0.732.323.491

 AS 2009 515

Briefwechsel vom 5./20. November 2008

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Fessenheim oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg

In Kraft getreten am 20. November 2008

(Stand am 20. November 2008)

Übersetzung1

Der Präfekt des Oberrheins

Colmar, 20. November 2008

Herrn

Willi Scholl

Direktor des Bundesamtes

für Bevölkerungsschutz

Monbijoustrasse 51A

CH-3003 Bern

Herr Direktor

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 5. November 2008 zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, Ihnen Folgendes zur Kenntnis zu bringen.

Gemäss Artikel 13 des Abkommens vom 30. November 19892 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können (nachstehend «Abkommen»), und Ziffer III des Briefwechsels vom 30. November 1989 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Französischen Republik (nachstehend «Briefwechsel»), schlagen die zuständigen schweizerischen Behörden vor, den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Klein­ereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Fessenheim oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg wie folgt festzulegen. Der Gegenstand dieses Briefwechsels ist unabhängig von den Informationsaustauschen und ersetzt nicht die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, abgeschlossen am 26. September 19863 an der 30. Versammlung der Internationalen Atomenergieagentur.

I.
Kleinereignisse ohne radiologische Auswirkungen (Art. 12 des Abkommens und Ziff. III des Briefwechsels):
Die Präfektur Oberrhein – Interministerieller Dienst für Verteidigung und Zivilschutz – übermittelt der Nationalen Alarmzentrale die Zustandsmeldungen des Kernkraftwerkes Fessenheim, sowie die Pressemitteilungen, deren Adressat sie ist. Die Nationale Alarmzentrale übermittelt diese Meldungen den interessierten kantonalen Behörden.
Die Nationale Alarmzentrale übermittelt der Präfektur Oberrhein die Elemente auf derselben Ebene, von denen sie bezüglich der schweizerischen Kernkraftwerke Kenntnis erhält.
II.
Unfallereignisse, die radiologische Auswirkungen haben oder haben können (Art. 1 des Abkommens und Ziff. I und II des Briefwechsels):
Die nachstehend vorgesehenen Verfahren sind unabhängig vom Vollzug der Bestimmungen des Abkommens anwendbar.
II.A.
Die Präfektur Oberrhein alarmiert die Kantonspolizei von Basel-Stadt, Alarmstützpunkt für die Grenzkantone, und die Nationale Alarmzentrale per Fax über die Auslösung des internen Dringlichkeitsplans des Kernkraftwerks Fessenheim und über den Vollzug des besonderen Einsatzplans.
II.B.
Die Präfektur Oberrhein übermittelt in regelmässigen Abständen der Nationalen Alarmzentrale alle technischen Informationen seitens des Kernkraftwerks Fessenheim, über die sie verfügt, die Pressemitteilungen des Betreibers und der Behörden, die vom Leiter der Hilfseinsätze gefassten Beschlüsse:
direkt per Fax
durch den Krisenstab des Regierungspräsidiums Freiburg, sobald er aktiv ist und seine Zustimmung erteilt hat.
II.C.
Umgekehrt alarmiert und informiert die Nationale Alarmzentrale die Präfektur Oberrhein direkt, falls sich ein analoges Ereignis oder ein analoger Unfall in einem schweizerischen Kernkraftwerk ereignet.
II.D.
Umgekehrt übermittelt die Nationale Alarmzentrale per Fax und/oder per Internet in regelmässigen Abständen der Präfektur Colmar alle technischen Informationen seitens der schweizerischen Kernkraft­werke, über die sie verfügt, die Pressemitteilungen der Betreiber und der Behörden sowie die vom Leiter der Hilfseinsätze getroffenen Beschlüsse.
II.E.
Nähere Einzelheiten werden in der Folge durch direkten Kontakt zwischen den zuständigen Behörden mitgeteilt.
II.F.
Die Präfektur Oberrhein und die Nationale Alarmzentrale halten ihre zuständigen nationalen Behörden informiert.
II.G.
Mit Ausnahme der genehmigten Pressemitteilungen sind die im Rahmen dieses Briefwechsels ausgetauschten Informationen vertraulich, zum ausschliesslichen Gebrauch der zuständigen nationalen Behörden, die sie erhalten. Jede die Information liefernde Partei kann jedoch der anderen Partei die Aufhebung des vertraulichen Charakters gewisser Informationen notifizieren.
III.
Der Informationsaustausch zwischen der Präfektur Oberrhein und der Nationalen Alarmzentrale erfolgt vorzugsweise in französischer Sprache.
IV.
Die Telefon- und Faxnummern sind als Beilage angefügt. Es obliegt jeder Behörde, diese aktuell zu halten und die zuständigen Behörden darüber zu informieren.
V.
Über den Vollzug dieser Verfahren soll periodisch Bilanz gezogen werden, und zwar das erst Mal ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.

Ich bin Ihnen verbunden, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob diese Vorschläge das Einverständnis der zuständigen französischen Behörden finden. In Anwendung von Ziffer III des Briefwechsels wird somit der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bilden, welches am Datum des Empfangs Ihrer Antwort in Kraft treten wird. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.»

In Beantwortung habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Vorstehende die Zustimmung der zuständigen französischen Behörden findet und dass Ihr Brief vom 5. November 2008 und die vorliegende Antwort in Anwendung von Ziffer III des Briefwechsels ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bildet und am Datum des Empfangs der vorliegenden Antwort, d.h. am 20. November 2008, in Kraft tritt. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.

Der Präfekt des Oberrheins

Jean-Claude Bastion

Beilage: Telefon- und Faxliste4

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.732.323.49

3 SR 0.732.321.1

4 Die Beilage wird in der AS nicht veröffentlicht.