0.422.10

 AS 2010 1529

Originaltext

Übereinkommen
über den Bau und Betrieb einer Europäischen
Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage

Abgeschlossen in Hamburg am 30. November 2009

Provisorisch angewendet ab 30. November 2009

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 20181

(Stand am 1. Dezember 2018)

Die Regierungen

des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik,
der Hellenischen Republik,2
der Italienischen Republik,
der Republik Polen,
der Russischen Föderation,
des Königreichs Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Slowakischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Republik Ungarn,
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,

im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,

in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Vertragsparteien in der Welt im Bereich der Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über disziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;

aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektro­nen-Röntgenlaseranlage mit einem supraleitenden Linearbeschleuniger, Strahlfüh­rungen und Experimentiereinrichtungen für eine auf Kriterien der wissenschaftli­chen Exzellenz beruhende Nutzung durch die Wissenschaftsgemeinde zu fördern;

in der Erkenntnis, dass diese neue Anlagenart, die Röntgenstrahlung in bisher uner­reichter Qualität hinsichtlich Kohärenz, spektraler Brillanz und Zeitauflösung liefert, in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten der Grundlagen- und angewandten Forschung sowie für industrielle Anwendungen grosse Bedeutung haben wird;

aufbauend auf der erfolgreichen internationalen TESLA-Zusammenarbeit (TESLA Collaboration), dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (European Strategy Forum on Research Infrastructures) und der am 23. September 2004 in Berlin vereinbarten Absprache über die Vorbereitungsphase der Europäi­schen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (Memorandum of Understanding on the Preparatory Phase of the European X-Ray Free-Electron Laser Facility);

in der Erwartung, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens wahrgenommen werden,

sind wie folgt übereingekommen:

2 Die Regierung Griechenlands hat am 17. Oktober 2018 dem Depositar mitgeteilt, dass Griechenland nicht beabsichtige Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Damit gilt die Unterschrift Griechenlands unter das Vertragsdokument als zurückgezogen.

Art. 1 Errichtung der Europäischen XFEL-Anlage

(1)  Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage, wie sie ausführlicher im Bericht über die technische Auslegung von XFEL (XFEL Techni­cal Design Report) beschrieben sind, von dem eine Kurzfassung als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen; diese unterliegt deutschem Recht, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist diesem Übereinkommen als Anlage3 beigefügt. Die Gesellschaft nimmt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwe­cken wahr.

(2)  Gesellschafter der Gesellschaft sind geeignete Einrichtungen, die von den Ver­tragsparteien für diesen Zweck benannt werden. Die Vertragsparteien benennen diese Gesellschafter durch schriftliche Mitteilung, die bei den anderen Vertragspar­teien eingegangen sein muss.

(3)  Die Gesellschaft und DESY in Hamburg werden beim Bau, bei der Inbetrieb­nahme und beim Betrieb des XFEL auf der Grundlage einer langfristigen Vereinba­rung zusammenarbeiten.

3 Die Anlage enthält den Gesellschaftsvertrag ohne die Namen der Gesellschafter.

Art. 2 Name

Die Gesellschaft führt den Namen «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH).

Art. 3 Organe

(1)  Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, im Folgenden als «Rat» bezeichnet, und die Geschäftsführung.

(2)  Die in den Rat Delegierten werden nach einem durch die jeweiligen Vertrags­parteien festgelegten Verfahren ernannt und abberufen.

Art. 4 Finanzierung

(1)  Jede Vertragspartei stellt den Gesellschaftern, für die sie verantwortlich ist, Zuwendungen zur Verfügung, die deren Beiträge zu den Jahreshaushalten der Gesellschaft nach Artikel 5 decken.

(2)  Die in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Baukosten beziehen sich auf eine Anlage mit fünf Undulator-Strahlführungen und zehn Experimentierstationen (im Folgenden als «Europäische XFEL-Anlage» bezeichnet). Mit dem Bau der Europäi­schen XFEL-Anlage wird jedoch auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Finanzierungsverpflichtungen entsprechend dem Plan für die schnelle Verwirkli­chung der Europäischen XFEL-Anlage (Scenario for the Rapid Start-up of the Euro­pean XFEL Facility), der als Teil B des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, begonnen. Gleichwohl wird an dem Ziel festgehalten, die Europäische XFEL-An­lage so zu verwirklichen, wie es im Bericht über die technische Auslegung von XFEL beschrieben ist, von dem eine Kurzfassung als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist.

(3)  Die Bauzeit wird in zwei Phasen unterteilt:

a.
Während der Phase I baut die Gesellschaft den Beschleuniger und eine Undu­lator-Strahlführung einschliesslich der Instrumentierung für erste Ex­pe­rimente und nimmt diese in Betrieb. Daneben führt die Gesellschaft den Bau der anderen Undulator-Strahlführungen durch. Phase I soll nicht länger als acht Jahre ab dem Tag des Baubeginns andauern. Sie endet an dem Tag, den der Rat im Hinblick auf die Zwischenzielanforderungen für den anfäng­lichen Betrieb, wie sie in der Kurzfassung des Berichts über die technische Ausle­gung von XFEL (als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt) be­schrieben sind, beschlossen hat.
b.
Während der Phase II betreibt die Gesellschaft den Beschleunigerkomplex und die erste Undulator-Strahlführung mit ersten Experimenten. Daneben schliesst die Gesellschaft den Bau der restlichen Undulator-Strahlführungen ab und nimmt diese nacheinander zusammen mit den Experimentierstationen in Betrieb. Phase II, an deren Ende die endgültigen Zielanforderungen (wie sie in der Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL, der als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, beschrie­ben sind) zu erreichen sind, soll nicht länger als drei Jahre nach dem Ende der Phase I andauern. Nach Beendigung der Phase II betreibt die Gesell­schaft die Europäische XFEL-Anlage und führt ein Programm zu ihrer Wei­terentwicklung durch.

(4)  Die «Baukosten» sind die Summe

a.
der Ausgaben während der Vorbereitungsphase, wie im Technischen Doku­ment 5 ausgeführt,
b.
aller Ausgaben während der Phase I und
c.
des Teils der Ausgaben während der Phase II, der auf den Abschluss von Bau und Inbetriebnahme der restlichen Undulator-Strahlführungen und Experimentierstationen und auf die damit zusammenhängenden Verände­run­gen am Beschleunigerkomplex entfällt.

(5)  Die Baukosten der Europäischen XFEL-Anlage, wie sie in der als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügten Kurzfassung des Berichts über die techni­sche Auslegung von XFEL beschrieben ist, dürfen 1.082 Millionen Euro auf dem Preis­stand von 2005 nicht übersteigen.

(6)  Eine Aufstellung der geschätzten jährlich anfallenden Ausgaben ist als Techni­sches Dokument 2 beigefügt.

(7)  Der Rat überprüft mindestens einmal jährlich die tatsächlichen und die veran­schlagten Baukosten (einschliesslich der Kosten für die Inbetriebnahme). Gewinnt der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Beschleunigerkomplex, die Undulator-Strahlführungen und die Experimentierstationen unter Berücksichti­gung der in Absatz 5 genannten Kostengrenze und der im Technischen Dokument 1 festgelegten Zielanforderungen nicht zufrieden stellend fertig gestellt werden kön­nen, so beschliesst der Rat nach Konsultierung der Geschäftsführung Massnahmen zur Eindämmung der Kosten, um sicherzustellen, dass die Grenze nicht überschrit­ten wird.

(8)  Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss eine Änderung der Baukosten (einschliesslich der Kosten für die Inbetriebnahme) genehmigen.

(9)  Eine Schätzung der jährlichen Betriebskostenbudgets einschliesslich eines Ansatzes für Weiterentwicklung ist im Technischen Dokument 2 enthalten.

Art. 5 Beiträge

(1)  Die deutsche Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand die in dem als Technisches Dokument 3 beigefügten Lageplan markierten Grundstücke in Hamburg und Schenefeld zur Nutzung zur Verfügung.

(2)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesellschafter zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) Geld- oder Sach­beiträge leisten. Sachbeiträge werden in Übereinstimmung mit dem Technischen Dokument 4 festgelegt und beschlossen.

(3)  Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gehen die Ver­tragsparteien die folgenden Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge zu den Bau­kosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) ein (alle Beträge bezogen auf den Preisstand von 2005):

  11,0 Mio. € vom Königreich Dänemark,

580,0 Mio. € von der Bundesrepublik Deutschland,

  36,0 Mio. € von der Französischen Republik,

    4,0 Mio. € von der Hellenischen Republik,

  33,0 Mio. € von der Italienischen Republik,

  21,6 Mio. € von der Republik Polen,

250,0 Mio. € von der Russischen Föderation,

  12,0 Mio. € vom Königreich Schweden,

  15,0 Mio. € von der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

  11,0 Mio. € von der Slowakischen Republik,

  21,6 Mio. € vom Königreich Spanien,

  11,0 Mio. € von der Republik Ungarn,

  30,0 Mio. € vom Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland.

(4)  Die Vertragsparteien erwarten, dass während der Bauzeit weitere Anstrengun­gen unternommen werden, die es erlauben, die vollständige Europäische XFEL-Anlage wie im Bericht über die technische Auslegung von XFEL beschrieben zu verwirkli­chen.

(5)  Die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde einer Vertragspartei setzt voraus, dass sich der/die Gesellschafter dieser Vertrags­partei in angemessener Weise an der Deckung der Betriebskosten der Europäischen XFEL-Anlage beteiligt/en. Der entsprechende Verteilungsschlüssel wird vom Rat spätestens drei Jahre nach Beginn der Bauzeit vereinbart.

(6)  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesellschafter entsprechend dem vereinbarten Schlüssel zu den Betriebskosten beitragen.

(7)  Änderungen der Beiträge zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und den Betriebskosten sowie die Übertragung eines Anteils oder von Teilen eines Anteils an der in Artikel 1 genannten Gesell­schaft werden in dem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag geregelt, der den Rat ermächtigt, darüber zu entscheiden.

Art. 6 Kriterien für die wissenschaftliche Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage

(1)  Die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage erfolgt auf der Grundlage von Kriterien der wissenschaftlichen Exzellenz und des gesellschaftlichen Nutzens.

(2)   Die Bewertung und Empfehlung von Vorschlägen betreffend durchzuführende Experimente und betreffend die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage werden vom Beratungsausschuss für wissenschaftliche Fragen der Gesellschaft (Art. 16 der Anlage) überwacht.

(3)  Der Rat schafft die Voraussetzungen dafür, dass ein dauerhaftes und erhebliches Ungleichgewicht zwischen der Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde des Staates einer der Vertragsparteien und dem durch den/die Gesellschafter dieser Vertragspartei geleisteten Beitrag zu der Europäischen XFEL-Anlage vermieden wird.

Art. 7 Freier Verkehr des Personals und der wissenschaftlichen Ausrüstung

(1)  Nach Massgabe der Erfordernisse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erleichtert jede Vertragspartei im Bereich ihrer Zuständigkeit den freien Verkehr und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die von der Gesellschaft beschäftigt oder zu ihr entsandt worden sind oder unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft Forschung betreiben sowie von deren Familienangehö­rigen.

(2)  Jede Vertragspartei erleichtert in ihrem Hoheitsgebiet und im Einklang mit geltendem Recht die Ausstellung von Durchfuhrdokumenten für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von wissenschaftlicher Ausrüstung und Proben, die für die For­schung unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft verwendet werden sollen.

Art. 8 Deckung etwaiger Umsatzsteuerkosten

(1)  Die Gesellschaft unterliegt den allgemeinen Regelungen für die Umsatzsteuer.

(2)  Sind die Beiträge eines Gesellschafters zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und zu den Betriebskosten umsatz­steuerpflichtig, so wird die anfallende Umsatzsteuer von der Vertragspartei entrich­tet, welche die Steuer erhebt.

(3)  Sind die Beiträge eines Gesellschafters zu den Baukosten (einschliesslich der Kosten für Vorbereitung und Inbetriebnahme) und zu den Betriebskosten nicht umsatzsteuerpflichtig und führt dies zum Ausschluss oder zur Beschneidung des Rechts der Gesellschaft auf Abzug oder Erstattung der von der Gesellschaft an Dritte gezahlten Umsatzsteuer, so wird diese nicht abzugsfähige Umsatzsteuer von der Vertragspartei entrichtet, welche die Steuer erhebt.

Art. 9 Vereinbarungen mit anderen Nutzern

Vereinbarungen über die langfristige Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch Regierungen oder Gruppen von Regierungen, die diesem Übereinkommen nicht beitreten, oder durch Einrichtungen oder Organisationen solcher Regierungen oder Gruppen von Regierungen können von der Gesellschaft mit einstimmiger Genehmigung ihres Rates getroffen werden.

Art. 10 Geistiges Eigentum

(1)  Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens wird der Begriff «geistiges Eigentum» im Sinne des Artikels 2 des am 14. Juli 19674 unterzeichneten Überein­kommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verstanden.

(2)  In Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums regeln sich die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien sowie auf der Grundlage der entsprechenden Bestim­mungen von Übereinkünften über Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technolo­gie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und nicht zur EU gehörenden Ver­tragsparteien.

Art. 11 Schule

Die deutsche Vertragspartei unterstützt die Bemühungen, den Kindern des Personals der Gesellschaft oder des sonstigen Personals, das bei der Gesellschaft tätig ist oder zu ihr entsandt worden ist, den Besuch von öffentlichen oder privaten internationa­len Schulen in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Art. 12 Streitigkeiten

(1)  Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.

(2)  Können sich die Vertragsparteien nicht auf die Beilegung einer Streitigkeit einigen, so kann jede der betroffenen Vertragsparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten.

(3)  Jede Vertragspartei, die Streitpartei ist, bestellt einen Schiedsrichter; besteht die Streitigkeit jedoch zwischen einer der Vertragsparteien und zwei oder mehreren anderen Vertragsparteien, so wählen letztere gemeinsam einen Schiedsrichter aus. Die auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Staates, der nicht aus den Staaten der Streitparteien stammt, als Obmann, der die Aufgaben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts wahrnimmt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit der Schiedsrichter den Ausschlag gibt. Die Schiedsrichter wer­den innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag bestellt, an dem eine Beilegung durch Schiedsverfahren beantragt wurde, der Vorsitzende innerhalb von drei Mona­ten nach diesem Tag.

(4)  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und wird keine andere Regelung getroffen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Gerichts­hofs der Europäischen Gemeinschaften oder gegebenenfalls den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs darum ersuchen, die erforderlichen Bestellungen vor­zunehmen.

(5)  Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(6)  Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage des Artikels 38 Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 19455. Seine Entscheidungen sind bindend.

(7)  Das Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung im Einklang mit dem Dritten Kapitel des Vierten Titels des am 18. Oktober 19076 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

(8)  Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den Kosten des Schiedsverfahrens.

(9)  Das Gericht stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die für die jeweilige Streitigkeit geltenden Rechtsnormen.

Art. 13 Verwahrer und Inkrafttreten

(1)  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach­dem alle Unterzeichnerregierungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer dieses Übereinkommens notifiziert haben, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist.

(2)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerregierungen vom Zeitpunkt jeder in Absatz 1 vorgesehenen Notifika­tion sowie vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

(3)  Vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien verein­baren, dass einige oder alle Artikel dieses Übereinkommens vorläufig angewendet werden.

Art. 14 Beitritt

(1)  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung diesem Über­einkommen mit Zustimmung aller Vertragsparteien zu den ausgehandelten Bedin­gungen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und der beitretenden Regierung beziehungsweise Gruppe von Regierungen.

(2)  Regierungen, die dem Übereinkommen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der ersten Unterzeichnung beitreten, tun dies zu den gleichen Bedin­gungen wie die Vertragsparteien.

Art. 15 Geltungsdauer

(1)  Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Zeitraum geschlossen, der am 31. Dezember 2026 endet. Es bleibt danach jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, wobei für jeden neuen Fünfjahreszeitraum die wissenschaftliche und technische Zielsetzung der Europäischen XFEL-Anlage auf der Grundlage eines vom Rat der Gesellschaft genehmigten Prüfungsberichts erneut bestätigt wird.

(2)  Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren durch eine an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu richtende Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt kann erst zum 31. Dezem­ber 2026 oder am Ende eines der darauf folgenden Fünfjahreszeiträume wirksam werden.

(3)  Dieses Übereinkommen bleibt für die verbleibenden Vertragsparteien in Kraft. Die Bedingungen und Auswirkungen eines Rücktritts von diesem Übereinkommen durch eine Vertragspartei, insbesondere ihr Anteil an den Kosten einer Demontage der Anlagen und Gebäude der Gesellschaft sowie Entschädigungszahlungen für Verluste, werden durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt, bevor der Rücktritt durch eine Vertragspartei wirksam wird.

Art. 16 Stilllegung

Die deutsche Vertragspartei ist für die Kosten einer Demontage der Europäischen XFEL-Anlage, welche das Zweifache des durchschnittlichen jährlichen Betriebs­kostenbudgets der letzten fünf Betriebsjahre übersteigen, verantwortlich.

Art. 17 Änderungen der Anlagen und der Technischen Dokumente

(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Anlage zu diesem Übereinkommen wie auch die Technischen Dokumente durch Entscheidung des Rates der Gesell­schaft geändert werden können, ohne dass das Übereinkommen revidiert werden muss; dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen nicht im Wider­spruch zum Übereinkommen stehen. Änderungen der Anlage bedürfen eines ein­stimmigen Beschlusses des Rates der Gesellschaft.

(2)  Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens

Gesellschaftsvertrag der «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH).
Ferner nimmt das Übereinkommen Bezug auf die folgenden Technischen Doku­mente:
1.
Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL (Teil A) und Plan für die schnelle Verwirklichung der Europäischen XFEL-Anlage (Teil B) (Executive Summary of the XFEL Technical Design Report (Part A) and Scenario for the Rapid Start-up of the European XFEL Facility (Part B));
2.
Geschätzte jährlich anfallende Ausgaben (Estimated annual incidence of ex­penditure);
3.
Lageplan (Site plan);
4.
Grundregeln und Verfahren für Sachbeiträge (Basic rules and procedures for in-kind contributions);
5.
Vorbereitungskosten (Preparatory costs).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen befugten unterzeichneten Ver­treter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Hamburg am 30. November 2009 in deutscher, englischer, französi­scher, italienischer, russischer und spanischer Sprache, ausgenommen die Techni­schen Dokumente, die lediglich in englischer Sprache abgefasst sind, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regie­rung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt allen Ver­tragsparteien und allen beitretenden Regierungen eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen später etwaige Änderungen.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage zum XFEL-Übereinkommen

Gesellschaftsvertrag der «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH)

Die Unterzeichneten

[Trägerorganisationen],

im Folgenden als «Gesellschafter» (im Sinne des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) bezeichnet –

im Hinblick auf das am 30. November 2009 in Hamburg unterzeichnete Überein­kommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgen­laseranlage, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, zwischen den in der Präambel des Übereinkommens genannten Vertragsparteien, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anbetracht dessen, dass die [Angabe des Staates] Organisation und die [Angabe des Staates] Organisation ein Konsortium [Angabe des Namens] für ihre Teilnahme an der Gesellschaft gebildet haben und dass die [Angabe der Zahl und des Namens] Organisationen ein Konsortium [Angabe des Namens] für ihre Teilnahme an der Gesellschaft gebildet haben und dass nur das Konsortium [Angabe des Namens], vertreten durch [Angabe des Namens], und das Konsortium [Angabe des Namens], vertreten durch [Angabe des Namens], Gesellschafter der Gesellschaft sind, obwohl alle Organisationen diesen Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben –

vereinbaren hiermit die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht – insbesondere dem deutschen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) –, nämlich der «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH), im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet.

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, eingetragener Sitz, Geschäftsjahr, Bestimmung des Begriffs «ANTEIL» Geltungsdauer

(1)  Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie führt den Namen

«European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH).

(2)  Die Gesellschaft hat ihren eingetragenen Sitz in Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf-geschäftsjahr, das am 31. Dezember desselben Jahres endet.

(4)  Der Begriff «ANTEIL» (in Grossbuchstaben) («Geschäftsanteil» im Sinne des GmbHG) bezeichnet im Folgenden einen Teil der Gesellschaft, den ein Gesell­schafter gegen Einlage auf das Stammkapital («Stammeinlage» im Sinne des GmbHG) übernommen hat. Der Wert des ANTEILS wird durch den entsprechenden Teil des von dem Gesellschafter gezeichneten Stammkapitals (siehe Art. 5) bestimmt.

Art. 2 Verhältnis zu DESY

Die Gesellschaft und DESY in Hamburg werden beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb des XFEL auf der Grundlage einer langfristigen Vereinbarung zusammenarbeiten.

Art. 3 Zwecke

Die Gesellschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Bereich der Wissenschaft und Forschung im Sinne des Abschnitts «Steuerbegüns­tigte Zwecke» der deutschen Abgabenordnung (AO). Zwecke der Gesellschaft sind es,

a.
eine Freie-Elektronen-Laserquelle auf der Grundlage eines linearen Beschleunigers mit dazugehöriger Ausrüstung (im Folgenden als «Europäi­sche XFEL-Anlage» bezeichnet) zum Zweck der wissenschaftlichen For­schung zu entwerfen, zu bauen, zu betreiben und weiterzuentwickeln,
b.
die Nutzung der Anlagen der Gesellschaft durch die Bereitstellung von Experimentierstationen für die Wissenschaftsgemeinden zu unterstützen,
c.
Programme für die wissenschaftliche Forschung unter Nutzung der Europäi­schen XFEL-Anlage aufzustellen und durchzuführen,
d.
alle erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten am Beschleuni­ger, am Verfahren des Freie-Elektronen-Lasers und an den Experimentier­techniken auszuführen,
e.
sicherzustellen, dass neue Technologien und Verfahren der Gesellschaft interessierten Stellen in den Staaten der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden,
f.
allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Wissenstransfer zu fördern.
Art. 4 Gemeinnützigkeit

(1)  Die Gesellschaft ist gemeinnützig tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen.

(2)  Die Mittel und Ressourcen der Gesellschaft dürfen ausschliesslich für die in Artikel 3 festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwen­dungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.

(3)  Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 5 Stammkapital

Das Stammkapital (im Sinne des GmbHG) der Gesellschaft beträgt 25.000.– € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).

Art. 6 Gesellschafter

(1)  Im Einklang mit dem Übereinkommen und entsprechend den Beiträgen der jeweiligen Vertragsparteien übernimmt jeder Gesellschafter auf der Grundlage seines Beitrags zu den Baukosten einen oder mehrere ANTEIL/E mit insgesamt folgendem Nennbetrag (im Sinne des GmbHG):

Gesellschafter

Nennbetrag in Euro und Prozent des gesamten Stammkapitals

%

%

%

%

%

(2)  Jeder Gesellschafter tätigt eine Einlage von mindestens 1 Prozent des Stamm­kapitals. Die Stammeinlagen (im Sinne des GmbHG) sind in bar einzuzahlen; der Gesamtbetrag ist unmittelbar bei Gründung der Gesellschaft fällig.

Art. 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

a.
die Gesellschafterversammlung (im Sinne des GmbHG), im Folgenden als «Rat» bezeichnet,
b.
die Geschäftsführung.

Kapitel II – Der Rat

Art. 8 Mitglieder des Rates

Die Gesellschafter einer Vertragspartei können im Rat durch bis zu zwei Delegierte vertreten sein, die alle Gesellschafter der betreffenden Vertragspartei vertreten. Die Delegierten im Rat werden von allen Gesellschaftern einer jeden Vertragspartei ernannt und abberufen. Die Gesellschafter einer jeden Vertragspartei unterrichten den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.

Art. 9 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

Der Rat wählt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Delegationen der Gesellschafter unter­schiedlicher Vertragsparteien. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende unabhängig und neutral (supra partes) und verlassen ihre jeweilige Delegation. Einmalige Wiederwahl in Folge für eine zweite Amtszeit von höchstens zwei Jahren ist möglich.

Art. 10 Sitzungen des Rates

(1)  Der Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(2)  Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden des Rates einberufen.

(3)  Sitzungen des Rates werden auch auf Ersuchen von mindestens zwei Gesell­schaftern unterschiedlicher Vertragsparteien einberufen. Ausserordentliche Sitzun­gen des Rates können auch auf Ersuchen des Vorsitzenden der Geschäftsführung einberufen werden, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

Art. 11 Befugnisse des Rates

(1)  Der Rat trägt in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen die Verantwortung, sofern dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Rat kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.

(2)  Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat:

a.
die Aufnahme neuer Gesellschafter;
b.
Erhöhungen des Stammkapital;
c.
die Änderung dieses Gesellschaftsvertrag;
d.
Verschmelzungen oder Spaltungen der Gesellschaf;
e.
die Auflösung der Gesellschaf;
f.
das Finanzstatut der Gesellschaf;
g.
Vereinbarungen über die langfristige Nutzung der Europäischen XFEL‑Anlage durch Regierungen oder Gruppen von Regierungen, die dem Überein­kommen nicht beitreten, oder durch Einrichtungen oder Organisa­tio­nen sol­cher Regierungen oder Gruppen von Regierungen;
h.
der Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommen;
i.
Entscheidungen über Fragen der Rechte des geistigen Eigentums.

(3)  Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit:

a.
die Wahl seines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden;
b.
das mittelfristige wissenschaftliche Programm;
c.
der Jahreshaushalt und die mittelfristige Finanzplanung;
d.
die Feststellung des Jahresabschlusses (im Sinne des GmbHG);
e.
die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Direktoren (im Sinne des Artikels 13 Absatz 1);
f.
die Einrichtung von Ausschüssen und die Festlegung ihrer Aufgabenberei­che;
g.
die Grundsätze für die Vergabe von Strahlzeit;
h.
kurz- und mittelfristige Vereinbarungen über die Nutzung der wissenschaftli­chen Geräte und Anlagen der Gesellschaft durch nationale oder internatio­nale wissenschaftliche Organisationen;
i.
die Beschaffungsregeln;
j.
die Geschäftsordnung des Rates,
k.
die Übertragung (im Sinne des GmbHG) von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN zwischen den Gesellschaftern verschiedener Vertragspar­teien; die Einziehung (im Sinne des GmbHG) oder Abtretung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN;
l.
Weisungen an die Geschäftsführung;
m.
die Bestellung und Abberufung eines Prokuristen (im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs – HGB).

(4)  Alle sonstigen Beschlüsse des Rates bedürfen der einfachen Mehrheit, es sei denn, zwingendes Recht oder dieser Gesellschaftsvertrag bestimmen etwas anderes.

(5)  Beschlüsse zu Angelegenheiten in Zusammenhang mit den in der Bundesrepu­blik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, zu Genehmigungen und zum Umweltschutz dürfen nicht gegen deutsches Recht verstossen.

Art. 12 Abstimmungsverfahren, Beschlüsse

(1)  Je 1 (ein) Euro des Stammkapitals gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann alle seine Stimmen nur einheitlich durch die hierzu vom jeweiligen Gesell­schafter bestellten Delegierten abgeben. Gesellschafter, die von einer einzigen Vertragspartei benannt sind, können ihre Stimmen nur gemeinsam und einheitlich abgeben.

(2)  «Einfache Mehrheit» bedeutet 50 Prozent des Stammkapitals, wobei die Gesell­schafter von nicht mehr als der Hälfte der Vertragsparteien dagegen stimmen dürfen.

(3)  «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 77 Prozent des Stammkapitals, wobei die Gesellschafter von nicht mehr als der Hälfte der Vertrags-parteien dagegen stimmen dürfen.

(4)  «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 Prozent des Stammkapitals; dabei darf es keine Gegenstimmen geben, und alle Gesellschafter müssen die Gelegenheit zur Stimmabgabe gehabt haben.

Kapitel III – Geschäftsführung der Gesellschaft

Art. 13 Geschäftsführung

(1)  Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht

a.
aus mindestens zwei geschäftsführenden Direktoren («Geschäftsführer» im Sinne des GmbHG); und
b.
gegebenenfalls aus zusätzlichen wissenschaftlichen/technischen Direktoren,

in diesem Gesellschaftsvertrag gemeinsam als «Direktoren» bezeichnet.

(2)  Einer der geschäftsführenden Direktoren ist Wissenschaftler und gleichzeitig der Vorsitzende der Geschäftsführung, ein weiterer ist Verwaltungsdirektor. Die Auf­teilung der Zuständigkeiten der Direktoren wird vom Rat in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegt.

(3)  Die Direktoren werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Bestellung, Anstellung und Abberufung der Direktoren sowie alle Änderungen oder Verlängerungen ihrer Anstellungsverträge bedürfen der Genehmigung durch den Rat und werden vom Vorsitzenden des Rates im Namen der Gesellschaft unterzeichnet.

Art. 14 Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführende Direktoren gemeinsam oder durch einen geschäftsführenden Direktor gemeinsam mit einem Prokuristen (im Sinne des HGB) vertreten.

Art. 15 Aufgaben der geschäftsführenden Direktoren

(1)  Die geschäftsführenden Direktoren sind verpflichtet, die Gesellschaft gewissen­haft und mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt im Interesse der Gesellschaft sowie nach Massgabe

a.
des Übereinkommens und der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepu­blik Deutschland, soweit diese nicht dem Übereinkommen widersprechen,
b.
der jeweils gültigen Fassung dieses Gesellschaftsvertrags;
c.
der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
d.
der Weisungen und Beschlüsse des Rates; und
e.
der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien

zu leiten.

(2)  Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshand­lungen, die über diese Befugnis hinausgehen, bedarf es für jeden Einzelfall eines Beschlusses des Rates.

Kapitel IV – Ausschüsse

Art. 16 Beratungsausschuss für wissenschaftliche Fragen

(1)  Der Beratungsausschuss für wissenschaftliche Fragen, der aus herausragenden Wissenschaftlern besteht, berät den Rat und die Geschäftsführung in wissenschaft­lichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(2)  Der Beratungsausschuss für wissenschaftliche Fragen überwacht eine bezie­hungsweise mehrere Sachverständigengruppe(n), die zur Bewertung der Vorschläge für die Durchführung von Experimenten und die Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens eingerichtet wird/ werden.

(3)  Der Rat ernennt die Mitglieder des Beratungsausschusses für wissenschaftliche Fragen mit qualifizierter Mehrheit. Er besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.

Art. 17 Beratungsausschuss für Maschinenfragen

(1)  Der Beratungsausschuss für Maschinenfragen, der aus herausragenden Sachver­ständigen besteht, berät den Rat und die Geschäftsführung in maschinenbezogenen technischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(2)  Der Rat ernennt die Mitglieder des Beratungsausschusses für Maschinenfragen mit qualifizierter Mehrheit. Er besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.

Kapitel V – Finanzielle Angelegenheiten

Art. 18 Jahresabschluss

(1)  Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs muss die Geschäftsführung den Jahresabschluss und den Lagebericht (im Sinne des GmbHG) aufstellen. Die für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage­berichts grosser Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB gelten ent­sprechend.

(2)  Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen von einem zugelassenen, unabhängigen Abschlussprüfer (im Sinne des HGB) geprüft werden. Der Abschlussprüfer wird vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahrs durch Beschluss des Rates bestellt. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt jährlich. Eine Wie­derbestellung ist möglich.

(3)  Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs müssen die geschäftsführenden Direktoren dem Rat eine Abschrift des Jahresabschlusses, der die rechtsverbindlichen Unterschriften der geschäftsführenden Direktoren tragen muss, sowie den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht (im Sinne des HGB) einschliesslich einer schriftlichen Stellungnahme vorlegen. Der Rat entschei­det innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs über die Fest­stellung des Jahresabschlusses.

Art. 20 Änderungen der Beiträge

(1)  Erhöhungen der Beiträge der Gesellschafter oder Beiträge neuer Gesellschafter, die von Regierungen benannt werden, die dem Übereinkommen nach Artikel 14 des Übereinkommens beitreten, werden in erster Linie dazu verwendet,

a.
die Finanzierung der ersten Ausbaustufe der Europäischen XFEL-Anlage, wie in Teil B des Technischen Dokuments 1 zum Übereinkommen darge­legt, sicherzustellen; und
b.
die erste Ausbaustufe im Hinblick auf die Errichtung der gesamten Europäi­schen XFEL-Anlage, wie im Bericht über die technische Auslegung von XFEL dargelegt, zu erweitern.

(2)  Sobald letzteres Ziel erreicht ist, werden zusätzliche Beiträge dazu verwendet, die Beiträge der anderen Gesellschafter zu senken. Die Senkung erfolgt proportional zu den zu diesem Zeitpunkt von den jeweiligen Gesellschaftern zugesagten Beiträ­gen, es sei denn, der Rat beschliesst etwas anderes.

(3)  Im Fall einer Änderung der finanziellen Beiträge sind die betroffenen Gesell­schafter verpflichtet, die entsprechende Übertragung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN vorzunehmen.

Kapitel VI Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern


Art. 21 Begriffsbestimmungen

Im Zusammenhang mit den Artikeln 22 und 23 gelten die folgenden Begriffsbe­stimmungen:

a.
«Wissen» bedeutet Informationen, technische Dokumentation, Know-how, Software und Materialien, und zwar unabhängig davon, in welcher Form oder in welchem Medium sie bekannt gegeben oder gespeichert werden, sowie unabhängig davon, ob sie geschützt sind oder nicht.
b.
«Hintergrund» bedeutet das Wissen, das vor Unterzeichnung des Gesell­schaftsvertrags geschaffen wurde.
c.
«Vordergrund» bedeutet das Wissen, das durch die Arbeit seit Unterzeich­nung des Gesellschaftsvertrags im Rahmen der Tätigkeiten der Gesellschaft geschaffen wurde.
d.
«Erfindung» bedeutet das Wissen, für das Gebrauchsmuster oder Patente er­worben werden können, das heisst Wissen, das gewerblich anwendbar ist, ein neues Element aufweist und einen erfinderischen Schritt erkennen lässt.
Art. 22 Geistiges Eigentum

(1)  Die Gesellschafter erteilen der Gesellschaft kostenlos und uneingeschränkt eine nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung ihres geschützten oder nicht geschützten Hintergrunds, über den sie rechtmässig verfügen können und der zum Zweck ihrer Zusammenarbeit in der Gesellschaft erforderlich ist.

(2)  Die Gesellschafter erteilen der Gesellschaft ferner kostenlos und uneinge­schränkt eine nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung ihres geschützten oder nicht geschützten Vordergrunds und weiterer geschützter oder nicht geschützter Verbesserungen, über die sie rechtmässig verfügen können und die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in der Gesellschaft geschaffen haben.

(3)  Die Gesellschaft ist Eigentümerin aller Rechte an dem von ihrem Personal erarbeiteten geistigen Eigentum, es sei denn, diese sind durch eine gesonderte ver­tragliche Vereinbarung erfasst.

(4)  Auf Antrag erteilt die Gesellschaft den Gesellschaftern und von ihnen benannten öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen kostenlos eine nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung ihres geistigen Eigentums für deren Forschungszwecke. Für forschungsfremde Zwecke kann den Gesellschaftern die Lizenz zu günstigeren Bedingungen als bei Lizenzen an Dritte erteilt werden. Vor­behaltlich der Zustimmung des jeweiligen Gesellschafters kann die Gesellschaft jeder natürlichen oder juristischen Person in dem Staat oder in den Staaten dieses Gesellschafters zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für forschungsfremde Zwecke erteilen, es sei denn, der Rat beschliesst etwas anderes.

(5)  Beabsichtigt die Gesellschaft, von Dritten eine Lizenz zur Nutzung von geisti­gem Eigentum zu erhalten, so bemüht sie sich nach besten Kräften darum, dass ihr im Rahmen dieser Lizenz das Recht auf Erteilung von Unterlizenzen an die Gesell­schafter nach Absatz 4 eingeräumt wird.

Art. 23 Erfindungen

(1)  Die Gesellschaft wendet auf Erfindungen ihres Personals die Vorschriften des deutschen Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) an. Entscheidet sich die Gesellschaft, in einem Staat oder in mehreren Staaten kein Patent zu beantragen, so kann der Mitarbeiter, der die Erfindung gemacht hat, mit Zustimmung der Gesell­schaft diesen Schutz in eigenem Namen, auf eigene Kosten und zum eigenen Nutzen beantragen.

(2)  Für Erfindungen, die von Personal, das von einem Gesellschafter an die Gesell­schaft entsandt wurde, während dessen Tätigkeit bei der Gesellschaft gemacht wer­den, gelten folgende Bestimmungen:

a.
Vorbehaltlich der auf Erfindungen von Mitarbeitern anzuwendenden gesetzli­chen oder vertraglichen Bestimmungen ist der entsendende Gesell­schafter Eigentümer aller Rechte an den Erfindungen, die ausschliesslich von dem entsandten Mitarbeiter gemacht wurden. Der entsendende Gesell­schaf­ter hat das Recht, in jedem Staat in eigenem Namen, auf eigene Kosten und zum eigenen Nutzen die Patente anzumelden, die zum Schutz dieser Er­fin­dungen notwendig sind. Die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter ha­ben für Forschungszwecke das kostenlose Nutzungsrecht an den Erfin­dungen sowie für forschungsfremde Zwecke das Recht auf eine Lizenz zu günstigeren Bedingungen als bei Lizenzen an Dritte. Ferner darf der Gesell­schafter, der Eigentümer der Rechte ist, einer natürlichen oder juristischen Person im Staat oder in den Staaten der Gesellschafter auf Ersuchen eines anderen Gesellschafters die Erteilung einer Lizenz zu angemessenen Bedin­gungen für forschungsfremde Zwecke nicht verweigern. Durch vertragliche Verein­barung zwischen den betroffenen Gesellschaftern und der Gesell­schaft oder durch Beschluss des Rates können bestimmte Erfindungen fest­gelegt wer­den, für die der Gesellschafter nicht verpflichtet ist, der Gesell­schaft, ande­ren Gesellschaftern oder auf Ersuchen eines anderen Gesellschafters natürli­chen oder juristischen Personen in dessen Staat eine Lizenz zu erteilen.
b.
Die Gesellschaft erhält einen Teil der Nettoerlöse aus allen Lizenzen, die der Eigentümer der Rechte für forschungsfremde Zwecke erteilt hat, wobei die­ser Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge der Gesellschaft und der entsandten Person zu den Erfindungen festzulegen ist.
c.
Bei der Beantragung von Rechten des geistigen Eigentums und bei der Lizenz­erteilung konsultieren die Gesellschaft und die Gesellschafter einan­der in Zweifelsfällen und sehen von Massnahmen ab, die der Gesellschaft oder den Gesellschaftern schaden können.
d.
Die Gesellschaft ist die alleinige Eigentümerin aller Rechte an Erfindungen, die Mitarbeiter, die von einem Gesellschafter im Rahmen des Sachbeitrags zur Errichtung der Gesellschaft entsandt wurden, gemeinsam mit Mitarbei­tern der Gesellschaft oder gemeinsam mit von anderen Gesellschaftern im Rahmen des Sachbeitrags zur Errichtung der Gesellschaft entsandten Mitar­beitern gemacht haben.
e.
Hat ein entsandter Mitarbeiter eines Gesellschafters gemeinsam mit entsand­ten Mitarbeitern eines anderen Gesellschafters Erfindungen gemacht, so gehören diese gemeinsamen Erfindungen beiden Partnern; letztere müssen in jedem einzelnen Fall eine Vereinbarung über die Aufteilung und gemein­same Nutzung der Erfindung treffen. Auf solche Erfindungen findet Buch­stabe a Anwendung.
f.
Die Gesellschaft ist die alleinige Eigentümerin aller Rechte an Erfindungen, die von entsandten Mitarbeitern eines Gesellschafters gemeinsam mit Perso­nal der Gesellschaft oder gemeinsam mit von anderen Gesellschaftern im Rahmen des Sachbeitrags zur Errichtung der Gesellschaft entsandten Mitar­beitern gemacht wurden, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

(3)  Hat Personal der Gesellschaft gemeinsam mit Personal eines Gesellschafters, das nicht an die Gesellschaft entsandt wurde, Erfindungen gemacht, so gehören diese Erfindungen beiden Partnern; letztere müssen in jedem einzelnen Fall eine Vereinba­rung über die Aufteilung und gemeinsame Nutzung der Erfindung treffen. Diese Vereinbarung soll den in Absatz 2 niedergelegten Bestimmungen entsprechen.

Art. 24 Vertraulichkeit

(1)  Die Gesellschafter sind gegenüber Dritten zur vertraulichen Behandlung aller Informationen und Gegenstände verpflichtet, die nicht veröffentlicht worden sind und die von einem anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft vertraulich über­mittelt werden. Der empfangende Gesellschafter darf diese Informationen und Gegenstände nur zu Zwecken verwenden, die mit diesem Gesellschaftsvertrag vereinbar und nicht kommerzieller Natur sind. Die Offenlegung vertraulicher Infor­mationen und Gegenstände setzt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des übermittelnden Gesellschafters oder der Gesellschaft voraus.

(2)  Die Vertraulichkeitsklausel in Absatz 1 gilt nicht für Gegenstände und Arten von Informationen,

a.
die der empfangende Gesellschafter unabhängig von solchen Informationen entwickelt hat oder gerade entwickelt;
b.
die Teil des allgemein zugänglichen Standes der Technik sind oder die diese Zugänglichkeit ohne ein Verschulden des empfangenden Gesellschafters erreichen;
c.
die sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits im Besitz des empfangen­den Gesellschafters befanden;
d.
die von einem Dritten, der deren rechtmässiger Besitzer ist, rechtmässig an einen Gesellschafter ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung wei­tergegeben wurden.

(3)  Die Vertraulichkeitsklausel in Absatz 1 endet fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde. Die Gesell­schafter verpflichten sämtliche Tochterunternehmen und Unterauftragnehmer, deren Mitarbeiter und sämtliches andere für einen Gesellschafter arbeitende Personal, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben können, zur gleichen Vertraulichkeit.

Kapitel VII – Änderung von Geschäftsanteilen

Art. 25 Aufnahme neuer Gesellschafter und Übertragung von ANTEILEN

(1)  Die Gesellschaft ist für die Aufnahme neuer, von der/den betreffenden Ver­tragspartei/en benannter Gesellschafter offen.

(2)  Ein neuer Gesellschafter erwirbt ANTEILE oder Teile von ANTEILEN von einem oder mehreren bisherigen Gesellschaftern, es sei denn, der Rat beschliesst etwas anderes im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Stammkapitals.

(3)  Der Erwerb von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN von einem bishe­rigen Gesellschafter bedarf der Genehmigung des Rates mit qualifizierter Mehrheit. Eine solche Genehmigung wird vorausgesetzt, wenn der erwerbende Gesellschafter von derselben Vertragspartei benannt wurde wie der/die abgebende/n Gesellschafter.

(4)  Die Entscheidung über die Übertragung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN wird durch Niederschrift des Beschlusses des Rates wirksam und wird von den geschäftsführenden Direktoren erklärt.

