0.748.127.195.20

 AS 2010 1189

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Mazedonien
über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 10. November 2009

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2010

(Stand am 1. März 2010)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Mazedonien

(nachfolgend die «Vertragsparteien»):

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des Wettbewerbs unter Luftfahrtunternehmen im Markt mit möglichst geringer Einmi­schung und Regelung durch die Regierungen zu fördern;

in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Luftverkehrs­linien zu erleichtern;

in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Verbraucher und das wirt­schaftliche Wachstum fördern;

in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten;

in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beein­trächtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:

a.
«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich­nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein­schliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b.
«Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Mazedonien, die Zivilluftfahrtagentur, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c.
«Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunterneh­men, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
d.
«Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
e.
«Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunter­neh­men» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Arti­kel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
f.
«Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkom­mens festgelegt ist;
g.
«Tarif» die Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kom­missionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermitt­lung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädi­gung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

a.
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu über­flie­gen;
b.
das Recht, im genannten Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen;
c.
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom­men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver­tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d.
das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Ab­kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen­dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.

3.  Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunter­nehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspar­tei Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.

4.  Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder beson­derer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertrags­partei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung von Rechten

1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von diesem Abkommen erfassten vereinbarten Linien gleiche und angemessene Wett­bewerbsmöglichkeiten.

2.  Keine Vertragspartei beschränkt das Recht jeder der bezeichneten Luftfahrtun­ternehmen, internationalen Verkehr zwischen den jeweiligen Gebieten der Vertrags­parteien oder zwischen dem Gebiet der einen Vertragspartei und Gebieten von Drittstaaten zu befördern.

3.  Jede Vertragspartei erlaubt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, die Frequenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste auf­grund kommerzieller marktbezogener Überlegungen festzulegen. In Übereinstim­mung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrs­volumen, die Frequenzen, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit des Dienstes oder den oder die Luftfahrzeugtypen, die von den bezeichneten Luft­fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Umwelt­schutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei betreffend den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes der ersten Vertragspartei zu befolgen.

2.  Beim Einflug in das, beim Aufenthalt oder beim Ausflug aus dem Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie der Fracht von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.

3.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwen­dung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstel­lung einräumen.

Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Solche Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Bei Erhalt der Anzeige für eine solche Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehör­den unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrt­unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbe­willigung.

3.  Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luft­fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, den Erfordernissen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Überein­kommens angewandt werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erschei­nen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrt­unternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

a.
sie nicht den Beweis besitzt, dass die besagten Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeich­net hat und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luft­verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, oder
b.
die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Ver­tragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht einhalten oder in schwe­rer Weise missachtet haben, oder
c.
die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.

2.  Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte werden erst nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht zur Vermeidung von weiteren Verstössen gegen Gesetze und Verordnungen Sofortmassnahmen nötig sind.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1.  In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher­heit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien ins­besondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über straf­bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämp­fung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht­licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttä­tiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal sowie aller weiteren Überein­kommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragspar­teien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter­stützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr­zeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationsein­richtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhin­dern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeu­gen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bord­vorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.

5.  Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavi­gationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.

6.  Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsstandards dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luft­fahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die techni­schen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verwei­gern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 8 Technische Sicherheit

1.  Jede Vertragspartei erkennt für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei erteilt oder als gültig anerkannt wur­den und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Ausweise mindestens den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

2.  Jede Vertragspartei kann jedoch die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.

3.  Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen betreffend Besat­zungen, Luftfahrzeuge und deren Betrieb verlangen. Derartige Konsultationen finden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs statt.

4.  Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen nicht tatsächlich Sicherheitsstandards einhält und anwendet, die wenigstens den Mindeststandards entsprechen, welche zu dieser Zeit nach dem Übereinkommen festgelegt sind, so notifiziert die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die Schritte, die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachtet werden, und die andere Vertrags­partei ergreift entsprechende Abhilfemassnahmen. Unterlässt es die andere Ver­tragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 6 dieses Abkommens anzuwenden.

5.  Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen ist vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches von den bezeichneten Luftfahrtun­ternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, von den ermächtigten Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise seiner Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt«), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt.

6.  Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu:

a.
ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahr­zeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht; oder
b.
ernsthaften Bedenken, dass ein Mangel an wirksamer Aufrechterhaltung und am Vollzug der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen besteht;

steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti­kel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Anforderungen, nach wel­chen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Anforderun­gen, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforde­rungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind.

7.  Für den Fall, dass der Zutritt im Rahmen einer Rampinspektion eines Luftfahr­zeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 vorstehend betrieben wird, vom Vertreter dieses Luftfahrtunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Art vorhanden sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolge­rungen ziehen.

8.  Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunter­nehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Ram­pinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind.

9.  Jede in Übereinstimmung mit den vorstehend erwähnten Absätzen 4 oder 8 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Luftver­kehr eingesetzt werden sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstof­fen und Schmierölen, ihre Bordvorräte einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, befreit von allen Abgaben oder Gebühren, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Ausserdem werden von den gleichen Abgaben und Gebühren ausser den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhende Gebühren befreit:

a.
Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und die zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
b.
Ersatzteile (einschliesslich Triebwerken) und die ordentliche Bordausrüs­tung, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Unterhalt oder Reparatur eines auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luft­fahrzeugs der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden;
c.
Treibstoffe, Schmieröle und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwen­dung in einem auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahr­zeug der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertrags­partei gebraucht werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden;
d.
die erforderlichen Dokumente, die von den bezeichneten Luftfahrtunterneh­men einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförde­rungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Fahrzeugen, Material und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüs­tungen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei einge­setzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvor­schriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertrags­partei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 10 Direkter Transit

Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unter­zogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln und Mass­nahmen für die Einwanderungskontrollen etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

Art. 11 Benutzungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsät­zen.

2.  Gebühren für die Benutzung von Flughäfen, von Flugnavigationseinrichtungen oder -dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunterneh­men der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

3.  Jede Vertragspartei ermutigt zu Konsultationen zwischen den für die Gebühren­erhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen und sie ermu­tigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die bezeichneten Luftfahrtunternehmen, die Informationen auszutauschen, die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erforderlich sind. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden, die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äussern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

Art. 12 Geschäftstätigkeit

1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammen­setzt.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Ver­tretungen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.

3.  Im speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderun­gen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben.

4.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit den bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei oder mit Luftfahrtunter­nehmen eines Drittstaates, soweit diese die entsprechende Betriebsbewilligung haben, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Vermarktung wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Abmachungen abschliessen.

Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in ihr Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 14 Tarife

1.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli­nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, den Luft­fahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2.  Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragspar­teien beschränkt auf:

a.
die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken;
b.
den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Preis­absprachen unter den Luftfahrtunternehmen; und
c.
den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

3.  Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunter­nehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorge­schlagen wird. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsulta­tionen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen seit Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Verhand­lungen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.

Art. 15 Unterbreitung der Flugpläne

1.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftfahrtun­ternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbe­hörden spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien mitgeteilt werden. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2.  Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindes­tens zwei (2) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 16 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 17 Konsultationen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultatio­nen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechzig (60) Tage nach Erhalt des schriftli­chen Begehrens von der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhand­lungen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Unterstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidungen zu erleichtern.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Ersu­chen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von zwei (2) Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hatte, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der Verfahrenskosten.

4.  Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen.

Art. 19 Änderungen

1.  Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt diese Änderung in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 20 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übersenden.

2.  Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, nachdem eine Frist von zwölf (12) Monaten seit Empfang der Anzeige abgelaufen ist, es sei denn, die Notifizierung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vor dem Ende dieses Zeitraumes wieder zurückgezogen.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 21 Registrierung

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zi­villuftfahrt-Organisation registriert.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher sich die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von interna­tionalen Abkommen angezeigt haben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über den Luftli­nienverkehr vom 18. September 19966 aufgehoben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Skopje am 10. November 2009 in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Mazedonien:

Nicole Wyrsch

Mile Janakieski

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luft­verkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in
Mazedonien

Punkte über
Mazedonien hinaus

Punkte in der Schweiz

Alle Punkte
in Europa

Alle Punkte

Alle Punkte
in Europa

Linienplan II

Strecken, auf denen die von Mazedonien bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luft­verkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in
der Schweiz

Punkte über die
Schweiz hinaus

Punkte in
Mazedonien

Alle Punkte
in Europa

Alle Punkte

Alle Punkte
in Europa

Anmerkungen

Jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen:

1.
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;
2.
Verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren;
3.
Punkte ausserhalb, Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;
4.
Auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten ver­zichten;
5.
An jedem beliebigen Punkt auf den Strecken Verkehr von jedem seiner Luft­fahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern; und
6.
Punkte ausserhalb jedes Punktes in seinem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten;

ohne Richtungsbeschränkungen oder geografische Beschränkungen und ohne Ver­lust der Rechte zur Verkehrsbeförderung, welche anderweitig im Rahmen dieses Abkommens zulässig sind, vorausgesetzt, dass diese Linie einen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bedient, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat.