930.11

Bundesgesetz
über die Produktesicherheit

(PrSG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Juli 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20082,

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.

2 Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundes­rechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

4 Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die:

a.
als Antiquitäten überlassen werden; oder
b.
vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müs­sen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
Art. 2 Begriffe

1 Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbe­weglichen Sache bildet.

2 Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfän­gerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.

3 Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unent­geltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:

a.
der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts;
b.
die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbrin­gens einer Dienstleistung;
c.
das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;
d.
das Anbieten eines Produkts.

4 Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die:

a.
sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt;
b.
als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat;
c.
das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaf­ten eines Produktes anderweitig beeinflusst.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 Grundsätze

1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefähr­den.

2 Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

3 Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:

a.
die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;
b.
der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
c.
der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;
d.
der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kin­der, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).

4 Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entspre­chen:

a.
seine Kennzeichnung und Aufmachung;
b.
die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installa­tion und die Wartung;
c.
Warn- und Sicherheitshinweise;
d.
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung;
e.
alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

5 Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde.

6 Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:

a.
vom Hersteller;
b.
subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen.
Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

1 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grund­legenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.

2 Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforde­rungen erfüllt.

3 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.

4 Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.

Art. 6 Technische Normen

1 Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegen­den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.

2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugs­quelle im Bundesblatt.

4 Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, techni­sche Normen zu schaffen.

Art. 7 Konformitätsbewertung

1 Der Bundesrat regelt:

a.
das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Produkten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
b.
die Verwendung von Konformitätszeichen.

2 Er kann für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt werden muss.

3. Abschnitt: Pflichten nach dem Inverkehrbringen

Art. 8

1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.

2 Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der ange­gebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:

a.
die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünf­tigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b.
allfällige Gefahren abwenden zu können;
c.
das Produkt rückverfolgen zu können.

3 Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.

4 Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.

5 Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesund­heit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:

a.
alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b.
eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c.
alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Ver­wender, an wen er es geliefert hat;
d.
die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.

4. Abschnitt: Durchführung, Finanzierung und Rechtspflege

Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollie­ren und nötigenfalls Muster erheben.

2 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.

3 Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Ver­wender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:

a.
das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b.
die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder sei­nen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c.
die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buch­stabe a verboten worden ist, verbieten;
d.
ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einzie­hen und vernichten oder unbrauchbar machen.

4 Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.

5 Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfü­gung.

6 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Art. 11 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgelt­lich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erfor­derlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

Art. 12 Schweigepflicht

Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind.

Art. 13 Datenschutz und Amtshilfe

1 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

2 Die Vollzugsorgane können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

3 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse.

Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs

1 Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs, soweit dieser in die Zustän­digkeit des Bundes fällt.

2 Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.

Art. 15 Rechtspflege

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­desrechtspflege.

2 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Vergehen

1 Wer vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, das die Anforderungen nach Arti­kel 3 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, und dadurch die Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Hat der Täter oder die Täterin die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwende­rinnen und Verwender oder Dritter fahrlässig gefährdet, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

4 Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundun­gen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen im Sinne der Artikel 23–28 des Bundesge­setzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse gelten die dort genannten Strafandrohungen.

Art. 17 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
b.
die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungs­pflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
c.
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungs­strafrecht sind anwendbar.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

2 Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 201012

12 BRB vom 19. Mai 2010