930.111

Verordnung
über die Produktesicherheit

(PrSV)

vom 19. Mai 2010 (Stand am 21. April 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den Artikel 4 Absatz 1, die Artikel 7, 9 und 14 Absatz 1 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung enthält:

a.
allgemeine Vorschriften über den Vollzug des PrSG;
b.
Vorschriften über das Inverkehrbringen, die für Produkte subsidiär gelten, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Artikel 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind;
c.3
d.
Vorschriften über die Marktüberwachung betreffend die folgenden Produkte:
1.
Maschinen,
2.
Aufzüge,
3.
Gasgeräte,
4.
Druckgeräte und einfache Druckbehälter,
5.
Persönliche Schutzausrüstungen,
6.
übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.

3 Aufgehoben durch Art. 7 der Gasgeräteverordnung 25. Okt. 2017, mit Wirkung seit 21. April 2018 (AS 2017 5865).

2. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über den Vollzug des PrSG

Art. 2 Grundsatz

Soweit ein Vollzugsorgan einen anderen Bundeserlass über die Produktesicherheit vollzieht, vollzieht es in diesem Zuständigkeitsbereich auch das PrSG und seine Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Koordination des Vollzugs

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordiniert in Absprache mit den Vollzugsorganen den Vollzug des PrSG. Es berücksichtigt dabei die nationalen Vorschriften und die internationalen Vereinbarungen im Bereich der Produkte­sicherheit und des freien Warenverkehrs.

2 Es kann sich an nationalen und internationalen Informations- und Vollzugssys­temen beteiligen. Es kann dazu die Vollzugsorgane und andere Bundesbehörden zur Mitwirkung beiziehen.

3 Die Vollzugsorgane können für den nationalen und den internationalen Austausch von Daten nach Artikel 13 Absatz 1 PrSG andern Behörden Daten durch ein Abruf­verfahren zugänglich machen.

Art. 4 Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit

1 Das SECO und das Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreiben gemeinsam eine Melde- und Informationsstelle Produktesicherheit. Sie ziehen dazu die mit dem Vollzug des PrSG betrauten Organe bei.

2 Die Vollzugsorgane bringen Meldungen nach Artikel 8 Absatz 5 PrSG sowie Allgemeinverfügungen nach Artikel 10 Absatz 5 PrSG der Melde- und Informa­tionsstelle unverzüglich zur Kenntnis.

Art. 5 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

1 Die zuständigen Aufsichtsorgane des Bundes erlassen nach Massgabe von Arti­kel 10 Absatz 5 PrSG Verwaltungsmassnahmen in Form einer Allgemeinverfügung.

2 Die Verfügung wird, über die Veröffentlichung nach dem Verwaltungsverfahren hinaus, nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt veröffentlicht.

3. Abschnitt: Subsidiär geltende Vorschriften über das Inverkehrbringen


Art. 6 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Produkte, soweit nicht entspre­chende Vorschriften nach Artikel 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvor­schriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind.

Art. 7 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen

Produkte, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

a.
ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Produkte deshalb nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; und
b.
die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 8 Sprache der Anleitungen

1 Die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie die Informations­broschüren müssen in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

2 Die in den genannten Anleitungen enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein. Anstelle der Textform dürfen auch Symbole verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

3 Werden die Installation und die Instandhaltung eines Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt, so kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu erteilen.

Art. 9 Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:

a.
ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und
b.
die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist.

2 Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.

3 Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätsbewertung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Art. 10 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung

1 Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforde­rungen nach den Artikeln 3–5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung beibringen können. Diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2 Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amts­sprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 11 Amtssprachen

Die schweizerischen Amtssprachen im Sinne der Artikel 8–10 sind Deutsch, Fran­zösisch und Italienisch.

4. Abschnitt: …

5. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 19 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:

a.
Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
b.
Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
c.
Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
d.
Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
e.
einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
f.
persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
g.
übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schrif­ten nach den Buchstaben a–f oder anderer bundesrechtlicher Regelun­gen fallen.

5 SR 819.14

6 [AS 1999 1875, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 6, 2005 4265, 2008 1785 Anhang 2 Ziff. 2, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 7, 2011 1755 Ziff. III. AS 2016 219 Art. 9]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 über die Sicherheit von Aufzügen (SR 930.112).

7 SR 930.116. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 21. April 2018 angepasst.

8 [AS 2003 38, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 5, 2015 1903 Anhang 6 Ziff. 6. AS 2016 233 Art. 7 Abs. 1]. Siehe heute: die Druckgeräteverordnung vom 25. Nov. 2015 (SR 930.114).

9 [AS 2003 107, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 6. AS 2016 227 Art. 7]. Siehe heute: die Druckbehälterverordnung vom 25. Nov. 2015 (SR 930.113).

10 SR 930.115. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 21. April 2018 angepasst.

Art. 20 Kontrollorgane

1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:

a.
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b.
der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c.
den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.

2 Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.

11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 21 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen

1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196412 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Produkte einsetzen, welche die Sicher­heitsvorschriften erfüllen.

2 Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird.

3 Das WBF kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

4 Die Kontrollorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte ver­langen.

Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen.

2 Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:

a.
die formelle Überprüfung, ob:
1.
die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzli­chen Vorschriften entspricht, und
2.
die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b.
sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
c.
sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.

3 Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt:

a.
vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
b.
Muster zu erheben;
c.
Prüfungen anzuordnen;
d.
während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.

4 Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses:

a.
mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b.
trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften ent­spricht.

5 Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn:

a.
der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
b.
das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht ent­spricht.

6 Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 24 Koordination und Information der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO.

2 Sie melden dem SECO die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genü­gen, und die entsprechenden Massnahmen.

3 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu.

Art. 25 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften nach diesem Abschnitt ist Sache des SECO.

2 Das SECO sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane.

3 Es kann Weisungen zur Marktüberwachung erlassen.

Art. 27 Gebühren

Die Behörden erheben Gebühren für:

a.
Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
b.
Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
c.
andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inver­kehrbringer veranlasst.
Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand

1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:

a.
die Gebühren nach Artikel 27;
b.
die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitäts­be­wertungsstellen nach den Artikeln 24–33 AkkBV14, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;

2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durch­geführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erho­ben werden.

Art. 29 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415 (Allg­GebV).

2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Kontrollorgane nach Artikel 20 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Übergangsbestimmungen

Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

Anhänge 1–316

16 Aufgehoben durch Art. 7 der Gasgeräteverordnung 25. Okt. 2017, mit Wirkung seit 21. April 2018 (AS 2017 5865).

Anhang 4

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 12. Juni 199517 über die Sicherheit von technischen Einrich­tungen und Geräten;
2.
Verordnung des EVD vom 12. Juni 199518 über die Verfahren der Konformi­tätsbewertung von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstun­gen;
3.
Verordnung des EVD vom 16. Juni 200619 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

20

17 [AS 1995 2770, 1996 1867, 2000 187 Art. 21 Ziff. 8, 22 Abs. 1 Ziff. 5, 2002 853, 2008 1785 Anhang 2 Ziff. 1]

18 [AS 1995 2783, 2009 2571]

19 [AS 2006 2681]

20 Die Änd. können unter AS 2010 2583 konsultiert werden.