0.362.312
AS 2010 2807; BBl 2010 1665
Originaltext
Vereinbarung
zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln
im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013
Abgeschlossen in Brüssel am 19. März 2010
Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101
In Kraft getreten am 1. April 20112
(Stand am 16. Januar 2012)
Die Europäische Gemeinschaft3,
nachstehend «Gemeinschaft» genannt,einerseits
und
die Republik Island,
nachstehend «Island» genannt,
das Königreich Norwegen,
nachstehend «Norwegen» genannt
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «die Schweiz» genannt,
sowie
das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «Liechtenstein» genannt,
im Folgenden «assoziierte Staaten» genannt,
andererseits
im Folgenden «Parteien der Vereinbarung» genannt,
gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen und Island» genannt),
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4 (nachstehend «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz» genannt),
gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein» genannt),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft errichtete mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates den Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 –2013 (nachstehend «Fonds» genannt) als Teil des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme».
(2) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.
(3) Artikel 11 jener Entscheidung sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen jener Entscheidung beteiligen und dass Vereinbarungen zu schliessen sind, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschliesslich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.
(4) Der Fonds ist ein spezielles Instrument des Schengen-Besitzstands, der dafür bestimmt ist, die Umsetzung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Aussengrenzen und der Visumspolitik in den Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen und eine Lastenverteilung vorzunehmen.
(5) Um die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Staaten, die sich an dem Fonds beteiligen, sowie die Mehrjahresplanung für die assoziierten Staaten zu erleichtern, werden in dieser Vereinbarung die jährlichen Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in Form von Festbeträgen festgelegt, die einem Berichtigungsverfahren unterliegen, das im letzten Jahr des Mehrjahresprogramms angewandt wird,
haben Folgendes vereinbart: