0.362.380.024

 AS 2009 6917; BBl 2008 9061

Notenaustausch vom 28. März 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs
von Informationen und Erkenntnissen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20091
In Kraft getreten am 21. Oktober 2009

(Stand am 21. Oktober 2009)

Übersetzung2

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 28. März 2008

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union
Generaldirektion H
Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekre­tariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 22. März 2007, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie­rungsabkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsaktes notifiziert:

Rahmenbeschluss des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Dokumente des Rates: 16217/06 CRIMORG 193 ENFOPOL 211 COMIX 1029 ENFOCUSTOM 86 OC 991
9827/06 CRIMORG 87 ENFOPOL 106 COMIX 498 ENFOCUSTOM 47 OC 437
+ COR 1 (de) + REV 1 (nl)
Datum der Annahme: 18.12.2006

Datum der Publikation: 29.12.2006 und 15.3.2007 (Korrigenda)»4

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs­abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrecht­lichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 22. März 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Kopie:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, Brüssel

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.362.31

4 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dez. 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungs­behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89; berichtigt durch ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 26.