0.810.22
AS 2010 867; BBl 2008 7951
Übersetzung
Zusatzprotokoll
über die Transplantation menschlicher Organe
und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
Abgeschlossen in Strassburg am 24. Januar 2002
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20091
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. November 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2010
(Stand am 16. April 2020)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die übrigen Staaten
und die Europäische Gemeinschaft,
die dieses Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde bei biologischen und medizinischen Anwendungen (nachfolgend als «Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin2» bezeichnet) unterzeichnen;
in der Erwägung, dass der Europarat die Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern intensivieren will und eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren und weiterzuentwickeln;
in der Erwägung, dass das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin gemäss Artikel 1 die Würde und die Identität ausnahmslos aller Menschen schützen und dafür sorgen soll, dass die Integrität aller Menschen und ihre übrigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Rahmen von biologischen und medizinischen Anwendungen gewährleistet sind;
in der Erwägung, dass die Fortschritte in der Medizin, insbesondere im Bereich der Organ- und Gewebetransplantation, dazu beitragen, Leben zu retten oder die Lebensqualität erheblich zu verbessern;
in der Erwägung, dass die Transplantation von Organen und Geweben fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist;
in der Erwägung, dass angesichts des Mangels an Organen und Geweben geeignete Schritte unternommen werden sollten, um die Zahl der Organ- und Gewebespenden zu erhöhen, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der Organ- und Gewebetransplantation und durch die Förderung der europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich;
in der Erwägung der mit der Transplantation von Organen und Geweben verbundenen ethischen, psychischen und soziokulturellen Probleme;
in der Erwägung, dass Missbräuche im Bereich der Organ- bzw. Gewebetransplantation das Leben, das Wohlbefinden oder die Würde von Menschen gefährden könnten;
in der Erwägung, dass Organ- und Gewebetransplantationen so erfolgen sollen, dass die Rechte und Freiheiten von Spendern, potenziellen Spendern und Empfängern von Organen und Geweben gewahrt sind, und dass die Einrichtungen dazu beitragen müssen, die Einhaltung dieser Bedingungen sicherzustellen;
in der Erkenntnis, dass einerseits Transplantationen von Organen und Geweben im Interesse der Patienten in Europa erleichtert werden sollen, dass aber gleichzeitig dafür zu sorgen ist, dass die Rechte und Freiheiten der Betroffenen gewahrt werden und eine kommerzielle Nutzung von Teilen des menschlichen Körpers bei der Entnahme, dem Austausch und der Zuteilung von Organen und Geweben ausgeschlossen ist;
unter Berücksichtigung der früheren Arbeiten des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf diesem Gebiet;
entschlossen, im Bereich der Organ- und Gewebetransplantation die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Menschenwürde, der Grundrechte und der Grundfreiheiten des Menschen zu ergreifen;
sind wie folgt übereingekommen: