Abkommens an.

(2)  Die Schweiz wendet ihr einzelstaatliches Vergaberecht in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen an.

Die Schweiz übermittelt der Kommission eine Beschreibung ihrer Vergabeverfahren und des dazugehörigen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Ausserdem liefert sie in jedem Abschlussbericht über die Umsetzung des Jahres­programms Informationen über die durchgeführten Vergabeverfahren.

Art. 11 Finanzbeiträge und Mittelzuweisungen

(1)  Die von den assoziierten Staaten jährlich zu entrichtenden Beiträge zu dem Fonds ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen:

in 1000 Euro

2009

EG-Haushaltsmittel

185 500

Island

       260

Norwegen

    5 100

Schweiz

    5 565

Die Beiträge für das Jahr 2009 sind unveränderliche Festbeträge9.

in 1000 Euro

Index10

2010

2011

2012

2013

Veranschlagte
EG-Haushaltsmittel

%

207 500

253 500

349 100

481 200

Island

0,04

         79

         96

       132

       183

Norwegen

2,61

    5 408

    6 607

    9 099

  12 542

Schweiz

3,35

    6 943

    8 483

  11 682

  16 102

Liechtenstein

0,03

         62

         76

       105

       144

Für die Jahre 2010–2013 werden auf die zu zahlenden Beiträge vorbehaltlich Absatz 4 die oben genannten Indizes angewandt.

(2)  In den Jahren 2011–2013 erfolgt die Zahlung der Beiträge bis 15. Februar des betreffenden Haushaltsjahres, nachdem die Kommission bis 15. Dezember des vorangegangenen Jahres die Einziehungsanordnungen ausgestellt hat.

(3)  Die Beiträge für 2009 werden 2010 in Form von Sonderbeitragszahlungen geleistet. Sie sind zusammen mit dem Beitrag für 2010 bis 15. Februar 2010 zu entrichten. Im Falle der Schweiz wird der Beitrag spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.

Die Zuweisung der von der Kommission gemäss den Artikeln 14 und 15 der Entscheidung errechneten Mittel für das Jahr 2009 an die betreffenden assoziierten Staaten durch die Gemeinschaft erfolgt erst 2010 in Form von Sonderzuweisungen, die sich wie folgt verteilen:

Island

     62 148 EUR

Norwegen

1 611 049 EUR

Schweiz

2 282 112 EUR

Die Mittelzuweisungen für 2010 und die Sonderzuweisungen für das Jahr 2009 werden zusammen im Jahresprogramm für 2010 erfasst.

Von 2010 an erfolgt die Berechnung der Mittelzuweisungen an die assoziierten Staaten auf Jahresbasis auf der Grundlage der Artikel 14 und 15 der Entscheidung.

(4)  Die Parteien der Vereinbarung berichtigen die in den Haushaltsjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 von den assoziierten Staaten geleisteten Beiträge anhand der neuesten zum 1. Mai 2012 verfügbaren BIP-Zahlen. Die Berichtigungen werden auf den 2013 zu leistenden Beitrag angerechnet.

Für den zum Zwecke der Berichtigungen zu berechnenden Prozentsatz des BIP des jeweiligen assoziierten Staates gilt Folgendes:

Für Island und Norwegen bestimmt sich gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island der Prozentsatz ihres BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten.
Für die Schweiz bestimmt sich gemäss Artikel 11 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz der Prozentsatz ihres BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten.
Für Liechtenstein bestimmt sich gemäss Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Prozentsatz seines BIP im Verhältnis zum BIP aller teilnehmenden Staaten.

(5)  Im Falle einer Änderung der in Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung genannten Gesamtfinanzausstattung oder von Änderungen der in der Tabelle in Absatz 1 ausgewiesenen jährlichen Mittel, die die EG-Haushaltsbehörde gemäss Ziffer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaft­liche Haushaltsführung11 im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007–2013 beschliesst, werden die Zahlen in der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle von den Parteien der Vereinbarung entsprechend angepasst.

Jede Anpassung muss proportional zur Änderung der Gesamtfinanzausstattung beziehungsweise der jeweiligen jährlichen Mittelansätze erfolgen und gilt für das oder die von der Änderung betroffenen Haushaltsjahre.

Zu diesem Zweck teilt die Kommission den assoziierten Staaten schriftlich mit, wie sich die Anpassungen auf die Höhe ihrer Finanzbeiträge auswirken und wie bei etwaigen Nachzahlungen oder Rückerstattungen zu verfahren ist.

(6)  Liechtenstein leistet nur für die Jahre von dem in Artikel 13 Absatz 6 genannten Tag an einen Beitrag.

(7)  Die Kommission kann jährlich bis zu 300 000 EUR der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die assoziierten Staaten bei der Umsetzung der Entscheidung und dieser Vereinbarung unterstützen.

(8)  Für 2009 und 2010 nimmt die Kommission die Mittelbindungen für das betreffende Haushaltsjahr auf der Grundlage der den assoziierten Staaten von der Gemeinschaft gemäss den Artikeln 14 und 15 der Entscheidung zugewiesenen Mittel vor.

9 Berechnet anhand des BIP des Jahres 2007.

10 Die Indexzahlen sind aufgerundet.

11 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Art. 12 Vertrauliche Behandlung von Informationen

Die aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Gemeinschaft geltenden Vorschriften sowie das Recht der assoziierten Staaten für vergleichbare Informationen vorsehen. Informationen dieser Art dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Staaten aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 13 Inkrafttreten

(1)  Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2)  Die Gemeinschaft, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein geneh­migen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

(3)  Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Gemeinschaft und mindestens einer weiteren unterzeichnenden Partei genehmigt worden ist.

(4)  Die Vereinbarung tritt für jede Partei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(5)  Unbeschadet etwaiger verfassungsmässiger Erfordernisse wenden die Gemeinschaft, Island, Norwegen und die Schweiz die Vereinbarung mit Ausnahme von Artikel 6 ab dem ersten Tag nach ihrer Unterzeichnung vorläufig an.

(6)  Die Gemeinschaft und Liechtenstein wenden diese Vereinbarung ab dem Tag vorläufig an, an dem die Vorschriften des Artikels 2 des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins gemäss Artikel 10 des Protokolls in Kraft treten.

Art. 14 Programmabwicklung und Berichterstattung

(1)  Die assoziierten Staaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit, welche Behörden mit der Durch­führung ihres Mehrjahresprogramms und ihrer Jahresprogramme betraut sind.

(2)  Die assoziierten Staaten unterbreiten der Kommission spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms 2010–2013.

(3)  Die assoziierten Staaten unterbreiten der Kommission spätestens fünf Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Entwurf ihres Jahresprogramms für 2010.

(4)  Die assoziierten Staaten legen spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Massgabe von Artikel 34 Absatz 2 der Entscheidung vor.

(5)  Die Kommission billigt das Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten und das Jahresprogramm für 2010 innerhalb eines Monats nach ihrer förmlichen Einreichung nach den in der Entscheidung genannten Verfahren, sofern sich die Kommission gemäss dem Verfahren nach Artikel 34 der Entscheidung davon überzeugt hat, dass die assoziierten Staaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäss den Artikeln 26–32 der Entscheidung eingerichtet haben.

(6)  Der in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung vorgesehene Bewertungsbericht braucht nicht vorgelegt zu werden.

Art. 15 Gültigkeit und Beendigung der Vereinbarung

(1)  Die Vereinbarung kann von der Gemeinschaft oder einem assoziierten Staat durch Notifizierung gegenüber den verbleibenden Parteien der Vereinbarung beendet werden. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung endet drei Monate nach dieser Notifizierung. Zum Zeitpunkt der Beendigung noch laufende Projekte und Massnahmen werden entsprechend den in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Parteien der Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

(2)  Im Falle Islands und Norwegens ist diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island gemäss dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.

Im Falle der Schweiz ist diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäss dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird.

Im Falle Liechtensteins ist diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein gemäss dessen Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 beendet wird.

Art. 16 Sprachen

Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Geschehen zu Brüssel, am 19. März 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Gemeinsame Erklärung

der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zur Beteiligung Liechtensteins am Aussengrenzenfonds in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates



Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein,

eingedenk dessen, dass Liechtenstein aufgrund seiner geografischen Besonderheiten weder über Aussengrenzen noch über ein konsularisches Netz verfügt und ihm mithin die Voraussetzungen für die Konzipierung eines Programms zur Durchführung des Fonds fehlen,
in Anerkenntnis der Verpflichtung Liechtensteins, sich die Ziele des Schengen-Besitzstands zu eigen zu machen und Solidarität mit den Staaten zu üben, die die Schengener Bestimmungen über die Aussengrenzen anwenden,

vereinbaren, das Liechtenstein beschliessen kann, sich nicht an der Durchführung des Fonds zu beteiligen, sofern es sich finanziell nach Massgabe von Artikel 11 der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 beteiligt. Liechtenstein wird daher in den Fonds einzahlen, aber auf das Recht auf Zuwendungen aus dem Fonds nach Massgabe der Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verzichten.

Sollte sich Liechtenstein zu einem späteren Zeitpunkt beteiligen wollen, setzt es die Kommission frühzeitig hiervon in Kenntnis; die praktischen Vorkehrungen, die nötig sind, um die Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Durchführungsbestimmungen sowie dieser Vereinbarung zu gewährleisten, werden im Wege eines Briefwechsels fest­gelegt.

Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden



Die Parteien der Vereinbarung werden darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, dass Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, dass derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und dass diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finan­zieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören. Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage weiterhin beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

Gemeinsame Erklärung

der Europäischen Union und der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Unterzeichnung des Abkommens12


Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Euro­päische Union als Nachfolgerin an Stelle der Europäischen Gemeinschaft; von dem Zeitpunkt an gehen sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Union über.

Daraus folgt: Wird im Text des vorgenannten, heute unterzeichneten Abkommens die «Europäische Gemeinschaft» erwähnt, so ist diese, wo angemessen, als «Europäische Union» zu deuten.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. Januar 201213

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Europäische Union

21. März

2011

  1. April

2011

Island

29. März

2011

  1. April

2011

Liechtenstein

15. Dezember

2011

  1. Januar

2012

Norwegen

12. Januar

2011

  1. April

2011

Schweiz

14. März

2011

  1. April

2011