(Art. 121 TSchV)
1 Technische Einrichtungen wie Lüftung und automatische Tränkeanlage sind mit einem Alarmsystem abzusichern, sofern der Ausfall oder eine Fehlfunktion zu Schäden für die Tiere führt.
2 Der Zustand der Haltungsumgebung der Tiere, insbesondere Einstreu, Futter und Wasser, sowie das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren.
3 Bei kleinen Nagetieren ist das Wohlergehen im Rahmen des Umsetzens in saubere Käfige zu kontrollieren. Die Tiere sind zusätzlich mindestens dreimal wöchentlich visuell zu kontrollieren. Während des Wochenendes müssen der Zustand der Haltungsumgebung und das Wohlergehen nicht kontrolliert werden, wenn mit konkreten Daten zur bisherigen Überwachung nachgewiesen wird, dass die Tiere dadurch keinen Nachteil erleiden.
4 Als kleine Nagetiere gelten die in Anhang 3 Tabelle 1 TSchV aufgezählten Tiere.
5 Werden bei einem Tier Belastungen festgestellt, so sind an den Gehegen oder Käfigen Markierungen anzubringen.
6 Die Kontrollhäufigkeit nach den Absätzen 2 und 3 ist je nach Belastung zu erhöhen.
7 Die Kontrollen sind in einem Protokoll festzuhalten.