510.91

Bundesgesetz
über militärische und andere
Informationssysteme im VBS

(MIG)1

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. April 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 60 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20084,

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

4 BBl 2008 3213

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch:5

a.
Behörden des Bundes und der Kantone;
b.6
Kommandantinnen, Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos) sowie Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes;
c.7
weitere Angehörige der Armee und des Zivilschutzes;
d.8
Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen.

2 Es gilt nicht für die Datenbearbeitung durch die Nachrichtendienste.9

3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG) anwendbar.11

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

10 SR 235.1

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 beim Betrieb von Informationssystemen oder beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des VBS:12

a.13
b.
die AHV-Nummer14 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden;
c.
Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.

2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person ausdrücklich darauf hinweisen.

5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

13 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

14 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

15 SR 831.10

Art. 2a16 Bearbeitung biometrischer Daten

1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten:

a.
schützenswerte Anlagen;
b.
Informationssysteme, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden;
c.
mobile und stationäre elektronische Infrastrukturen, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.

2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen.

3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet.

4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet.

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 4 Verbund von Informationssystemen

1 Das VBS und seine Verwaltungseinheiten betreiben gemeinsam einen Verbund der in diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelten Informationssysteme.18

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und Personen:

a.
mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind;
b.
Daten, die in mehreren Informationssystemen des Verbunds geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können.

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 619 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten und insbesondere durch Abrufverfahren bekannt geben, wenn dies:

a.
in einem Gesetz im formellen Sinn oder einem Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, vorgesehen ist; oder
b.
in den vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder in einem vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen ist und für die Bearbeitung dieser Daten gemäss DSG20 keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

20 SR 235.1

Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Arbeiten an den Informationssystemen

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armee- und verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armee- und verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten bearbeiten.

2 Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen, einschliesslich beigezogener externer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, dürfen Daten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist.21 Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 9 Anonymisierung

1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.

Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung

Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über:

a.
die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszugehörigkeit;
b.
die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
c.
die Rassenzugehörigkeit.

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1. Abschnitt:
Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
24

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 1326 Zweck

Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
b.
Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;
c.
Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;
d.
Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz;
e.
Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht;
f.27
Durchführung der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;
g.
Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;
h.
Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes;
i.
Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee;
j.
Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz;
k.
Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes;
l.
Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;
m.
Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz;
n.28
Prüfung und Kontrolle der Ausbildungsgutschriften;
o.29
Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes;
p.30
Verwendung seiner Daten in anonymisierter Form zur Beantwortung von Anfragen zu Zahlen betreffend das VBS.

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 1431 Daten

1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
abis.32
die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen und als Grundlage für die Entscheide nach Buchstabe a dienenden Daten über:
1.
den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hör- und Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Labor- und Röntgenuntersuchungen,
2.
die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten,
3.
die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen,
4.
die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit,
5.
die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe,
6.
die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 1–5 ergibt,
7.
das grundsätzliche Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier,
8.
die persönlichen Interessen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht,
9.
das Gefahrenpotenzial betreffend den Missbrauch der persönlichen Waffe;
b.
Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
c.
Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
cbis.33
Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen;
d.
Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
e.
Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
f.
Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt;
g.
Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliesslich des Entscheids;
h.
Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
i.
Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;
j.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
k.
Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
l.
Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;
m.
Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199534 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte;
n.35
Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften.

2 Es enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:36

a.
Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivildienst;
b.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:

a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
c.
Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
d.
Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;
e.
Daten über die persönliche Ausrüstung;
f.
Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
g.
Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Entscheid;
h.
Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
i.
Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;
j.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
k.
Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
l.
Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.

4 Es enthält folgende Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen:

a.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
b.
folgende psychologische Daten:
1.
Daten zum psychischen Zustand,
2.
anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften,
3.
Resultate psychologischer Tests,
4.
Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen;
c.
sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind;
d.
Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen;
e.
Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.37

31 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

34 SR 510.10

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 15 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei:38

a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.39
den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200640 zuständigen Behörden;
c.
den militärischen Kommandos;
d.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
e.
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
g.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können:

a.41
Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 93 Abs. 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201942; BZG);
b.
der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie
c.
Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.43

3 Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194644 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.45

4 Der PPD beschafft die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 bei:

a.
der von ihm betreuten Person;
b.
den militärischen Vorgesetzten der betreuten Person;
c.
dem Militärärztlichen Dienst;
d.
Dritten, soweit die betreute Person dazu ihre Einwilligung gibt.46

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

40 SR 431.02

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

42 SR 520.1

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

44 SR 831.10

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen:47

a.
den Militärbehörden;
b.
den militärischen Kommandos;
bbis.48
den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;
c.
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
d.
der Militärjustiz;
e.
dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)49;
f.50
den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen;
g.51
den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
h.52
der Zentralen Ausgleichsstelle zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung;
i.53
dem Nachrichtendienst des Bundes zur Feststellung der Identität von Personen, die aufgrund von Erkenntnissen über Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201554 (NDG) eine Bedrohung für die Sicherheit der Armee darstellen können;
j.55
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.

1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekanntgeben.56

1ter Der PPD macht die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:

a.
den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;
b.
den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;
c.
den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.57

2 Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:58

a.
den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:
1.
soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder
2.59
sofern während des Militärdienstes oder während des Schutzdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
b.60
c.61
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
d.
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.

3 Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:62

a.
militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten;
b.
den Medien: Name, Grad und Einteilung anlässlich von Beförderungen und Ernennungen;
c.63
der für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201664 notwendigen Personalien;
d.
der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Nummer;
e.65
der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: den Entscheid über Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug.

3bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 199766 (WG) erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).67

4 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Verteidigung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.68

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

49 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

52 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

53 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

54 SR 121

55 Ursprünglich: Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

56 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

60 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

61 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

62 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

63 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

64 SR 330

65 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

66 SR 514.54

67 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 17 Datenaufbewahrung

1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:

a.69
ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation nach dem MG70 erging;
b.
ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach dem MG erging;
c.
bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde;
d.
ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe erging; oder
e.71
ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem BZG72 erging.

2 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt.

3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre.73

4 Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet.

4bis Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt.74

4ter Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während einer Woche aufbewahrt.75

4quater Daten nach Artikel 14 Absatz 4 werden nach Abschluss der Betreuung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.76

5 Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht längstens während fünf Jahren aufbewahrt.77

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

70 SR 510.10

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

72 SR 520.1

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

74 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

1a. Abschnitt:78 Informationssystem Dienstmanager

78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

Art. 17b Zweck

Das DIM dient den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Schutzdienstpflichtigen dazu:

a.
eigene Daten einzusehen und zu aktualisieren sowie Auszüge davon zu erstellen;
b.
an Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an militärische Kommandos, an Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder an von der betreffenden Person bezeichnete Dritte:
1.
eigene Daten zu übermitteln,
2.
Gesuche, Anträge und Anmeldungen zu übermitteln,
3.
Materialbestellungen zu übermitteln,
4.
Nachrichten und Dokumente zu senden und von diesen zu empfangen;
c.
an Umfragen teilzunehmen.
Art. 17c Daten

1 Das DIM enthält von den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal und den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, folgende Daten:

a.
Personalien, AHV-Nummer, Foto, Beruf, Kontoverbindung, Kontaktdaten und von der betreffenden Person gemeldete Notfallkontaktdaten Dritter;
b.
Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
c.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee;
d.
Kontaktdaten der vorgesetzten Kommandantin oder des vorgesetzten Kommandanten, der zuständigen Kommandostelle, der kontrollführenden Stelle sowie weiterer Stellen und Personen;
e.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung, einschliesslich der medizinischen und psychologischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Korrespondenz mit den beurteilenden Personen;
f.
sanitätsdienstliche Daten wie Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit, Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften, ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
g.
Daten über die körperliche Leistungsfähigkeit und die durchgeführten Sporttests sowie physiologische Daten;
h.
Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
i.
Ausbildungsresultate, Daten über Fähigkeiten und ein Leistungsverzeichnis;
j.
Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen;
k.
Daten über vordienstliche und ausserdienstliche Tätigkeiten, Ausbildungen und Leistungen;
l.
Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
m.
Daten über die Dienstpflicht und die Schiesspflicht sowie über deren Erfüllung, Schiessdaten und Schiessresultate;
n.
Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen, einschliesslich Daten über Einsätze im Rahmen der Friedensförderung;
o.
Daten über Absenzen, einschliesslich Daten aus Dienstverschiebungs-, Urlaubs- und Dispensationsgesuchen;
p.
Daten über Soldabrechnungen und Erwerbsersatzleistungen;
q.
Daten über die Wehrpflichtersatzabgabe;
r.
Daten über die persönliche Ausrüstung und Materialbestellungen;
s.
Daten über die Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;
t.
Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat, einschliesslich der von ihr eingereichten Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen;
u.
Nachrichten und Dokumente, die die betreffende Person an die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an die militärischen Kommandos und an Dritte gesendet oder von diesen empfangen hat;
v.
Entscheide zu den Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen, die die betreffende Person eingereicht hat;
w.
Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften;
x.
Entscheide über Anträge auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften;
y.
Daten aus Umfragen.

2 Es enthält von den Schutzdienstpflichtigen folgende Daten:

a.
Personalien, AHV-Nummer, Foto, Beruf, Kontoverbindung, Kontaktdaten und von der betreffenden Person gemeldete Notfallkontaktdaten Dritter;
b.
Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;
c.
Kontaktdaten der vorgesetzten Kommandantin oder des vorgesetzten Kommandanten des Zivilschutzes, der kontrollführenden Stelle sowie weiterer Kontaktstellen;
d.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
e.
Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
f.
Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
g.
Daten über die Dienstpflicht und über deren Erfüllung;
h.
Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
i.
Daten zur Wehrpflichtersatzabgabe;
j.
Daten über die persönliche Ausrüstung und zu Materialbestellungen;
k.
Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat, einschliesslich der von ihr eingereichten Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen;
l.
Nachrichten und Dokumente, die die betreffende Person an die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an die Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes und an Dritte gesendet oder von diesen empfangen hat;
m.
Entscheide zu den Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen, die die betreffende Person eingereicht hat;
n.
Daten aus Umfragen.
Art. 17d Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DIM:

a.
bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den militärischen Kommandos, den Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes und Dritten, von denen die betreffende Person Nachrichten und Dokumente empfängt;
c.
durch Abrufverfahren oder automatisiert aus den folgenden Informationssystemen:
1.
PISA,
2.
MEDISA,
3.
PSN,
4.
Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee
(FA-SVSAA),
5.
Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD),
6.
Administration für Dienstleistungen (MIL Office),
7.
Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS),
8.
Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS).
Art. 17e Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Schutzdienstpflichtigen deren eigene Daten des DIM durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Sie macht den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärischen Kommandos, Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder Dritten durch Abrufverfahren oder mittels elektronischer Weiterleitung folgende Daten des DIM zugänglich:

a.
an sie gerichtete Gesuche, Anträge, Anmeldungen, Materialbestellungen, Nachrichten und Dokumente;
b.
Daten aus von ihnen durchgeführten Umfragen.
Art. 17f Datenaufbewahrung

Die Daten des DIM werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht beziehungsweise nach der Beendigung der Anstellung, der Betreuung oder des Beizugs während längstens fünf Jahren aufbewahrt.

2. Abschnitt: …

3. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 25 Zweck

Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
b.
medizinische Betreuung von Angehörigen der Armee während eines Militärdienstes sowie von Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
c.
Durchführung von wissenschaftlichen Studien im sanitätsdienstlichen Bereich;
d.
Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.
Art. 26 Daten

1 Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:

a.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die medizinische Behandlung der Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;
b.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen;
c.
die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.

2 Sanitätsdienstliche Daten sind:

a.
die Daten des an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogens;
b.
Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften;
bbis.81
Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG82, die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind;
c.
ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
d.
Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;
e.
andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen.

3 Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
d.
Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten Stellen, Ärzten und Ärztinnen.

81 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

82 SR 510.10

Art. 2783 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei:84

a.
bei den betreffenden Personen oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
bei den militärischen Kommandos;
d.
bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e.
bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
f.
in Notfällen bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens; diese Personen und Institutionen sind im Notfall zur Auskunftserteilung ermächtigt.

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 28 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:85

a.
dem Oberfeldarzt;
b.
den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit sowie für die Behandlung zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;
c.86
den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;
d.
den für die Abklärungen des Fliegerärztlichen Instituts zuständigen Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal;
e. 87
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.

2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:

a.88
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat oder wenn ein Notfall vorliegt;
b.
zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht eine Auskunftspflicht für Ärztinnen und Ärzte besteht;
c.
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, soweit dies für die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195989 über die Wehrpflichtersatzabgabe notwendig ist;
d.90
e.
den vom Bundesamt für Zivildienst beauftragten Ärztinnen und Ärzten, soweit dies für Untersuchungen und Massnahmen nach Artikel 33 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199591 notwendig ist;
f.92
der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: medizinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe.

2bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG93 erfolgt über das PSN.94

3 Die Gruppe Verteidigung gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:95

a.
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
b.
den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Militärbehörden und militärischen Kommandos;
c.
von Personen, die schutzdiensttauglich erklärt wurden: den für die Kontrollführung und Ausbildung zuständigen Zivilschutzbehörden des Wohnortkantons.

4 Sie gibt dem ZIVI bekannt:

a.
Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst von Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt haben;
b.
Entscheide betreffend die Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen.

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).

89 SR 661

90 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

91 SR 824.0

92 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

93 SR 514.54

94 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 29 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.96

2 Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.97

3 Gelten für eine Person die Absätze 1 und 2, so werden die sanitätsdienstlichen Daten bis zum Ablauf beider Fristen aufbewahrt.

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

4. Abschnitt: Informationssysteme Patientenerfassung

Art. 31 Zweck

Die ISPE dienen der Auswertung der sanitätsdienstlichen Behandlungen in Schulen der Armee und Militärspitälern bezüglich:

a.
der Patientinnen und Patienten;
b.
der Art der Behandlung;
c.
der Dauer und Häufigkeit der Behandlung.
Art. 32 Daten

Die ISPE enthalten folgende Daten:

a.
Art der Visite;
b.
Diagnose;
c.
Entscheid über den Ort der Behandlung;
d.
Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten;
e.
verfügte Dispensationen;
f.
durchgeführte Untersuchungen.
Art. 33 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für die ISPE bei:99

a.
der betreffenden Person;
b.
den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal.

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 34 Datenbekanntgabe

1 Die Daten der ISPE sind den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Sie dürfen dem Militärärztlichen Dienst der Armee, der Militärversicherung und dem Sekretariat Militärische Unfallverhütung für statistische Zwecke und die Qualitätssicherung in anonymisierter Form bekannt gegeben werden.

Art. 35 Datenaufbewahrung

Die Daten der ISPE werden nach Abschluss der Schule beziehungsweise nach Entlassung aus dem Militärspital während zwei Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: …

6. Abschnitt: Informationssystem Flugmedizin

Art. 43 Zweck

Das MEDIS LW102 dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Abklärung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee;
b.
periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von Anwärterinnen und Anwärtern sowie des fliegenden Personals der Armee;
c.
flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung des fliegenden Personals der Armee;
d.
Abklärung sowie periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von zivilen Pilotinnen und Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen;
e.
Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen;
f.
Abklärung der Eignung von Personen, die sich als militärisches Personal der Luftwaffe oder für Spezialistengruppen bewerben;
g.
Überprüfung der Gesundheit höherer Stabsoffiziere der Luftwaffe und Angehöriger von Spezialistengruppen;
h.
Abklärung der Eignung von Angehörigen der Armee für die Generalstabsausbildung;
i.
Abklärung der Eignung von Zivilpersonen für einen Einsatz in der Armee oder für Tätigkeiten in der zivilen Luftfahrt.

102 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 44 Daten

Das MEDIS LW enthält folgende Daten:

a.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
b.
die sanitätsdienstlichen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 notwendig sind, insbesondere:
1.
den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen,
2.
medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,
3.
Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,
4.
andere Daten, die sich auf den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
c.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
Art. 45 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDIS LW bei:103

a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
d.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 46 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDIS LW durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:104

a.
dem Oberfeldarzt;
b.
den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit zuständigen Ärztinnen und Ärzten;
c.
den für die Behandlung der betreffenden Person zuständigen Ärztinnen und Ärzten;
d.
dem Hilfspersonal der Personen nach den Buchstaben a–c.105

2 Sie gewährt in Anwesenheit einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychologin oder eines Psychologen des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des MEDIS LW.106

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 47107 Datenaufbewahrung

1 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.

2 Ist bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Absatz 1 eine Person noch in Behandlung oder Betreuung durch das Fliegerärztliche Institut, so werden ihre Daten nach Abschluss der Behandlung oder Betreuung während zehn Jahren aufbewahrt.

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

7. Abschnitt:
Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte
108

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 49110 Zweck

Das ISEP KSK dient:

a.
der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement und das Militärpolizei-Spezialdetachement;
b.
der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements und des Militärpolizei-Spezialdetachements;
c.
der einsatzbezogenen Evaluation einzelner, zur Einsatzunterstützung eingesetzter Personen des Kommandos Spezialkräfte.

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 50111 Daten

Das ISEP KSK enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos beziehungsweise des Durchhaltevermögens im Einsatz.

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 51 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISEP KSK bei:112

a.
der betreffenden Person;
b.
Dritten, soweit die betreffende Person dazu ihre Einwilligung gibt.

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 52113 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISEP KSK den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.114

2 Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDIS LW bearbeitet.

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 53 Datenaufbewahrung

1 Daten von abgewiesenen Anwärterinnen und Anwärtern werden bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aufbewahrt.

2 Die Daten der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements, der Angehörigen des Militärpolizei-Spezialdetachements sowie derjenigen Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.115

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

8. Abschnitt: Informationssystem für die soziale Beratung116

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 55118 Zweck

Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes, Angehörigen des Rotkreuzdienstes, Personen im Friedensförderungsdienst, Angehörigen der Militärjustiz, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie von Angehörigen und Hinterbliebenen der vorgenannten Personen.

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 56119 Daten

Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung und zur Fallführung, Notizen zur Gesprächsführung sowie persönliche Unterlagen und Dokumente, die für die Beurteilung einer sozialen Beratung und Betreuung notwendig sind.

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 57120 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISB:

a.
bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
bei den militärischen Kommandos;
c.
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
e.
aus dem PISA.

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 58121 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISB durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:

a.
den Mitarbeitenden des Sozialdienstes der Armee;
b.
den Angehörigen der Armee, die beim Fachstab des Sozialdienstes der Armee eingeteilt sind;
c.
der Fachstelle Frauen in der Armee und Diversity die Daten zu deren Klientinnen und Klienten;
d.
der Armeeseelsorge die Daten zu deren Klientinnen und Klienten.

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 59 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISB werden nach der letzten sozialen Beratung oder Betreuung während fünf Jahren aufbewahrt.

9. Abschnitt: Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 60 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) über ihr ziviles und militärisches Personal.

Art. 61 Zweck

Das IPV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Personalgewinnung, -planung und -einsatzplanung;
b.
Kader- und Personalentwicklung;
c.
Personalkontrolle.
Art. 62 Daten

Das IPV enthält:

a.
Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d.
Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst;
e.
Daten über die berufliche Laufbahn;
f.122
Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments;
g.
Daten über die Sprachkenntnisse;
gbis.123
Daten über Interessen hinsichtlich der künftigen beruflichen Tätigkeit, Ausbildung und Weiterbildung;
h.
Daten über die Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten;
i.
Daten für die Lohnberechnung;
j.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

122 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 63 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPV bei:

a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
e.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

2 Die Daten nach Artikel 62, die im Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) enthalten sind, werden dem IPV durch Abrufverfahren zugänglich gemacht.124

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 64 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IPV folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
den Personalfachstellen der Gruppe Verteidigung;
b.
den für die Einsatz- und Laufbahnsteuerung des militärischen Personals zuständigen Personen;
c.
den mit Aufgaben nach Artikel 61 betrauten zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

2 Sie gibt die Daten des IPV den Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung bekannt, die im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 61 entscheidungsberechtigt sind.

Art. 65 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des IPV werden nach Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten vernichtet.125

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

10. Abschnitt:
Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze

Art. 67 Zweck

Das PERAUS dient der Rekrutierung, dem Einsatz und der Verwaltung von Personal für den Friedensförderungsdienst.

Art. 68 Daten

Das PERAUS enthält folgende Daten:

a.
Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
d.
sanitätsdienstliche Daten:
1.
medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand,
2.
Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests,
3.
andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
e.
Passnummer;
f.
Daten über den beruflichen und militärischen Lebenslauf;
g.
Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide;
h.
von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person;
i.
Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung;
j.
Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016127 (BPG);
k.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
l.
Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
m.
Religionszugehörigkeit.
Art. 69 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das PERAUS bei:

a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
f.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
g.
Partnerorganisationen, bei denen die betreffende Person eingesetzt wurde.
Art. 70 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PERAUS den für Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz von Personal für den Friedensförderungsdienst zuständigen Stellen und Personen der Gruppe Verteidigung durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Er gibt die Daten des PERAUS folgenden Stellen und Personen bekannt:

a.
den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:
1.
soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder
2.
sofern während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
b.
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist;
c.
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 71 Datenaufbewahrung

Die Daten des PERAUS werden nach dem letzten Einsatz oder, wenn kein Einsatz erfolgte, nach der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

1. Abschnitt:
Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst

Art. 73 Zweck

Das IES-KSD dient der oder dem Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:129

a.
bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Lagen;
b.
Unterstützung der zivilen und militärischen Einsatzkräfte und Führungsgremien;
c.
Übersicht über die verfügbaren Ressourcen im Gesundheitswesen;
d.
Lagebeurteilung;
e.
Verbesserung der Kommunikation und rechtzeitige Alarmierung;
f.
Patientenleitsystem und Personenmanagement;
g.
Zuweisung von Medizinalpersonen;
h.
Sicherung des Informationsflusses von und zu den KSD-Partnern.

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 74 Daten

1 Das IES-KSD enthält die Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.

2 Das IES-KSD enthält folgende Daten der am KSD beteiligten Personen:

a.
Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
b.
Daten über den Einsatz.

3 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Medizinalpersonen:

a.
Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
b.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c.
Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
d.
Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006130, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

4 Das IES-KSD enthält folgende Daten der Patientinnen und Patienten:

a.
Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
b.
sanitätsdienstliche Daten;
c.
Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
d.
Transportprotokoll;
e.
Signalement;
f.
Änderungsjournal.
Art. 75 Datenbeschaffung

Die oder der Beauftragte des Bundesrates für den KSD sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei:131

a.
den betreffenden Patientinnen und Patienten und deren Begleitpersonen;
b.
den behandelnden Organisationen und deren Personal;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
der Gruppe Verteidigung und den militärischen Kommandos;
e.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
f.
dem Register der universitären Medizinalberufe;
g.
den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 76 Datenbekanntgabe

Die Daten des IES-KSD sind folgenden Stellen und Personen im KSD durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
Führungs- und Einsatzkräften auf allen Stufen;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
Führungsorganen;
d.
Sanitätsnotrufzentralen;
e.
Rettungsdiensten;
f.
Krankenhäusern;
g.
Notfallaufnahmestationen;
h.
Polizei;
i.
Armee;
j.
Drittorganisationen.
Art. 77 Datenaufbewahrung

1 Die Daten, die im Rahmen eines sanitätsdienstlich relevanten Ereignisses anfallen, werden im IES-KSD bis zum Abschluss des Ereignisses aufbewahrt.

2 Die übrigen Daten werden aufbewahrt, bis die betreffenden Personen aus dem KSD ausscheiden.

2. Abschnitt: …

3. Abschnitt: Informationssystem Administration für Dienstleistungen133

133 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 84 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung134 betreibt eine Administration für Dienstleistungen (MIL Office135) und stellt es den militärischen Kommandos zur Verfügung.

134 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

135 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 85 Zweck

1 Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere:136

a.
der Aktualisierung und Ergänzung der aus dem PISA erhaltenen Daten;
b.
der Verwaltung der Diensttage;
c.
dem Truppenrechnungswesen;
d.137
dem Qualifikations- und Vorschlagswesen;
e.
dem automatisierten Ausfüllen von Formularen;
f.138
der Führung und Steuerung der Einheit;
g.139
dem Absenzen- und Kommandierungsmanagement;
h.140
der Strafkontrolle im Disziplinarstrafwesen nach Artikel 205 des Militär-strafgesetzes vom 13. Juni 1927141.

2 Es dient zudem der Durchführung der Erwerbsersatzordnung.142

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

141 SR 321.0

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 86 Daten

Das MIL Office enthält folgende Daten:143

a.144
Personalien, Adresse und Kontaktangaben;
abis.145
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
b.146
Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens;
c.
Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen;
d.
sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit;
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
f.147
Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren;
g.148
Daten zu Absenzen und Kommandierungen;
h.149
Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial.

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

147 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 87 Datenbeschaffung

Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für MIL Office:

a.150
bei der betreffenden Person; diese kann die Daten auch freiwillig über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln;
b.
bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
c.
aus dem PISA.

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 88151 Datenbekanntgabe

Die militärischen Kommandos geben die Daten des MIL Office folgenden Stellen und Personen bekannt:

a.
den für die Karriereplanung zuständigen Stellen und Personen;
b.
den für den Einsatz zuständigen Stellen und Personen;
c.
den für die militärische Kontrollführung zuständigen Stellen und Personen;
d.
der Zentralen Ausgleichsstelle zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung: die Daten nach Artikel 86 Buchstaben a, abis, c und g.

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 89152 Datenaufbewahrung

Die Daten des MIL Office werden während fünf Jahren aufbewahrt; bei Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

4. Abschnitt: Informationssystem Kompetenzmanagement153

153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 91 Zweck

Das ISKM dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:155

a.156
Unterstützung bei der Personalentwicklung, insbesondere der Kaderplanung und ‑entwicklung, im VBS;
b.
Bewirtschaftung der Schlüsselstellen;
c.
Suche und Bewirtschaftung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Schlüsselstellen.

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 92 Daten

Das ISKM enthält folgende Daten:157

a.
Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Familienstand;
b.
Daten über die schulische und akademische Ausbildung;
c.
Daten über gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche Tätigkeiten;
d.
Daten über Sprachkenntnisse;
e.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Werdegang in der Armee;
f.158
Mitarbeiterprofile mit Angaben zu Selbst-, Sozial-, Führungs-, Methoden- und Fachkompetenzen;
g.
Daten zur Nachfolgeeignung und -planung.

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 93 Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat und die Personalverantwortlichen des VBS beschaffen die Daten für das ISKM159:

a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person.

159 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 94160 Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Stellen und Personen des VBS, der betreffenden Person und ihren Vorgesetzten durch Abrufverfahren zugänglich.

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 95 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISKM werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person aufbewahrt.

5. Abschnitt: …

6. Abschnitt: Führungsinformationssystem Heer

Art. 103 Zweck

Das FIS HE dient der Gruppe Verteidigung und den militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:163

a.164
Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis;
b.
vernetzte Operationsführung;
c.165
Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis.

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 104 Daten

Das FIS HE enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:

a.
Geschlecht und Religionszugehörigkeit;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
c.
sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
d.
Daten des IMESS (Art. 114);
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.
Art. 105 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS HE bei:

a.
den betreffenden Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
c.
den anderen militärischen Informationssystemen.
Art. 106 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS HE folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Kommandos.

7. Abschnitt: Führungsinformationssystem Luftwaffe

Art. 109 Zweck

Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.167
Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe;
b.
vernetzte Operationsführung;
c.
Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln der Luftwaffe.

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 110 Daten

Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:

a.168
Geschlecht;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
c.
sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind;
d.
Passnummer;
e.
Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden.

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 111 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das FIS LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.

Art. 112169 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

8. Abschnitt: Führungsinformationssystem Soldat

Art. 115 Zweck

Das IMESS dient den militärischen Kommandos zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Angehörigen der Armee in den Bereichen:

a.
Führungsfähigkeit;
b.
Durchsetzungsfähigkeit;
c.
Beweglichkeit;
d.
Überlebensfähigkeit;
e.
Durchhaltefähigkeit.
Art. 116 Daten

Das IMESS enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee:

a.
Daten über den physischen Zustand;
b.
Leistungsprofile;
c.
taktische Einsatzdaten.
Art. 117 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die erforderlichen Daten für das IMESS:

a.
bei den betreffenden Angehörigen der Armee: mittels Sensoren;
b.
aus dem PISA und dem FIS Heer: mittels Datenabfrage.
Art. 118 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IMESS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
den militärischen Vorgesetzten der Angehörigen der Armee;
b.
den militärischen Kommandos.

2 Die Daten werden zudem in das FIS Heer übermittelt.

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informationssysteme von Simulatoren

Art. 120 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt Informationssysteme von Simulatoren und stellt diese den militärischen Kommandos zur Verfügung.

Art. 121171 Zweck

Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von:

a.
Angehörigen der Armee;
b.
Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;
c.
Dritten, die an den Simulatoren trainieren.

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 122 Daten

Die Informationssysteme von Simulatoren enthalten Daten über:

a.
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee;
b.
die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen.
Art. 123 Datenbeschaffung

Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme von Simulatoren bei:172

a.
der betreffenden Person;
b.
den militärischen Kommandos;
c.173
den militärischen oder zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 124 Datenbekanntgabe

1 Die zuständigen Stellen und Personen machen die Daten der Informationssysteme von Simulatoren folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
den für den Betrieb der Simulatoren zuständigen Stellen und Personen;
b.
den für die Ausbildung und die Qualifikation zuständigen Stellen und Personen.

2 Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt:

a.
der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
b.
den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen;
c.174
den an den Simulatoren ausgebildeten Zivilpersonen oder trainierenden Dritten sowie deren vorgesetzten Stellen und Personen.

174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 125 Datenaufbewahrung

1 Die Daten der Informationssysteme von Simulatoren werden bis zum Abschluss des Ausbildungsdienstes aufbewahrt.

2 Trainieren Angehörige der Armee, Zivilpersonen oder Dritte regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils während zehn Jahren aufbewahrt werden.175

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungsmanagement176

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 126177 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) und stellt es der Armee und den Verwaltungseinheiten des VBS zur Verfügung.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 127 Zweck

Das LMS VBS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung:178

a.
Erfassung der Ausbildungsvorgaben;
b.
Planung und Durchführung der Ausbildung;
c.
Steuerung der Ausbildungsprozesse;
d.
Ausbildungskontrolle;
e.
Analyse der Ausbildungsresultate;
f.179
Wissenstransfer;
g.180
Kompetenzmanagement.

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

179 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 128 Daten

Das LMS VBS enthält folgende Daten:181

a.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
b.182
Personalien und Funktionen von Angestellten des VBS;
c.
Ausbildungsresultate;
d.
ein Leistungsverzeichnis;
e.183
Daten über Fähigkeiten von Angestellten des VBS sowie von Angehörigen der Armee.

