1 Fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung.
2 In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.
3 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.
4 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person:
- a.
- sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat;
- b.
- aufgrund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits bekannt ist; oder
- c.
- Mitglied einer Gruppierung ist, die schon an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.
5 Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.
6 Besteht gegen eine Person kein kantonales Rayonverbot wegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, so ist eine Ausreisebeschränkung begründet, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, dass:
- a.
- die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist;
- b.
- die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war; und
- c.
- als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.
7 Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.