(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
1 Die Entwicklung der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1 ist im jährlichen Reporting Personalmanagement an die parlamentarische Aufsichtskommissionen darzulegen.
2 Das Eidgenössische Personalamt stellt der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit ausführliche statistische Angaben über die Vertretung der Sprachgemeinschaften unter den Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1, namentlich in den Kaderfunktionen, zur Verfügung. Die Statistiken werden auf der Grundlage der im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV Plus) enthaltenen Daten und Auswertungen erstellt.
3 Die Departemente und die Bundeskanzlei legen der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit alle vier Jahre einen Bericht mit quantitativen und qualitativen Informationen über den Stand der Mehrsprachigkeit und über die Umsetzung der Artikel 6–8 innerhalb ihrer Verwaltungseinheiten vor. Sie liefern ihm oder ihr auf Verlangen zusätzliche Informationen zu Fragen der Mehrsprachigkeit innerhalb ihres Departements und ihrer Verwaltungseinheiten.
4 Der oder die Delegierte für Mehrsprachigkeit erstellt auf der Grundlage der Berichte der Departemente und der Bundeskanzlei alle vier Jahre zuhanden des Bundesrates einen Evaluationsbericht. Er oder sie gibt im Evaluationsbericht zudem Empfehlungen zur künftigen Ausrichtung der Mehrsprachigkeitspolitik ab.
5 Hält ein Departement oder die Bundeskanzlei die Vorgaben zur Förderung der Mehrsprachigkeit offensichtlich nicht ein, so kann die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit gegenüber dem betroffenen Departement oder gegenüber der Bundeskanzlei Empfehlungen abgeben.