0.132.454.31

 AS 2010 713

Notenaustausch vom 23. und 26. Mai 2008

zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Landesgrenze
bei natürlichen Veränderungen der Wasserscheide oder der Gratlinie mit Bezug auf Gletscher

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Februar 2010

(Stand am 8. Februar 2010)

Übersetzung1

Schweizerische Botschaft in Italien
Rom

Rom, 26. Mai 2008

Aussenministerium

der Italienischen Republik

Piazzale della Farnesina 1

Rom

Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Aussenministerium der Italienischen Republik ihre Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 23. Mai 2008 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Das Aussenministerium entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die Sitzung der Kommission für den Unterhalt der italienisch-schweizerischen Grenze Bezug zu nehmen, die am 10. und 11. November 2004 in Aosta stattgefunden hat. Bei den Arbeiten dieser Kommission wurde die gemeinsame Vereinbarung getroffen, im Rahmen des zwischen Italien und der Schweiz bestehenden Vertragswerks betreffend die gemeinsame Grenze eine Bestimmung einzuführen, mit welcher festgelegt wird, dass die mit dem Gletschergrat zusammenfallende Grenzlinie den fortlaufenden und natürlichen Änderungen der Gratlinie folgen kann und somit als beweglich betrachtet wird.

Mit Bezug auf das Vorstehende, und um dessen Inhalt rechtlich festzulegen, beehrt sich das Aussenministerium, der Schweizerischen Botschaft Folgendes vorzuschlagen:

1)  Dort, wo der Verlauf der Staatsgrenze gemäss den in Artikel 19 der «Bestimmungen über die Ausführung der Unterhaltsarbeiten der Grenzsteine der italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Piz Lat und Piz Lad und Mont Dolent aufgrund des Abkommens und dem diesbezüglichen Reglement zwischen Italien und der Schweiz, unterzeichnet in Bern am 24. Juli 19412» aufgeführten Dokumenten ausdrücklich durch die Wasserscheide oder die Gratlinie definiert wird, folgt dieser den natürlichen allmählichen Veränderungen, denen diese Linien unterliegen. Plötzliche natürliche Veränderungen oder auch Veränderungen der Oberfläche der Wasserscheide oder der Gratlinie haben indessen keinerlei Veränderung des Grenzverlaufs zur Folge. In diesem Fall können die Vertragsparteien eine Lösung finden, die eventuell auch den Austausch gleichwertiger Flächen vorsehen kann.

2)  Unter «Wasserscheide» versteht man die Linie, auf welcher sich auf dem Gelände der Abfluss des Wassers teilt. Zu diesem Zweck wird das Einsickern von Wasser in die tieferen Schichten des Grundes nicht berücksichtigt.

3)  Im Sinne des vorstehenden Punktes 1) wird unter «allmählichen Veränderungen der Wasserscheide oder der Gratlinie» insbesondere die Verschiebung der Gratlinie aufgrund der Erosion, nicht aber die Verschiebung der Wasserscheide aufgrund von Veränderungen der Gletscher oder ewiger Schneefelder verstanden; im Falle des Rückzugs eines Gletschers oder ewigen Schneefeldes fällt die Grenzlinie dauerhaft mit der Wasserscheide oder der Gratlinie des auftauchenden Felsgrundes zusammen und kann lediglich den unter vorstehendem Punkt 1) beschriebenen Verschiebungen unterliegen.

4)  Aufgrund dessen, dass die Festlegung der Grenze zwischen 1924 und 1938 durchgeführt worden ist, wird der «Kommission für den Unterhalt der italienisch-schweizerischen Grenze» die Aufgabe übertragen, dort den aktuellen Verlauf der Grenze festzulegen, wo diese mit der Wasserscheide oder der Gratlinie zusammenfällt.

Falls die schweizerische Seite dem Vorstehenden zustimmt, schlägt das Aussenministerium vor, dass diese Verbalnote und die Antwort, die die oben genannte Botschaft übermitteln wird, eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Behörden der betreffenden Staaten sein wird, die zum Zeitpunkt des Erhalts der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft treten wird, mit welchen sich die Staaten den Abschluss der hierfür notwendigen internen Verfahren mitgeteilt haben werden.»

Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dass die schweizerischen Behörden mit Vorstehendem einverstanden sind und dass die oben genannte italienische Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten bilden.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Aussenministe­rium der Italienischen Republik ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.132.454.3