1 Gesundheitsbezogene Angaben für nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Lebensmittel richten sich bis zum 31. Dezember 2010 nach den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.
1bis Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.59
1ter Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.60
1quater Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.61
1quinquies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.62
1sexies Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.63
2 Energieeffizienzvorschriften für netzbetriebene, elektrische Normmotoren im Leistungsbereich von 0,75 bis 375 kW richten sich bis zum 30. Juni 2011 nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199864.
3 Nach dem Inkrafttreten von Artikel 6a dürfen Lebensmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.65
4 Kosmetische Mittel, welche die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201666 über kosmetische Mittel nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.67