Art. 26 Einziehung oder zwangsweise Abtretung von ANTEILEN

(1)  Die Einziehung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN eines Gesell­schafters mit dessen Zustimmung ist zulässig.

(2)  Die Einziehung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN eines Gesell­schafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn

a.
über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
b.
in den/die ANTEIL/ANTEILE des Gesellschafters vollstreckt wird und die Vollstreckungsmassnahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird, spätestens aber bis zur Verwertung des/der ANTEILS/ANTEILE;
c.
der Gesellschafter wesentliche Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag oder aus den internen Regeln der Gesellschaft verletzt; hierzu gehört ein Rückstand des Gesellschafters hinsichtlich seiner Geld- und Sachbeiträge um mehr als drei Jahre.

In diesen Fällen hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht bei der Entschei­dung über die Einziehung, und seine Stimmen werden bei der Feststellung der er­reichten Mehrheit nicht mitgezählt. Gleichwohl darf der Gesellschafter an der betref­fenden Sitzung des Rates teilnehmen und hat ein Recht auf Rechtfertigung, bevor der Beschluss über die Einziehung oder Abtretung gefasst wird.

(3)  Im Fall der Einziehung erhält der betroffene Gesellschafter von der Gesellschaft eine Abfindung in Höhe des Nennbetrags seiner ANTEILE. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben a und b wird ein möglicher Erwerber nicht Gesellschafter, sondern erhält eine Abfindung in Höhe des Nennbetrags der betreffenden ANTEILE.

(4)  Anstelle der Einziehung von ANTEILEN kann der Rat mit qualifizierter Mehr­heit beschliessen, dass die ANTEILE

a.
an einen oder mehrere verbleibende Gesellschafter, die zur Übernahme zusätzlich zu ihren jeweiligen ANTEILEN bereit sind; oder
b.
an einen neuen Gesellschafter im Sinne des Artikels 25 Absatz 1

gegen eine Abfindung in gleicher Höhe wie in Absatz 3 vorgesehen abgetreten werden. Dies ist auch möglich in der Form, dass ein Teil des/der ANTEILS/ ANTEILE eingezogen und der andere Teil abgetreten wird. Die Abfindung ist von den Gesellschaftern zu zahlen, an die ANTEILE oder Teile von ANTEILEN abge­treten werden.

(5)  Die Wirksamkeit von Einziehung beziehungsweise Abtretung hängt nicht von der Zahlung der Abfindung ab.

(6)  Die Entscheidung über die Einziehung oder Abtretung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN wird durch Niederschrift des Beschlusses des Rates wirksam und wird von den geschäftsführenden Direktoren erklärt.

Art. 27 Austritt eines Gesellschafters

Ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft austritt, obwohl die Gesellschaft nicht liquidiert wird, kann lediglich eine Abfindung verlangen, die auf den Nennbetrag seiner ANTEILE begrenzt ist.

Kapitel VIII – Beendigung der Gesellschaft

Art. 28 Liquidation der Gesellschaft oder Änderung ihrer Zwecke

(1)  Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr als die Summe aus dem Stammkapital und ihren Geld- und Sachbeiträgen zurück.

(2)  In beiden Fällen fällt das Gesellschaftsvermögen, soweit sein Wert den an die Gesellschafter ausgezahlten Betrag übersteigt, an DESY oder nach Absprache mit den zuständigen deutschen Steuerbehörden an eine andere öffentlich geförderte Einrichtung, die das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kapitel IX – Verschiedenes

Art. 29 Haftung

(1)  Die Gesellschafter stellen sicher, dass die Gesellschaft eine ausreichende Versi­cherung abschliesst, die für Personen- und Sachschäden aufkommt, die von an die Gesellschaft entsandtem Personal oder von ihr eingeladenen Wissenschaftlern oder Sachverständigen verursacht werden, soweit die Haftung nicht bereits durch andere Versicherungen übernommen wird. Ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2)  In Haftungsfragen, die nicht im Sinne des Absatzes 1 geregelt werden können, konsultieren die Gesellschafter einander umgehend zur Schadensregulierung.

Art. 30 Bekanntmachungen

Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektro­nischen Bundesanzeiger, auf der Website der Gesellschaft und zusätzlich in einem geeigneten Publikationsorgan der EU veröffentlicht.

Art. 32 Salvatorische Klausel

(1)  Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2)  Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die so weit wie möglich dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung voll entspricht.

(3)  Entsprechendes gilt, wenn dieser Gesellschaftsvertrag eine Angelegenheit regeln sollte, aber nicht regelt.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieser Gesellschaftsvertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Gesellschafter und notarielle Beurkundung in Kraft.

Art. 34 Sprachen

Dieser Gesellschaftsvertrag ist in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung wird beim zuständigen deutschen Registergericht zur Eintragung im Handelsregister einge­reicht.

Schlussakte Der Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage


(1)  Im Oktober 2002 veröffentlichte das Deutsche Elektronen-Synchrotron (DESY) als Beilage zum Bericht über die technische Auslegung (Technical Design Report) für TESLA (TeV-Energy Superconducting Linear Accelerator) den Bericht über die technische Auslegung eines Freie-Elektronen-Röntgenlaserlabors mit einem spe­ziellen Linearbeschleuniger in einem separaten Tunnel.

Im Februar 2003 schlug das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland vor, dass das Röntgenlaserlabor als europäisches Projekt bei DESY (Hamburg) verwirklicht werden solle, an dessen Kosten sich die Bundesrepublik Deutschland etwa zur Hälfte beteiligen würde.

Ende 2004 hatten die Regierungen acht europäischer Staaten (Deutschland, Frank­reich, Griechenland, Italien, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes König-reich) eine Absprache (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, in der sie vereinbarten, gemeinsam die Errichtung der Europäischen Freie-Elektronen-Rönt­genlaseranlage vorzubereiten und insbesondere bis Mitte 2006 die Voraussetzungen für eine Regierungsübereinkunft über den Bau und Betrieb dieser Forschungsanlage zu schaffen. Im Laufe des Jahres 2005 schlossen sich die Regierungen weiterer fünf Staaten (China, Dänemark, Polen, Russland und Ungarn) der Absprache an. Ende 2007 schloss sich die Regierung der Slowakischen Republik an. Zusammen mit den Niederlanden und der Europäischen Union, die eine Beobachterrolle innehaben, sind die Unterzeichnerregierungen in einem Internationalen Lenkungsausschuss (Inter­national Steering Committee – ISC) vertreten, der die Vorbereitungen für den Bau der XFEL-Anlage koordiniert.

Es wurden zwei Arbeitsgruppen eingerichtet, eine für wissenschaftlich-technische Fragen, die andere für administrative und finanzielle Fragen. Mitte 2005 begann der ISC, ein Europäisches XFEL-Projektteam aufzubauen, das in enger Abstimmung mit der XFEL-Projektgruppe bei DESY an einem aktualisierten Bericht über die techni­sche Auslegung mit detaillierten Kostenschätzungen sowie an den Rechtstexten (zwischenstaatliches Übereinkommen, Gesellschaftsvertrag der künftigen XFEL-Gesellschaft, interne Regeln) arbeitete. Der endgültige Bericht über die technische Auslegung von XFEL wurde vom ISC am 25. Juli 2006 genehmigt, die Rechtstexte in quasi endgültiger Form am 22. September 2008.

Am 5. Juni 2007 unterzeichneten Vertreter von zehn der damals dreizehn Parteien der Absprache ein Kommuniqué zum offiziellen Start von XFEL (Communiqué on the Official Launch of the XFEL), in dem sie gemeinsam den Beginn der Verwirkli­chung des XFEL-Projekts auf der Grundlage einer ersten Ausbaustufe mit Bau-Kosten in Höhe von 850 Millionen Euro ankündigten.

(2)  Auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland trat am 30. November 2009 im Rathaus der Freien und Hansestadt Hamburg eine Bevoll­mächtigtenkonferenz zur Errichtung einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgen­laseranlage zusammen.

(3)  Die Regierungen folgender Staaten waren durch Delegierte vertreten: König­reich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Hellenische Republik, Italienische Republik, Republik Polen, Russische Föderation, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Republik Ungarn und Vereinigtes Königreich.

(4)  Dem/der Vorsitzenden der Konferenz wurde von den Bevollmächtigten deren jeweilige Vollmacht vorgelegt, die diese/r prüfte und für ordnungsgemäss befand.

(5)  Die Konferenz nahm den Wortlaut des Übereinkommens einschliesslich seiner Anlage und der beigefügten fünf Technischen Dokumente zur Kenntnis, die im Folgenden aufgelistet sind:

Anlage: Gesellschaftsvertrag der «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH)
Technisches Dokument 1: Kurzfassung des Berichts über die technische Aus­le­gung von XFEL (Teil A) und Plan für die schnelle Verwirklichung der Europäischen XFEL-Anlage (Teil B) (Executive Summary of the XFEL Technical Design Report [Part A] and Scenario for the Rapid Start-up of the European XFEL Facility [Part B])
Technisches Dokument 2: Geschätzte jährlich anfallende Ausgaben (Estima­ted annual incidence of expenditure)
Technisches Dokument 3: Lageplan (Site plan)
Technisches Dokument 4: Grundregeln und Verfahren für Sachbeiträge (Basic rules and procedures for in-kind contributions)
Technisches Dokument 5: Vorbereitungskosten (Preparatory costs).

(6)  Auf Empfehlung des Internationalen Lenkungsausschusses für XFEL nahm die Konferenz den Wortlaut des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage einschliesslich der Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, an.

(7)  Die Konferenz vereinbarte, dass das Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttre­ten vorläufige Anwendung finden solle, vorausgesetzt, die vorläufige Anwendung entspricht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, und nahm zu diesem Zweck eine Entschliessung an, die dieser Schlussakte beigefügt ist.

(8)  Die Konferenz nahm die Erklärungen

der Regierung des Königreichs Dänemark,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung der Republik Polen,
der Regierung der Russischen Föderation,
der Regierung des Königreichs Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Regierung des Königreichs Spanien,
der Regierung der Republik Ungarn und
der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland

zur Kenntnis, die dieser Schlussakte beigefügt sind.

(9)  Die Konferenz forderte alle Unterzeichnerregierungen auf, baldmöglichst etwaige verfassungsrechtliche Verfahren im Hinblick auf das Inkrafttreten des Übereinkommens abzuschliessen und die Verwahrregierung (Bundesrepublik Deutschland) entsprechend zu unterrichten.

(10)  Die Konferenz nahm erfreut zur Kenntnis, dass andere Unterzeichner der Absprache dem Übereinkommen binnen sechs Monaten unter denselben Bedingun­gen beitreten können.

(11)  Die Konferenz lud weitere Regierungen ein, dem Übereinkommen beizutreten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.

Geschehen zu Hamburg am 30. November 2009 in deutscher, englischer, französi­scher, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei­chermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen, die diese Schlussakte unterzeichnet haben, und den Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Entschliessung der Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung einer europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage


Vorläufige Anwendung des XFEL-Übereinkommens

Die Konferenz

vereinbart, dass das Übereinkommen ab dem 30. November 2009 vorläufig ange­wandt wird, wobei davon ausgegangen wird, dass das endgültige Inkrafttreten des Übereinkommens von der Einhaltung geeigneter verfassungsrechtlicher Verfahren in jedem der betreffenden Staaten abhängt;

nimmt zur Kenntnis, dass der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland benannte Gesellschafter DESY die European XFEL GmbH bereits am 28. Septem­ber 2009 gegründet hat;

fordert die von den anderen Vertragsparteien benannten Gesellschafter AUF, so bald wie möglich der European XFEL GmbH beizutreten. Der Beitritt erfolgt auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags (Anlage zum Übereinkommen).

Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Dänemark ist bereit, als Teilnehmerstaat zur Errichtung und Nutzung der Euro­päischen XFEL-Anlage beizutragen. Nach Unterzeichnung des XFEL-Überein­kommens werden sich die Verpflichtungen Dänemarks jedoch wie folgt darstellen:

(1)  Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 8 und des Artikels 5 Absatz 7 des Überein­kommens wird sich Dänemark an den Baukosten der Europäischen XFEL-Anlage mit 1 Prozent der Gesamtkosten oder einem Maximalbetrag in Höhe von 11 Millio­nen Euro (Preisstand von 2005) beteiligen. Der dänische Beitrag wird sowohl aus Geld- als auch aus Sachbeiträgen bestehen, wobei den Sachbeiträgen Vorrang gege­ben wird.

(2)  Im Hinblick auf das in Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens beschriebene Verfahren wird Dänemarks Beitrag zu den Betriebskosten der Europäischen XFEL-Anlage nicht mehr als 1 Prozent der gesamten Betriebskosten betragen.

Erklärung der Regierung der Französischen Republik bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung der Französischen Republik zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Im Einklang mit Absatz 7 der Schlussakte, in dem die Vertragsparteien ihre Annahme zum Ausdruck bringen, dass das Übereinkommen bis zu seinem Inkraft­treten vorläufig Anwendung finden kann, vorausgesetzt, die vorläufige Anwendung entspricht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, erklärt Frankreich hiermit, dass es das Übereinkommen nicht ab dem Zeitpunkt der Unter­zeichnung vorläufig anwenden kann. Nach der französischen Verfassung, und insbe­sondere ihrem Artikel 53 über internationale Verträge, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, kann die Genehmigung zur vorläufigen Anwen­dung erst in dem Rechtsakt gegeben werden, mit dem das Übereinkommen verkün­det wird.

Bezüglich des in Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens beschriebenen Verfahrens erklärt Frankreich hiermit, dass der französische Anteil an den jährlichen Betriebs­kosten der XFEL-Anlage 2 Prozent nicht übersteigen soll.

Erklärung der Regierung der Republik Polen bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung der Republik Polen zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Die Republik Polen beteiligt sich am Bau der Europäischen XFEL-Anlage mit einem Betrag in Höhe von 21,6 Millionen Euro (Preisstand von 2005). Dies bein­haltet sowohl Sach- als auch Geldbeiträge. Bei den Ausgaben haben Sachbeiträge Priorität; Geldbeiträge dürfen 10,8 Millionen Euro nicht übersteigen (Preisstand von 2005).

Erklärung der Regierung der Russischen Föderation bezüglich der Beteiligung der Russischen Föderation am Projekt zum Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung der Russischen Föderation zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Die Regierung der Russischen Föderation erklärt die Bereitschaft der Russischen Föderation, sich am Projekt zum Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektro­nen-Röntgenlaseranlage (XFEL) zu beteiligen. Dabei gilt:

(1)  Die russische juristische Person, die als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet) handeln wird, entrichtet einen Beitrag in Höhe von 250 Mio. Euro (Preisstand von 2005) zum Bau der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

Der Anteil des russischen Gesellschafters am Kapital der Gesellschaft muss einen Umfang an Stimmrechten gewähren, der sicherstellt, dass der Rat der Gesellschaft im Falle der fehlenden Zustimmung dieses Gesellschafters keine Entscheidung treffen kann, die laut Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft einer qualifizierten Mehrheit bedarf;

die Liste der Angelegenheiten, die nur mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden können, bleibt in jedem Fall unverändert.

(2)  Im Hinblick auf das in Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage dargelegte Verfahren zur Festlegung der Höhe des Anteils der Russischen Föderation an den Betriebskosten der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage ist zu berücksichtigen, dass dieser ausgehend vom Prinzip der Proportionalität im Verhält­nis zu den Zeiträumen zu berechnen ist, in denen diese Anlage von Wissenschaftlern russischer Forschungseinrichtungen genutzt wird.

Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen und bezüglich der Vertraulichkeit

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung des Königreichs Schweden zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Schweden ist bereit, als Teilnehmerstaat zur Errichtung und Nutzung der Europäi­schen XFEL-Anlage beizutragen. Hierfür gelten jedoch folgende Voraussetzungen:

(1)  Die in der XFEL-Gesellschaft als schwedischer Gesellschafter handelnde schwedische Behörde, die zu den Baukosten mit einem Betrag in Höhe von 12 Millionen Euro (Preisstand von 2005) beiträgt, wird von der Regierung des Königreichs Schweden nach parlamentarischer Genehmigung ernannt.

(2)  Für Schwedens Beteiligung am Bau von XFEL gilt, dass Schweden an der Betriebsphase von XFEL mindestens drei Jahre lang beteiligt ist, aber nach den ersten beiden Jahren seine weitere Beteiligung an der Betriebsphase prüft und die Möglichkeit hat, nach dieser Prüfung auf eigenen Wunsch die Beteiligung mit ein­jähriger Kündigungsfrist ohne Sanktion zu beenden.

(3)  Nach erfolgreicher Prüfung kann Schweden anbieten, seine Beteiligung unter Einhaltung eines entsprechenden Prüfungsrhythmus um weitere drei (oder fünf) Jahre zu verlängern, und kann diese Beteiligung während der Gesamtlaufzeit des Projekts fortsetzen.

(4)  Ergibt sich aus der ersten schwedischen Prüfung, dass eine weitere Beteiligung an dem Projekt angeraten ist, so wird Schweden seinen Stilllegungsverpflichtungen aufgrund des Übereinkommens voll und ganz nachkommen. Entscheidet sich Schweden nach der ersten Prüfung für eine Beendigung der Beteiligung, so wird Schweden 50 Prozent seines Anteils an den Stilllegungskosten aufgrund des Über­einkommens übernehmen.

(5)  Artikel 24 des Gesellschaftsvertrags (Anlage zum Übereinkommen) zur Ver­traulichkeit soll in der folgenden Art und Weise ausgelegt werden, um den Erforder­nissen der in der schwedischen Verfassung enthaltenen Regelung des Grundsatzes des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten zu genügen:

Die in der XFEL-Gesellschaft (European XFEL GmbH mit Sitz in der Bundesrepu­blik Deutschland) als schwedischer Gesellschafter handelnde schwedische Behörde hat stets den übermittelnden Gesellschafter zu konsultieren, bevor sie entscheidet, Dritten Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 24 des Gesell­schaftsvertrags zu gewähren. Es ist Schweden bewusst, dass sein Handeln die Be­ziehungen zwischen Schweden und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens beeinträchtigen würde, falls der Gesellschafter nach einer derartigen zwingenden Konsultation deutlich gemacht hat, dass er der Offenlegung der Informationen nicht zustimmt, eine schwedische Behörde die Informationen aber dennoch offenlegt.

In diesem Zusammenhang erinnert Schweden an das schwedische Geheimhaltungs­gesetz von 1980, insbesondere Kapitel 2 Abschnitt 1 Paragraph 1, der wie folgt lautet: «Geheimhaltung findet Anwendung auf alle Informationen bezüglich Schwe­dens Beziehungen zu einem anderen Staat beziehungsweise auf alle Informationen, die einen anderen Staat, eine internationale Organisation oder eine Behörde, einen Bürger oder eine juristische Person in einem anderen Staat oder eine staatenlose Person in anderer Weise betreffen, wenn angenommen werden kann, dass die Offenlegung der Informationen Schwedens internationale Beziehungen beeinträch­tigen oder dem Land anderweitig Schaden zufügen würde.»

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen und zum geistigen Eigentum

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Die Schweiz ist bereit, als Teilnehmerstaat zur Errichtung und Nutzung der Europäi­schen XFEL-Anlage durch ständige Beteiligung beizutragen. Aufgrund der national geltenden Rechtsvorschriften werden das XFEL-Übereinkommen, der Gesell­schaftsvertrag und die Schlussakte (im Folgenden als «XFEL-Übereinkünfte» bezeichnet) jedoch für die Schweiz vom Tag ihrer Unterzeichnung bis zum Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens vorläufig angewendet. Die XFEL-Übereinkünfte treten vorbehaltlich der oben genannten innerstaatlichen Genehmigung am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Des Weiteren geht die Schweiz mit der Unterzeichnung der XFEL-Übereinkünfte folgende Verpflichtungen ein:

(1)  Vorbehaltlich der oben erwähnten Genehmigung wird sich die Schweiz an der  Bauphase I der Europäischen XFEL-Anlage mit einem Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro (Preisstand von 2005) beteiligen.

(2)  Ist die Schweiz nicht in der Lage, sich wie vorgesehen als Teilnehmerstaat an der Phase II der Europäischen XFEL-Anlage zu beteiligen, so hat die Schweiz die Möglichkeit, die Beteiligung am Ende der Phase I mit einjähriger Kündigungsfrist ohne Sanktion zu beenden.

(3)  Nach der Phase II kann die Schweiz anbieten, ihre Beteiligung jeweils für eine Dauer von vier Jahren zu verlängern.

(4)  Setzt die Schweiz ihre Beteiligung an dem Projekt fort, so wird sie ihren Stillle­gungsverpflichtungen aufgrund des Übereinkommens voll und ganz nachkommen.

(5)  Im Fall eines Rechtsstreits betreffend geistiges Eigentum, an dem eine schwei­zerische Partei beteiligt ist, betrachtet die Schweiz die Rechtstexte in folgender Reihenfolge als massgeblich:

Erstens: den Gesellschaftsvertrag der XFEL-Gesellschaft
Zweitens: die schweizerischen Rechtsvorschriften
Drittens: das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften für das laufende Rahmenprogramm.7

7 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Euro­päischen Atomgemeinschaft andererseits in Kraft für die Dauer des Siebten Rahmenprogramms vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012; nach 2013 soll gemäss Artikel 7 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften (in Kraft seit 17. Juli 1987) für das nächste Rahmenprogramm ein neues Abkommen geschlossen werden.

Erklärung der Regierung des Königreichs Spanien bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung des Königreichs Spanien zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Spanien ist bereit, als Teilnehmerstaat zur Errichtung und Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage beizutragen. Nach Unterzeichnung des XFEL-Übereinkommens werden sich Spaniens Verpflichtungen jedoch wie folgt darstellen:

(1)  Spanien wird seine aktive Teilnahme an der Betriebsphase zwei Jahre nach Beginn dieser Phase überprüfen und hat die Möglichkeit, die Beteiligung mit einjäh­riger Kündigungsfrist ohne Sanktion zu beenden.

(2)  Nach erfolgreicher Prüfung kann Spanien seine Beteiligung unter Einhaltung eines entsprechenden Prüfungsrhythmus um weitere drei Jahre verlängern, und kann diese Beteiligung während der Gesamtlaufzeit des Projekts fortsetzen.

(3)  Falls Spanien sich nach seiner ersten Prüfung dazu entscheidet, weiterhin an dem Projekt teilzunehmen, so wird Spanien seinen Stilllegungsverpflichtungen aufgrund des Übereinkommens voll und ganz nachkommen. Entscheidet sich Spa­nien nach der ersten Prüfung zu einer Beendigung der Beteiligung, so wird Spanien nur 50 Prozent seiner Stilllegungsverpflichtungen aufgrund des Übereinkommens übernehmen.

Erklärung der Regierung der Republik Ungarn bezüglich der vorläufigen Anwendung

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung der Republik Ungarn zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Im Einklang mit Absatz 7 der Schlussakte, in dem die Vertragsparteien ihre Annahme zum Ausdruck bringen, dass das Übereinkommen bis zu seinem Inkraft­treten vorläufig Anwendung finden kann, vorausgesetzt, die vorläufige Anwendung ent­spricht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, erklärt Ungarn hiermit, dass es das Übereinkommen nicht ab dem Zeitpunkt der Unter­zeichnung vorläufig anwenden kann. Nach dem ungarischen Gesetz L von 2005 über Verfahren betreffend völkerrechtliche Verträge kann die Genehmigung zur vorläufi­gen An­wendung erst in dem Rechtsakt gegeben werden, mit dem das Übereinkom­men verkündet wird. Dieser Rechtsakt kann erst nach Unterzeichnung des Überein­kom­mens veröffentlicht werden. Das genannte Verfahren wird voraussichtlich innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung abgeschlossen sein.

Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland bezüglich seiner finanziellen Verpflichtungen

Die Konferenz

nimmt die Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zur Kenntnis, die wie folgt lautet:

Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ist bereit, als Teilneh­merstaat zur Errichtung und Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage beizutragen. Nach Unterzeichnung des XFEL-Übereinkommens werden sich die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland jedoch wie folgt dar­stellen:

(1)  Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 8 und des Artikels 5 Absatz 7 wird sich das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland an der Bauphase der Euro­päischen XFEL-Anlage mit einem Betrag in Höhe von maximal 30 Millionen Euro (Preisstand von 2005) beteiligen.

(2)  Ungeachtet des Artikels 15 gilt für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Bau von XFEL, dass das Vereinigte Königreich an der Betriebsphase von XFEL mindestens drei Jahre lang beteiligt ist, aber nach den ersten beiden Jahren seine weitere Beteiligung an der Betriebsphase prüft und die Möglichkeit hat, nach dieser Prüfung auf eigenen Wunsch die Beteiligung mit einjähriger Kündigungsfrist ohne Sanktion zu beenden.

(3)  Nach erfolgreicher Prüfung kann das Vereinigte Königreich anbieten, seine Beteiligung unter Einhaltung desselben zweijährigen Prüfungsrhythmus um weitere drei Jahre zu verlängern, und kann diese Beteiligung während der Gesamtlaufzeit des Projekts fortsetzen.

(4)  Das Vereinigte Königreich ist bereit, die finanziellen Folgen der Beendigung seiner Beteiligung zu erörtern.

Geltungsbereich am 1. Mai 20198

8 AS 2019 1591. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Deutschland

21. Januar

2011

1. Dezember

2018

Dänemark

17. September

2010

1. Dezember

2018

Frankreich

  7. Oktober

2013

1. Dezember

2018

Italien

13. März

2018

1. Dezember

2018

Polen

18. August

2010

1. Dezember

2018

Russland

25. März

2010

1. Dezember

2018

Schweden

17. Mai

2010

1. Dezember

2018

Schweiz

24. Juni

2011

1. Dezember

2018

Slowakei

  8. April

2014

1. Dezember

2018

Ungarn

  4. Mai

2010

1. Dezember

2018