Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe b tatsächlich kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld, einschliesslich Obligationen und Schuldscheinen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Design, Handelsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung oder Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Gebiet des betreffenden Staates gemäss seiner jeweiligen Verfassung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften.