0.732.323.491
AS 2009 515
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Fessenheim oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg
In Kraft getreten am 20. November 2008
(Stand am 20. November 2008)
Übersetzung1
Der Präfekt des Oberrheins | Colmar, 20. November 2008 |
Herrn | |
Willi Scholl | |
Direktor des Bundesamtes | |
für Bevölkerungsschutz | |
Monbijoustrasse 51A | |
CH-3003 Bern |
Herr Direktor
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 5. November 2008 zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:
«Ich habe die Ehre, Ihnen Folgendes zur Kenntnis zu bringen.
Gemäss Artikel 13 des Abkommens vom 30. November 19892 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können (nachstehend «Abkommen»), und Ziffer III des Briefwechsels vom 30. November 1989 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Französischen Republik (nachstehend «Briefwechsel»), schlagen die zuständigen schweizerischen Behörden vor, den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Fessenheim oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg wie folgt festzulegen. Der Gegenstand dieses Briefwechsels ist unabhängig von den Informationsaustauschen und ersetzt nicht die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, abgeschlossen am 26. September 19863 an der 30. Versammlung der Internationalen Atomenergieagentur.
Ich bin Ihnen verbunden, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob diese Vorschläge das Einverständnis der zuständigen französischen Behörden finden. In Anwendung von Ziffer III des Briefwechsels wird somit der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bilden, welches am Datum des Empfangs Ihrer Antwort in Kraft treten wird. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.»
In Beantwortung habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Vorstehende die Zustimmung der zuständigen französischen Behörden findet und dass Ihr Brief vom 5. November 2008 und die vorliegende Antwort in Anwendung von Ziffer III des Briefwechsels ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bildet und am Datum des Empfangs der vorliegenden Antwort, d.h. am 20. November 2008, in Kraft tritt. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.
Der Präfekt des Oberrheins | |
Jean-Claude Bastion |
Beilage: Telefon- und Faxliste4
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
4 Die Beilage wird in der AS nicht veröffentlicht.