1. Die Tarife, welche von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Verbraucherinteressen, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommissionsansätze, eines vernünftigen Gewinns, der Tarife anderer Luftverkehrsunternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen im Markt in Betracht zu ziehen sind.
2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können, weil sie als unvernünftigerweise diskriminierend, übermässig hoch oder einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Subvention oder Unterstützung oder überrissen erscheinen.
3. Die Tarife können zwischen den betroffenen bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien und gegebenenfalls nach Beratungen mit anderen Luftverkehrsunternehmen vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann durch Anwendung des entsprechenden internationalen Tarifkoordinationsmechanismus erreicht werden. Keine Vertragspartei macht jedoch die Teilnahme an einer multilateralen Tarifkoordination unter den Luftverkehrsunternehmen zur Voraussetzung für die Genehmigung irgendeines Tarifes, noch verhindert jede Vertragspartei oder verlangt sie die Teilnahme der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei an solch multilateraler Tarifkoordination. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen kann nach seinem Belieben Tarife selbst entwickeln.
4. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass ihr die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Tarife für Beförderungen von und nach ihrem Gebiet bekannt gegeben oder unterbreitet werden.
5. Die Tarife sind mindestens 15 Tage vor dem für ihre Einführung vorgesehenen Zeitpunkt zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
6. Keine der Luftfahrtbehörden trifft einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
7. Die Tarife, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen für die Beförderung zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und von Drittstaaten auf den von diesem Abkommen erfassten Diensten erhoben werden, unterstehen den Genehmigungserfordernissen der anderen Vertragspartei.
8. Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.
9. Ungeachtet Absatz 6 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden einer jeden Vertragspartei, wenn sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekanntgeben.
10. Jede der Vertragsparteien kann Beratungen über jeden Tarif eines Luftverkehrsunternehmens einer der Parteien verlangen für Dienste, die von diesem Abkommen erfasst sind, einschliesslich dann, wenn der betreffende Tarif Gegenstand einer Mitteilung wegen Nichtgenehmigung oder Unzufriedenheit war. Solche Beratungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Begehrens stattfinden. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Sicherstellung von Informationen, welche für eine vernünftige Lösung dieser Angelegenheit nötig sind, zusammen. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung wirksam umzusetzen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung beginnt.