1 Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Strafverfolgung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist.10
2 Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:
- a.11
- bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist;
- b.
- bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals angehalten wurde.
3 Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nimmt die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.12
4 Die zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Strafverfolgung übernehmen, wenn:
- a.
- die oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
- b.
- die oder der Jugendliche im Ausland eine auch nach schweizerischem Recht strafbare Tat begangen hat; und
- c.
- die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den Artikeln 4–7 des Strafgesetzbuches13 (StGB) nicht erfüllt sind.
5 Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4–7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an.
6 Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten.
7 Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht.