0.725.151.1

 AS 2010 2143

Briefwechsel
vom 7. August und 7. September 2009

zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Anwendung
der europäischen Richtlinie über die Mindestanforderungen
an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz
auf den Tunnel unter dem Grossen St. Bernhard

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Oktober 2009

(Stand am 13. Oktober 2009)

Übersetzung1

Schweizerische Botschaft

Rom, 7. August 2009

in Italien

Herr Minister

Altero Matteoli

Infrastruktur- und Verkehrsministerium

Rom

Herr Minister

Die Richtlinie 2004/54/EG über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (im Folgenden: die Richtlinie) findet Anwendung auf den Strassentunnel durch den Grossen St. Bernhard. Die Richtlinie sieht die Einsetzung verschiedener Organe, darunter eine Verwaltungsbehörde und eine Untersuchungsstelle, vor.

Das italienische gesetzliche Dekret vom 5. Oktober 2006, Nr. 264, zur Umsetzung der Richtlinie und der Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 17. Juni 2009 über die Anwendung derselben sehen vor, die oben genannten Funktionen der schweizerisch-italienischen gemischten Kommission für den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard zu übertragen.

Die genannte gemischte Kommission ist durch das Abkommen vom 23. Mai 19582 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard eingesetzt worden mit der Aufgabe, für die richtige Durchführung dieses Abkommens zu sorgen und alle Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus seiner Anwendung ergeben können.

Anlässlich der Sitzung in Aosta vom 30./31. Oktober 2008 hat die gemischte Kommission vorgeschlagen, dass Artikel 9 des schweizerisch-italienischen Abkommens, Rechtsgrundlage der gemischten Kommission, künftig in der Weise auszulegen sei, dass die dieser übertragenen Aufgaben auch diejenigen einschliessen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.

Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass Artikel 9 des Abkommens vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard in der Weise ausgelegt wird, dass in den der schweizerisch-italienischen gemischten Kommission übertragenen Aufgaben auch diejenigen als Verwaltungsbehörde und als Untersuchungsstelle im Sinne der Artikel 4 und 7 der Richtlinie eingeschlossen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der gemischten Kommission ein tech­nischer Ausschuss zur Seite stehen.

Ich erlaube mir deshalb vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihr Antwortbrief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die das Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard ergänzt. Der vorliegende Briefwechsel wird am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft treten, mit welchen die Vertragsparteien sich den Abschluss der diesbezüglichen internen Genehmigungsverfahren offiziell mitgeteilt haben werden, und kann innert einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Geschäftsträger a.i. Schweizerische Botschaft:

Mauro Romano Reina

Der Minister für

Rom, 7. September 2009

Infrastruktur und Verkehr

Herr Minister

Mauro Romano Reina

Geschäftsträger
a.i. Schweizerische Botschaft

Rom

Herr Minister

Ich beziehe mich auf Ihren der Verbalnote Nr. 0424 der Schweizerischen Botschaft in Italien vom 7. August 2009 beigelegten Brief vom 7. August 2009, dessen Inhalt der folgende ist:

«Die Richtlinie 2004/54/EG über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (im Folgenden: die Richtlinie) findet Anwendung auf den Strassentunnel durch den Grossen St. Bernhard. Die Richtlinie sieht die Einsetzung verschiedener Organe, darunter eine Verwaltungsbehörde und eine Untersuchungsstelle, vor.

Das italienische gesetzliche Dekret vom 5. Oktober 2006, Nr. 264, zur Umsetzung der Richtlinie und der Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 17. Juni 2009 über die Anwendung derselben sehen vor, die oben genannten Funktionen der schweizerisch-italienischen gemischten Kommission für den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard zu übertragen.

Die genannte gemischte Kommission ist durch das Abkommen vom 23. Mai 19583 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard eingesetzt worden mit der Aufgabe, für die richtige Durchführung dieses Abkommens zu sorgen und alle Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus seiner Anwendung ergeben können.

Anlässlich der Sitzung in Aosta vom 30./31. Oktober 2008 hat die gemischte Kommission vorgeschlagen, dass Artikel 9 des schweizerisch-italienischen Abkommens, Rechtsgrundlage der gemischten Kommission, künftig in der Weise auszulegen sei, dass die dieser übertragenen Aufgaben auch diejenigen einschliessen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.

Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass Artikel 9 des Abkommens vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard in der Weise ausgelegt wird, dass in den der schweizerisch-italienischen gemischten Kommission übertragenen Aufgaben auch diejenigen als Verwaltungsbehörde und als Untersuchungsstelle im Sinne der Artikel 4 und 7 der Richtlinie eingeschlossen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der gemischten Kommission ein technischer Ausschuss zur Seite stehen.»

Ich habe die Ehre zu informieren, dass die italienische Regierung dem Vorstehenden zustimmt und dass somit der vorliegende Briefwechsel, welcher eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, die das Abkommen vom 23. Mai 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard ergänzt, am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft treten wird, mit welchen die Vertragsparteien sich den Abschluss der diesbezüglichen internen Genehmigungsverfahren offiziell mitgeteilt haben werden, und innert einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Altero Matteoli

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.725.151

3 SR 0.725.151