Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- a)
- «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien;
- b)
- «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
- c)
- «Staatsangehöriger der Republik Serbien» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
- d)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien besitzt;
- e)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- f)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren;
- g)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
- h)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Serbien), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt;
- i)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Serbien), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird;
- j)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst;
- k)
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.