0.362.380.031

 AS 2010 2075; BBl 2009 4245

Notenaustausch vom 24. Oktober 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI
über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und
von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS)

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20091

In Kraft getreten am 8. April 2010

(Stand am 8. April 2010)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 11. Dez. 2009 (AS 2010 2063)

Übersetzung2

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 24. Oktober 2008

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union

Generaldirektion H

Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 25. September 2008, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informations­system (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
Dokument des Rates:
11077/1/07 REV 1 CATS 76 ENFOPOL 127 EUROPOL 83 VISA 199 COMIX 598
Datum der Annahme: 23. Juni 2008»4

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie­rungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 25. September 2008 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.362.31

4 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13. Aug. 2008, S. 129.