0.810.215.14

 AS 2010 1253

Originaltext

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend
die Zuteilung von Organen zur Transplantation

Abgeschlossen am 1. März 2010

Provisorisch angewendet ab 1. April 2010

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juli 20111

(Stand am 15. Juli 2011)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und dem Fürs­tentum Liechtenstein,

eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen im Bereich der Medizin, namentlich aufgrund des Vertrages vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zoll­gebiet (Zollvertrag) und der damit verbundenen Vereinbarungen im Bereich der Gesundheit,

im Bestreben, in Bezug auf die Zuteilung von Organen zur Transplantation Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichzu­stellen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Aufnahme in die Warteliste und Streichung

Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden unter den gleichen Voraussetzungen in die Schweizer Warteliste aufgenommen oder daraus gestrichen, wie sie nach dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Gewe­ben und Zellen (Transplantationsgesetz, SR 810.21) und der Verordnung vom 16. März 2007 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzutei­lungsverordnung, SR 810.212.4) für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten.

Art. 2 Zuteilung von Organen

In die Schweizer Warteliste aufgenommene Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 17 Abs. 2 Transplantationsgesetz).

Art. 3 Meldung von Spenderinnen und Spendern in Liechtenstein

(1)  Liechtensteinische Spitäler melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Vorausset­zungen für eine Organentnahme erfüllt sind (Art. 22 Abs. 1 Transplantationsgesetz).

(2)  Liechtensteinische Spitäler sowie in Liechtenstein zur Berufsausübung berech­tigte Ärztinnen und Ärzte, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, melden dies der Nationalen Zuteilungsstelle (Art. 22 Abs. 2 Transplantationsgesetz).

Art. 4 Organisation und Koordination in den Spitälern

(1)  Liechtenstein nimmt bezüglich Organisation und Koordination die gleichen Aufgaben wahr wie die Kantone der Schweiz nach Artikel 56 des Transplantations­gesetzes und den Artikeln 45 und 47 der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplanta-tionsverordnung, SR 810.211).

(2)  Artikel 53 des Transplantationsgesetzes gilt auch für Fort- und Weiterbildungs­programme für das medizinische Personal in liechtensteinischen Spitälern.

Art. 5 Rechtsschutz

Für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein richtet sich der Rechtsschutz bezüglich der Aufnahme in die Warteliste und der Zuteilung von Organen nach Artikel 68 des Transplantationsgesetzes.

Art. 6 Finanzierung der Nationalen Zuteilungsstelle

(1)  Liechtenstein beteiligt sich an der Deckung der Kosten, die dem Bund aus der Zuteilung von Organen entstehen.

(2)  Der von Liechtenstein zu bezahlende Betrag wird nach dem Verhältnis der in die Schweizer Warteliste aufgenommenen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein zu den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt. Dabei wird jeweils die Anzahl Personen, die während eines Kalenderjahres neu aufgenommen werden, zur Anzahl Personen, die zu Beginn des gleichen Jahres auf der Warteliste standen, addiert.

(3)  Die schweizerischen Behörden stellen den liechtensteinischen Behörden zu Beginn eines Jahres Rechnung für den ermittelten Betrag des vergangenen Kalen­derjahres.

Art. 7 Anwendbares Recht

(1)  Das nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwend­bare schweizerische Recht ist im Anhang aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2)  Die schweizerischen Behörden informieren die liechtensteinischen Behörden möglichst frühzeitig über vorgesehene Ergänzungen und Änderungen der schweize­rischen Transplantationsgesetzgebung. Diese werden in den Anhang aufgenommen, nachdem darüber zwischen den schweizerischen und den liechtensteinischen Behör­den schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.

Art. 8 Kündigung

(1)  Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2)  In die Schweizer Warteliste aufgenommene Personen mit Wohnsitz in Liechten­stein, bei denen eine Transplantation medizinisch dringlich ist, werden auch nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

(3)  Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein, bei denen eine Transplantation medizi­nisch nicht dringlich ist, verbleiben nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung mit ihrem Einverständnis in der Schweizer Warteliste, werden bei der Zuteilung von Organen aber gleich behandelt wie Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wird ab dem 1. April 2010 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 1. März 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Pascal Strupler

Hubert Büchel

Anhang

(Art. 7)

Nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbares schweizerisches Recht


SR Nr.

Erlass

AS

810.21

Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004
über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

anwendbar sind Art. 16–23, 53, 56 und 68

2007 1935

810.211

Verordnung vom 16. März 2007
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)

anwendbar sind Art. 45 und 47

2007 1961

2008 4461

810.212.4

Verordnung vom 16. März 2007
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung)

2007 1995

2008 4467

810.212.41

Verordnung des EDI vom 2. Mai 2007 über
die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)

2007 2007

2008 4469