0.975.247.4

 AS 2010 265

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 29. Januar 1999

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. April 2003

(Stand am 17. April 2003)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Kirgisischen Republik,

im Folgenden als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, durch die Förderung und den Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beizutragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung dieser Vertragspartei als seine Staatsangehörigen gelten;
(b)
Gesellschaften, einschliesslich Körperschaften, Rechtsgemeinschaften, wirt­schaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind und auf dem Hoheitsgebiet dieser Ver­tragspartei echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
Gesellschaften, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen oder von Gesellschaften gemäss Buchstaben (a) beziehungsweise (b) tatsächlich kontrolliert werden.

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteilscheine oder jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaf­ten;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistung, die einen wirtschaftli­chen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, gewerbliche Mus­ter und Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
jedes durch Gesetz, Vertrag oder mittels rechtsgültig erteilter Lizenzen und Bewilligungen verliehenes Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich der Prospektion, Gewinnung oder Verwertung von natürlichen Ressourcen.

(3)  bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz­gebühren, Gebühren aus Verwaltungsleistungen, technischer Unterstützung oder anderen Gründen, sowie Naturalzahlungen.

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, wie es das Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht definiert.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist aber nicht anwendbar auf Forderungen, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Jede Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die Erteilung von notwendigen Bewilligungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen, einschliesslich der notwendigen Geneh­migungen für die Tätigkeiten von Beratern und Spezialisten.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investo­ren der anderen Vertragspartei und behindert nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährleistet auf ihrem Hoheitsgebiet die gerechte und billige Behandlung von Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche jede Vertrags­partei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen der eigenen Investoren oder denje­nigen des meistbegünstigten Staates, sofern diese günstiger ist, angedeihen lässt.

(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­union oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ver­waltung der Investition;
(d)
Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus der Veräusserung oder der teilweisen oder vollständigen Liquida­tion der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

(2)  Zur Vermeidung von Missverständnissen wird bestätigt, dass das Recht eines Investors auf freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Investi­tion allfälligen steuerlichen Verpflichtungen dieses Investors nicht entgegensteht.

Art. 6 Enteignung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche anderen Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine tatsäch­lich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich Zinsen, wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt und unverzüglich der dazu berechtigten Person ungeachtet von deren Wohnsitz oder Sitz ausbezahlt.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Ausnahmezustandes, ziviler Unruhen oder eines vergleichbaren Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, werden von dieser hinsichtlich Rücker­stattung, Vergütung oder sonstigen Regelung nach Massgabe von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens behandelt.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt und gestützt darauf Zahlungen geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Ver­tragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips.

Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich Investitionen finden zum Zwecke einer einvernehmlichen Lösung Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder der nationalen Gerichtsbarkeit derjenigen Vertragspartei, auf deren Ho­heitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsgerichts­barkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird; oder
(b)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unter­zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstrei­tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, sobald beide Vertragsparteien dem Übereinkommen beigetreten sind.

(3)  Beide Vertragsparteien erklären ihre Zustimmung, die Streitigkeit der Schieds­gerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 zu unterbreiten.

(4)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei macht zu keinem Zeitpunkt der Verfahren als Einrede ihre Immunität oder den Umstand geltend, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.

(5)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(6)  Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird in Übereinstimmung mit dem Landesrecht vollstreckt.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

(2)  Kann eine Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten seit deren Ausbruch einvernehmlich beigelegt werden, so kann diese auf Begehren einer Vertragspartei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, unterbreitet werden. Jede Vertragspartei ernennt einen Schieds­richter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.

(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bestimmt oder der Aufforde­rung zur Bestimmung eines Schiedsrichters durch die andere Vertragspartei nicht innert zwei Monaten Folge geleistet, wird auf Begehren letzterer Vertragspartei der Schiedsrichter durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestimmt.

(4)  Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf den Vorsitzenden, wird dieser auf Begehren einer Vertrags­partei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestimmt.

(5)  Sollte in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen der Präsident des Internationa­len Gerichtshofes verhindert sein die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsbürger einer Vertragspartei, wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorge­nommen. Ist auch der Vizepräsident verhindert oder Staatsangehöriger einer Ver­tragspartei, nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsange­höriger einer Vertragspartei ist, die Ernennung vor.

(6)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, welche sie in Bezug auf In­vestitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 11 Änderungen

Dieses Abkommen kann von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich beide Regierungen die Erfüllung der landesrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von Staatsver­trägen mitgeteilt haben und bleibt während zehn Jahren in Kraft. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen unverändert für jeweils zwei Jahre.

(2)  Im Falle der offiziellen Kündigung dieses Abkommens bleiben die Bestimmun­gen der Artikel 1–11 während weiteren zehn Jahren für Investitionen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung getätigt wurden.

Geschehen zu Davos, am 29. Januar 1999, im Doppel je in Französisch, Kirgisisch, Russisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei Ab­weichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pascal Couchepin

Für die
Regierung der Kirgisischen Republik:

Nurkaly Isaev