0.672.924.51

 AS 2010 2269; BBl 2008 8857

Übersetzung

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Chile zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 2. April 2008
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 20091

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. Mai 2010

(Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Chile,

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens


Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a)
in Chile:
die gemäss Einkommenssteuergesetz («Ley sobre Impuesto a la Renta») erhobenen Steuern
(im Folgenden als «chilenische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftserträge, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven sowie andere Vermögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuern» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art sowie für die Steuern vom Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander jeweils zum Jahres­ende die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen


Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)
bedeutet der Ausdruck «Chile» die Republik Chile;
b)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Chile oder die Schweiz;
d)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff2 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, die Beförderung erfolge ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
h)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Chile: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter,
(ii)
in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
i)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt,
(ii)
jede juristische Person, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

2 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Sitzes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Eintragung des Geschäfts oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und alle seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens­interessen).
b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c)
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
d)
Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt die Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dies nach Artikel 24 vereinbaren.

Art. 5 Betriebstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte; und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst ebenfalls:

a)
eine Bauausführung, eine Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet; und
b)
die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für diesen Zweck eingesetztes Personal, wenn solche Tätigkeiten in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als 183 Tage dauern.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln und in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen mit diesem Unternehmen keine Bedingungen vereinbaren oder auferlegen, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens


Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen» durch ein Unternehmen:

a)
die Vercharterung oder Vermietung von unbefrachteten Schiffen oder Luftfahrzeugen;
b)
die Vermietung von Containern, einschliesslich der zugehörigen Ausrüstungen;

wenn die Vercharterung oder Vermietung eine Nebentätigkeit des Unternehmens zum Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellt.

3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn:

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er die vom ersten Staat vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.

3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anwendbar.

Art. 10 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Die Bestimmungen dieses Absatzes schränken die chilenischen Vorschriften über die zusätzliche Steuer nicht ein, sofern der Betrag der Steuer erster Kategorie an die zu erhebende zusätzliche Steuer angerechnet wird.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teil­weise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a)
4 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine der folgenden Personen ist:
(i)
eine Bank,
(ii)
eine Versicherungsgesellschaft,
(iii)
ein Unternehmen, das seine Bruttoeinkünfte hauptsächlich aus der aktiven und regelmässigen Ausübung einer Darlehens- oder Finanzierungstätigkeit erzielt, die Transaktionen mit nicht verbundenen Personen umfasst, wenn das Unternehmen nicht mit dem Zahler der Zinsen verbunden ist. Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Ausdruck «Darlehens- oder Finanzierungstätigkeit» die Tätigkeit der Ausstellung von Kreditbriefen, der Gewährung von Garantien oder der Erbringung von Kreditkartendienstleistungen,
(iv)
ein Unternehmen, das Maschinen oder Ausrüstungen verkauft, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit der Schuld aus dem Kreditverkauf dieser Maschinen oder Ausrüstungen gezahlt werden, oder
(v)
ein anderes Unternehmen, sofern in den drei dem Steuerjahr, in dem die Zinsen gezahlt werden, vorangegangenen Steuerjahren mehr als 50 Prozent seiner Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Obligationen auf Finanzmärkten oder der Entgegennahme von Einlagen gegen Zins stammen und sofern mehr als 50 Prozent der Aktiven des Unternehmens Forderungen gegenüber Personen sind, die nicht mit dem Unternehmen verbunden sind;
b)
5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen auf Obligationenanleihen oder anderen Wertschriften, die regelmässig und in erheblichem Ausmass an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
c)
15 (vom 01.01.2019 an 10) Prozent des Bruttoertrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.3

2a.  Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii und v ist ein Unternehmen nicht mit einer Person verbunden, wenn das Unternehmen mit dieser Person nicht in einer Beziehung steht wie in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b beschrieben.4

2b.  a) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a können Zinsen im Sinne von Buchstabe a, wenn sie als Teil einer Vereinbarung mit Gegendarlehen («back-to-back loans») oder einer anderen Vereinbarung, die wirtschaftlich gleichwertig ist und mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Gegendarlehen beabsichtigt wird, gezahlt werden, in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden; die Steuer darf aber in den Fällen von Buchstabe a Ziffern iii und v 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen und in den Fällen von Buchstabe a Ziffern i, ii und iv 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vereinbarung mit Gegendarlehen» unter anderem jede Art von Vereinbarung umfasst, die so strukturiert ist, dass ein in einem Vertragsstaat ansässiges Finanzinstitut Zinsen aus dem anderen Vertragsstaat erhält und das Finanzinstitut entsprechende Zinsen an eine andere Person zahlt, die keinen Anspruch auf die Steuerbegrenzung nach Absatz 2 Buchstabe a hinsichtlich dieser Zinsen im anderen Vertragsstaat hätte, wenn sie die Zinsen unmittelbar aus diesem Vertragsstaat erhielte.5

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen sowie andere Einkünfte, die nach der Steuergesetzgebung des Staates, aus dem sie stammen, der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus Darlehen. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden gelten.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

5.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

3 Fassung gemäss Ziff. 1 der Verständigungsvereinbarung vom 29. März 2021, in Kraft seit 29. März 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2021 350).

4 Eingefügt durch Ziff. 1 der Verständigungsvereinbarung vom 29. März 2021, in Kraft seit 29. März 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2021 350).

5 Eingefügt durch Ziff. 1 der Verständigungsvereinbarung vom 29. März 2021, in Kraft seit 29. März 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2021 350).

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a)
2 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen;
b)
10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.6

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver­gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme, Kassetten und anderer Aufzeichnungen für die Wiedergabe von Ton oder Bild, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie von allen anderen ähnlichen Gütern oder Rechten oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

6 Fassung gemäss Ziff. 2 der Verständigungsvereinbarung vom 29. März 2021, in Kraft seit 29. März 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2021 350).

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

4. a) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder anderer Beteiligungsrechte am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:

(i)
der Veräusserer zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Veräusserung direkt oder indirekt über Aktien oder andere Beteiligungsrechte verfügte, die mindestens 20 Pro­zent des Kapitals dieser Gesellschaft ausmachen; oder
(ii)
die Gewinne auf Vermögenswerte zurückzuführen sind, die direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 bestehen.
b)
Alle anderen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder anderer Beteiligungsrechte am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, können ebenfalls im anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber 17 Prozent des Betrags dieser Gewinne nicht übersteigen.
c)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:

a)
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall kann im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder
b)
die Person sich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt 183 Tage oder länger im anderen Vertragsstaat aufhält; in diesem Fall kann im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der ausgeübten Tätigkeit stammt.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1.  Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3.  Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der anderen Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter

Ruhegehälter, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat steuerbar; die Steuer darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags des Ruhegehalts nicht übersteigen.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2.  Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anwendbar.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens


Art. 21 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung


Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In Chile wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Beziehen in Chile ansässige Personen Einkünfte oder haben sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so können diese Personen die in der Schweiz gezahlten Steuern auf jede chilenische Steuer, die auf denselben Einkünften oder demselben Vermögen geschuldet ist, in dem durch die chilenische Gesetzgebung vorgesehenen Rahmen anrechnen. Dieser Absatz gilt für alle unter das Abkommen fallenden Einkünfte.
b)
Einkünfte oder Vermögen einer in Chile ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Chile auszunehmen sind, können gleich­wohl in Chile bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Ver­mögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Chile besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vor­behalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a wird diese Befreiung indessen nur gewährt, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Chile nachgewiesen wird.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 11 oder 12 in Chile besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 11 und 12 in Chile erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Chile besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Zinsen oder Lizenz­gebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Chile erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Zinsen oder Lizenz­gebühren.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
c)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Chile besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht in der Anrechnung von 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden. Als Bruttobetrag der Dividenden sind die erhaltenen Dividenden zuzüglich der vorerwähnten 15 Prozent zu verstehen.
d)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Anrechnung auf die geschuldete schweizerische Steuer in Höhe der gemäss dieser Bestimmung in Chile erhobenen Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Chile besteuert werden können.
e)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte im Sinne von Artikel 18, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Anrechnung auf die geschuldete schweizerische Steuer in Höhe der gemäss Artikel 18 in Chile erhobenen Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung auf diesem Einkommen geschuldeten schweizerischen Steuer nicht übersteigen.
f)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Chile ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen


Art. 23 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2.  Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

3.  Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünsti­gungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

4.  Sofern nicht Artikel 9, 11 Absatz 6 oder 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

5.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter­worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

6.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Besteuerung» bezeichnet die unter dieses Abkommen fallenden Steuern.

Art. 24 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 25 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die Informationen aus, die erforderlich sind:

a)
für die Durchführung dieses Abkommens in Bezug auf die darunter fallenden Steuern;
b)
für die Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder eine in einem Vertragsstaat beschränkt steuerpflichtige Person in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern einen Steuerbetrug begangen hat.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat aufgrund von Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio­nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Ver­waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hin­sichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dür­fen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungs­praxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels‑, Industrie‑, Gewerbe‑ oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Wird ein Vertragsstaat gestützt auf diesen Artikel um die Erteilung von Aus­künften ersucht, so erhebt der ersuchte Vertragsstaat diese gemäss den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, selbst wenn er diese Auskünfte zu eigenen Steuerzwecken nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen von Absatz 3; diese dürfen jedoch keinesfalls so ausgelegt werden, als würden sie es einem Vertragsstaat erlauben, die Erteilung von Auskünften bloss wegen des Fehlens eines eigenen innerstaatlichen Interesses zu verweigern.

5.  In Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten dürfen die Absätze 1 und 3 nicht so ausgelegt werden, als würden sie es einem Vertragsstaat erlauben, die Erteilung von Auskünften einzig deshalb zu verweigern, weil der Inhaber dieser Informationen eine Bank, ein anderes Finanzinstitut, ein Beauftragter oder eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Treuhänder ist oder weil sie Beteiligungsrechte an einer Person betreffen.

Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 27 Verschiedene Bestimmungen

1.  In Bezug auf chilenische kollektive Anlagekonten oder Anlagefonds (beispielsweise Anlagefonds gemäss dem chilenischen Gesetz Nr. 18 657 über Anlagefonds ausländischen Kapitals in Chile), die einer Überweisungssteuer unterworfen sind und von einer in Chile ansässigen Person verwaltet werden müssen, dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass in Bezug auf in Chile getätigten Investitionen das Recht Chiles auf Besteuerung von Überweisungen an solche kollektiven Anlagekonten oder -Fonds eingeschränkt würde.

2.  Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen7 besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass ungeachtet jener Bestimmung eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden kann. Zweifel über die Aus­legung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, aufgrund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.

3.  Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es Chile ein, seine innerstaatlichen Bestimmungen DL 600 (Status ausländischer Investitionen) gemäss der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung oder einer allenfalls später modifizierten, jedoch nicht von deren allgemeinem Grundsatz abweichenden Fassung anzuwenden.

4.  Zumal der Hauptzweck dieses Abkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung besteht, sind die Vertragsstaaten in Bezug auf dessen Inanspruchnahme übereingekommen, dass bei allfälliger Erlangung von Vorteilen, die vom Abkommen weder vorgesehen noch beabsichtigt sind, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Sinne des Verständigungsverfahrens nach Artikel 24 die spezifischen Änderungen des Abkommens empfehlen werden, die zur Unterbindung solcher Vorteile notwendig sind. Es besteht überdies Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass diesbezügliche Empfehlungen möglichst zügig zu berücksichtigen und zu beraten sind, damit die erforderlichen Änderungen des Abkommens vorgenommen werden können.

5.  Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es Chile an der Erhebung ihrer Steuer erster Kategorie sowie der zusätzlichen Steuer auf Gewinnen, die einer in Chile gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind und einer in der Schweiz ansässigen Person zufliessen, sofern die Berechnung der zusätzlichen Steuer unter Anrechnung der Gewinnsteuer erster Kategorie erfolgt.

7 SR 0.632.20 Anhang 1.B

Abschnitt VII Schlussbestimmungen


Art. 28 Inkrafttreten

1.  Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag der späteren dieser Notifikationen in Kraft.

2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:

a)
in Chile:
(i)
hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres erzielt, gezahlt, gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Aufwand verbucht werden, und
(ii)
hinsichtlich der Steuern vom Vermögen, sofern und soweit Chile nach der Unterzeichnung dieses Abkommens solche Steuern erhebt, auf Vermögen, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Einführung der Vermögenssteuern folgenden Kalenderjahres besessen wird; und
b)
in der Schweiz:
(i)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii)
hinsichtlich der übrigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

3.  Das Abkommen vom 1. Juni 20078 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Betrieben der Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

Art. 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a)
in Chile:
(i)
hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erzielt, gezahlt, gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Aufwand verbucht werden, und
(ii)
hinsichtlich der Steuern vom Vermögen, sofern und soweit Chile nach der Unterzeichnung dieses Abkommens solche Steuern erhebt, auf Vermögen, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres besessen wird; und
b)
in der Schweiz:
(i)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, und
(ii)
hinsichtlich der übrigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Santiago, am 2. April 2008, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des spanischen und des französischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Michael Ambühl

Für die
Regierung der Republik Chile:

Maria Olivia Recart

Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Chile,

haben anlässlich der Unterzeichnung zu Santiago, am 2. April 2008, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Allgemeiner Grundsatz

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Einkünfte, die in diesem Abkommen nicht genannt sind, nicht unter das Abkommen fallen. Die Besteuerung solcher Einkünfte erfolgt somit in jedem Vertragsstaat ausschliesslich nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts.

2. Zu Art. 5 Abs. 3

Zur Verhinderung von missbräuchlichen Inanspruchnahmen der Artikel 5 und 7 im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Tätigkeiten kann die Dauer, während der ein Unternehmen diese Tätigkeiten in einem Vertragsstaat in Zusammenarbeit mit einem verbundenen Unternehmen ausübt, das nicht in diesem Vertragsstaat ansässig ist, mit der Dauer der vom verbundenen Unternehmen ausgeübten Tätigkeit zusammengerechnet werden, sofern eine Verknüpfung zwischen den von beiden Unternehmen in diesem Vertragsstaat erbrachten Leistungen besteht. Bei zeitlich übereinstimmender Ausübung der Tätigkeit durch zwei oder mehrere verbundene Unternehmen wird die betreffende Dauer nur einmal gezählt. Ein Unternehmen ist mit einem andern Unternehmen verbunden, wenn es direkt oder indirekt vom andern Unternehmen beherrscht wird oder wenn beide Unternehmen direkt oder indirekt von einem oder mehreren Dritten beherrscht werden.

3. Zu Art. 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Ermittlung der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aufgrund der vom Unternehmen erzielten Gesamteinnahmen erfolgt, sondern nur aufgrund jenes Teils der Gesamteinnahmen, der den von der Betriebstätte im Zusammenhang mit ihren Verkäufen oder anderen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübten Funktionen entspricht, sofern deren Wert nach Massgabe der auf dem ordentlichen Markt unter unabhängigen Dritten herrschenden Bedingungen bestimmt wird.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrages erzielt werden, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

4. Zu Art. 7 Abs. 3

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «geschäftsmässig begründet» im Sinne der chilenischen Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass er in den betreffenden Gesetzen dem Ausdruck «geschäftsmässig notwendig» gleichzustellen ist.

5. Zu den Art. 10, 11 und 12

Die Artikel 10, 11 und 12 sind nicht anwendbar auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet sind, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich im Rahmen des Verständigungsverfahrens darüber einigen, in welchen Fällen oder unter welchen Umständen die Errichtung eines Durchlaufsgebildes als Hauptzweck zur Inanspruchnahme der von dieser Bestimmung gebotenen Vorteile anzusehen ist.

6. Zu Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2

Sollte Chile aufgrund einer Vereinbarung oder eines Abkommens einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, entweder für alle oder für spezifische Kategorien von aus Chile stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren eine Steuerbefreiung oder tiefere Quellensteuersätze als in Artikel 11 Absatz 2 oder 12 Absatz 2 dieses Abkommens zugestehen, so ist diese Steuerbefreiung oder dieser tiefere Quellensteuersatz (entweder generell für Zinsen und Lizenzgebühren oder für spezifische Kategorien solcher Einkünfte) für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens jener Verständigung oder jenes Abkommens anwendbar, wie wenn die Steuerbefreiung oder der tiefere Quellensteuersatz in diesem Abkommen verankert wäre. Die zuständige Behörde Chiles wird die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich informieren, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.

7. Zu Art. 18

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» weder Pauschalleistungen noch Leistungen aus den in der Schweiz anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesst.

8. Zu Art. 25

Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Steuerbetrugsfälle:

a)
der Ausdruck «Steuerbetrug» ein betrügerisches Verhalten bedeutet, das nach dem Recht des ersuchenden Staates als Steuervergehen gilt und, wäre es im ersuchten Staate begangen worden, nach dem Recht dieses Staates ebenfalls als Steuervergehen gälte, das zur Zeit, als der Betrug begangen wurde, oder im Moment, in dem das Begehren um Amtshilfe gestellt wird, mit Freiheitsstrafe bedroht wäre;
b)
ein Informationsaustausch in jedem Fall einen direkten Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten und dem Begehren um Amtshilfe voraussetzt; es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die Amtshilfe im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nicht allgemeine Suchaktionen zur Gewinnung von Beweismaterial («fishing expeditions») einschliesst;
c)
der ersuchte Staat einem Begehren um Informationen dann entspricht, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass ein bestimmtes Verhalten betrügerisch sein und daher als Steuervergehen gelten könnte; der Verdacht des ersuchenden Staates kann beruhen auf:
i)
beglaubigten oder nicht beglaubigten Urkunden, dazu gehören auch Geschäftsbücher, Kontobücher oder Bankbelege,
ii)
im Rahmen von Einvernahmen gemachten Aussagen der steuerpflich­tigen Person,
iii)
von einem Informanten oder einer anderen Drittperson erhaltenen Auskünften, die in unabhängiger Weise erhärtet worden sind oder aus anderen Gründen glaubhaft erscheinen, oder
iv)
Indizienbeweisen.
d)
Um dem Informationsbegehren der zuständigen schweizerischen Behörden zu entsprechen, werden die zuständigen Behörden Chiles bei Steuerbetrug nach Artikel 25 zur Erlangung von Informationen, einschliesslich Bankinformationen, das vom innerstaatlichen Recht Chiles vorgeschriebene interne Verfahren verfolgen.
e)
Der Informationsaustausch beruht auf dem Grundsatz der Reziprozität.
f)
Der Informationsaustausch findet auf Steuerbetrüge Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden Jahres begangen wurden.

9. Zu Art. 25: Holdinggesellschaften

Wird Chile Mitglied der OECD, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Ersuchen hin die Informationen austauschen, die zur Verwaltung oder Anwendung von innerstaatlichem Recht im Falle von Holdinggesellschaften notwendig sind.

a)
Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass aufgrund dieser Bestimmung nur die Informationen ausgetauscht werden, die sich im Besitz der Steuerbehörden befinden und keiner besonderen Ermittlungsmassnahmen bedürfen.
b)
Es besteht hinsichtlich dieser Bestimmung Einvernehmen darüber, dass die von Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden erfassten schweizerischen Gesellschaften sowie die Gesellschaften des chilenischen Rechts, die den vorerwähnten schweizerischen Gesellschaften entsprechen, als Holdinggesellschaften gelten.
c)
Dieser Informationsaustausch findet Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem:
(i)
Chile Mitglied der OECD geworden ist; oder
(ii)
dieses Abkommen in Kraft getreten ist, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse später eintritt.

Geschehen zu Santiago, am 2. April 2008, im Doppel in französischer, spanischer, und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des spanischen und des französischen Wortlauts soll der englische Text massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Michael Ambühl

Für die
Regierung der Republik Chile:

Maria Olivia Recart