(1) Im Oktober 2002 veröffentlichte das Deutsche Elektronen-Synchrotron (DESY) als Beilage zum Bericht über die technische Auslegung (Technical Design Report) für TESLA (TeV-Energy Superconducting Linear Accelerator) den Bericht über die technische Auslegung eines Freie-Elektronen-Röntgenlaserlabors mit einem speziellen Linearbeschleuniger in einem separaten Tunnel.
Im Februar 2003 schlug das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland vor, dass das Röntgenlaserlabor als europäisches Projekt bei DESY (Hamburg) verwirklicht werden solle, an dessen Kosten sich die Bundesrepublik Deutschland etwa zur Hälfte beteiligen würde.
Ende 2004 hatten die Regierungen acht europäischer Staaten (Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes König-reich) eine Absprache (Memorandum of Understanding) unterzeichnet, in der sie vereinbarten, gemeinsam die Errichtung der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage vorzubereiten und insbesondere bis Mitte 2006 die Voraussetzungen für eine Regierungsübereinkunft über den Bau und Betrieb dieser Forschungsanlage zu schaffen. Im Laufe des Jahres 2005 schlossen sich die Regierungen weiterer fünf Staaten (China, Dänemark, Polen, Russland und Ungarn) der Absprache an. Ende 2007 schloss sich die Regierung der Slowakischen Republik an. Zusammen mit den Niederlanden und der Europäischen Union, die eine Beobachterrolle innehaben, sind die Unterzeichnerregierungen in einem Internationalen Lenkungsausschuss (International Steering Committee – ISC) vertreten, der die Vorbereitungen für den Bau der XFEL-Anlage koordiniert.
Es wurden zwei Arbeitsgruppen eingerichtet, eine für wissenschaftlich-technische Fragen, die andere für administrative und finanzielle Fragen. Mitte 2005 begann der ISC, ein Europäisches XFEL-Projektteam aufzubauen, das in enger Abstimmung mit der XFEL-Projektgruppe bei DESY an einem aktualisierten Bericht über die technische Auslegung mit detaillierten Kostenschätzungen sowie an den Rechtstexten (zwischenstaatliches Übereinkommen, Gesellschaftsvertrag der künftigen XFEL-Gesellschaft, interne Regeln) arbeitete. Der endgültige Bericht über die technische Auslegung von XFEL wurde vom ISC am 25. Juli 2006 genehmigt, die Rechtstexte in quasi endgültiger Form am 22. September 2008.
Am 5. Juni 2007 unterzeichneten Vertreter von zehn der damals dreizehn Parteien der Absprache ein Kommuniqué zum offiziellen Start von XFEL (Communiqué on the Official Launch of the XFEL), in dem sie gemeinsam den Beginn der Verwirklichung des XFEL-Projekts auf der Grundlage einer ersten Ausbaustufe mit Bau-Kosten in Höhe von 850 Millionen Euro ankündigten.
(2) Auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland trat am 30. November 2009 im Rathaus der Freien und Hansestadt Hamburg eine Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage zusammen.
(3) Die Regierungen folgender Staaten waren durch Delegierte vertreten: Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Hellenische Republik, Italienische Republik, Republik Polen, Russische Föderation, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Republik Ungarn und Vereinigtes Königreich.
(4) Dem/der Vorsitzenden der Konferenz wurde von den Bevollmächtigten deren jeweilige Vollmacht vorgelegt, die diese/r prüfte und für ordnungsgemäss befand.
(5) Die Konferenz nahm den Wortlaut des Übereinkommens einschliesslich seiner Anlage und der beigefügten fünf Technischen Dokumente zur Kenntnis, die im Folgenden aufgelistet sind:
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- Anlage: Gesellschaftsvertrag der «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH)
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- Technisches Dokument 1: Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von XFEL (Teil A) und Plan für die schnelle Verwirklichung der Europäischen XFEL-Anlage (Teil B) (Executive Summary of the XFEL Technical Design Report [Part A] and Scenario for the Rapid Start-up of the European XFEL Facility [Part B])
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- Technisches Dokument 2: Geschätzte jährlich anfallende Ausgaben (Estimated annual incidence of expenditure)
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- Technisches Dokument 3: Lageplan (Site plan)
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- Technisches Dokument 4: Grundregeln und Verfahren für Sachbeiträge (Basic rules and procedures for in-kind contributions)
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- Technisches Dokument 5: Vorbereitungskosten (Preparatory costs).
(6) Auf Empfehlung des Internationalen Lenkungsausschusses für XFEL nahm die Konferenz den Wortlaut des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage einschliesslich der Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, an.
(7) Die Konferenz vereinbarte, dass das Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufige Anwendung finden solle, vorausgesetzt, die vorläufige Anwendung entspricht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, und nahm zu diesem Zweck eine Entschliessung an, die dieser Schlussakte beigefügt ist.
(8) Die Konferenz nahm die Erklärungen
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- der Regierung des Königreichs Dänemark,
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- der Regierung der Französischen Republik,
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- der Regierung der Republik Polen,
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- der Regierung der Russischen Föderation,
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- der Regierung des Königreichs Schweden,
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- der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
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- der Regierung des Königreichs Spanien,
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- der Regierung der Republik Ungarn und
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- der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland
zur Kenntnis, die dieser Schlussakte beigefügt sind.
(9) Die Konferenz forderte alle Unterzeichnerregierungen auf, baldmöglichst etwaige verfassungsrechtliche Verfahren im Hinblick auf das Inkrafttreten des Übereinkommens abzuschliessen und die Verwahrregierung (Bundesrepublik Deutschland) entsprechend zu unterrichten.
(10) Die Konferenz nahm erfreut zur Kenntnis, dass andere Unterzeichner der Absprache dem Übereinkommen binnen sechs Monaten unter denselben Bedingungen beitreten können.
(11) Die Konferenz lud weitere Regierungen ein, dem Übereinkommen beizutreten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen zu Hamburg am 30. November 2009 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen, die diese Schlussakte unterzeichnet haben, und den Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)