Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als «UNESCO» bezeichnet, die vom
3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist,
in der Erwägung, dass es das Ziel der UNESCO ist, mittels der Zusammenarbeit der Staaten durch Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Frieden und zur Sicherheit beizutragen,
unter Bezugnahme auf bestehende völkerrechtliche Übereinkünfte mit Menschenrechtsbezug,
in Kenntnis der am 3. November 2003 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 58/5 über Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, der Entwicklung und des Friedens, insbesondere in Kenntnis des Absatzes 7 dieser Resolution,
in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, kulturelle und körperliche Erziehung und die Förderung der Völkerverständigung und des Weltfriedens eine wichtige Rolle spielen soll,
angesichts der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der Ausmerzung des Dopings im Sport zu fördern und zu koordinieren,
besorgt über die Anwendung des Dopings durch Athleten im Sport und die sich daraus ergebenden Folgen für deren Gesundheit, für den Grundsatz des Fairplay, für die Unterbindung der Täuschung und für die Zukunft des Sports,
im Hinblick darauf, dass Doping die ethischen Grundsätze und die erzieherischen Werte gefährdet, die in der Internationalen Charta für Leibeserziehung und Sport der UNESCO und in der Olympischen Charta enthalten sind,
eingedenk der Tatsache, dass es sich bei dem im Rahmen des Europarats angenommenen Übereinkommen gegen Doping und seinem ebenso dort angenommenen Zusatzprotokoll um die völkerrechtlichen Instrumente handelt, die den nationalen Leitlinien gegen Doping und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu Grunde liegen,
eingedenk der Empfehlungen zum Doping, die auf der zweiten, dritten und vierten Tagung der Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten, welche die UNESCO in Moskau (1988), Punta del Este (1999) und Athen (2004) ausrichtete, verabschiedet wurden; und eingedenk der Resolution 32 C/9, welche die Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 32. Tagung (2003) verabschiedete,
eingedenk des Welt-Anti-Doping-Codes, den die Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 auf der in Kopenhagen abgehaltenen Weltkonferenz über Doping im Sport verabschiedete, und eingedenk der Kopenhagener Erklärung über die Dopingbekämpfung im Sport,
im Hinblick auf den Einfluss, den Spitzenathleten auf Jugendliche ausüben,
im Bewusstsein der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, zum besseren Nachweis von Doping und zum besseren Verständnis der Faktoren, welche die Anwendung des Dopings bestimmen, Forschung zu betreiben und zu fördern, damit die Strategien zur Verhütung des Dopings so wirkungsvoll wie möglich gestaltet werden können,
auch in dem Bewusstsein, wie wichtig es für die Verhütung des Dopings ist, Athleten, Athletenbetreuer und die Gesellschaft im Allgemeinen ständig aufzuklären,
im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Vertragsstaaten für die Durchführung von Dopingbekämpfungsprogrammen aufzubauen,
in Anbetracht der Tatsache, dass staatliche Behörden und für Sport zuständige Organisationen eine einander ergänzende Verantwortung bei der Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und entsprechend dem Grundsatz des Fairplay durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen,
in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesen Zwecken zusammenarbeiten müssen und dabei auf allen geeigneten Ebenen ein Höchstmass an Unabhängigkeit und Transparenz sicherstellen müssen,
entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport endgültig auszumerzen,
in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des Dopings im Sport zum Teil von der stufenweisen Harmonisierung der Dopingbekämpfungsstandards und -praktiken im Sport und von der Zusammenarbeit auf nationaler und weltweiter Ebene abhängt,
nimmt dieses Übereinkommen am 19. Oktober 2005 an.