Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung dieser Vertragspartei als ihre Staatsangehörige gelten;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben sowie dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen damit verbundenen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien oder jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Geldforderungen oder Rechte auf irgendwelche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert aufweist;
- (d)
- geistiges Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Rechte zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen sowie alle anderen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehenden Rechte, welche durch Gesetz, Vertrag oder mittels Entscheid der Behörde in Anwendung des Gesetzes eingeräumt wurden.
(3) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich der an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, über die sie gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder die Gerichtsbarkeit ausüben kann.