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 129 Datenbeschaffung

Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS VBS bei:184

a.
der betreffenden Person;
b.185
den zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS;
c.
den militärischen Kommandos;
d.186
den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 130 Datenbekanntgabe

1 Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:187

a.
den mit Ausbildungsaufgaben betrauten Vorgesetzten der betreffenden Person;
b.
den für die Ausbildungskontrolle zuständigen Stellen;
c.188
der betreffenden Person.

2 Sie geben die Daten bekannt:

a.
der Truppe in Form von Ranglisten, soweit die Daten für eine Rangierung wesentlich sind;
b.
den für die Beschaffung und Abgabe von Auszeichnungen zuständigen Stellen und Personen.

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 131189 Datenaufbewahrung

Die Daten des LMS VBS werden längstens während zehn Jahren aufbewahrt:

a.
nach Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b.
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

3. Abschnitt:
Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

Art. 132 Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung190 betreibt ein Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) und stellt es der Armeeapotheke zur Verfügung.

190 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 133 Zweck

Das ISGMP dient der Planung, Durchführung und Dokumentation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Armeeapotheke.

Art. 134 Daten

Das ISGMP enthält folgende Daten:

a.
AHV-Nummer;
b.
Daten über Beruf, Funktion und Einsatzbereich;
c.
Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung.
Art. 135 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISGMP:

a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
c.
aus dem PISA.
Art. 136 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISGMP den für die Aufgaben nach Artikel 133 zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Die im ISGMP erfassten Personen erhalten einen Ausdruck ihrer Daten als persönlichen Ausbildungsnachweis.

Art. 137 Datenaufbewahrung

Die Daten des ISGMP werden nach der Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt.

4. Abschnitt:
Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee
191

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 139 Zweck

Das FA-SVSAA dient:193

a.194
der Erstellung und Verwaltung von militärischen Fahrberechtigungen für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, von eidgenössischen Schiffsführerausweisen sowie von Ausweisen der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;
b.
der Integration der militärischen Fahrberechtigungen in den zivilen Führerausweis;
c.195
der Umsetzung von Administrativmassnahmen in Bezug auf militärische Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Schiffsführerausweise sowie militärische Verkehrsexpertinnen und -experten;
d.
dem Aufgebot zu vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchungen;
e.196
der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrerinnen und Fahrer, der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer sowie der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;
f.197
g.
der Erstellung von Auswertungen und Statistiken.

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 140 Daten

Das FA-SVSAA enthält folgende Daten von angehenden Fahrerinnen und Fahrern, von Fahrberechtigten, von Armeefahrlehrerinnen und -lehrern sowie von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten:198

a.
AHV-Nummer;
b.199
Daten über die Ausbildung, die militärischen Fahrberechtigungen und die Ausweise;
c.200
Daten über die Administrativmassnahmen;
d.201
Daten über die Ergebnisse der letzten Kontrolluntersuchung und das Datum der nächsten Kontrolluntersuchung.

198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

199 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 141202 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FA-SVSAA:

a.
aus dem PISA;
b.
aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen;
c.
aus dem IPV;
d.
aus dem IPDM;
e.
bei den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind.

202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 142 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des FA-SVSAA bekannt:

a.
den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind;
b.
an das PISA und das IVZ.203

2 Die Daten können elektronisch übermittelt oder abgerufen werden.

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 143204 Datenaufbewahrung

1 Die Daten des FA-SVSAA, einschliesslich Daten über militärische Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Armee, werden nach der Erfassung längstens während 80 Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten über zivile Administrativmassnahmen werden längstens so lange aufbewahrt, wie sie im IVZ enthalten sind.

3 Die Daten über eine Kontrolluntersuchung werden jeweils nur bis zur nächsten Kontrolluntersuchung aufbewahrt.

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

5. Abschnitt:205 Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 143b Zweck

Das SPHAIR-Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zur Militärpilotin oder zum Militärpiloten, zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten, zur Fluglehrerin oder zum Fluglehrer oder zur Fallschirmaufklärerin oder zum Fallschirmaufklärer interessieren;
b.
Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durchführung von Kursen zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung;
c.
Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärterinnen und Anwärtern für eine Ausbildung nach Buchstabe a;
d.
Erfassung und Analyse der Testresultate;
e.
Qualifikation und Selektion von Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 143c Daten

Das SPHAIR-Expert enthält folgende Daten:

a.
Personalien und Adresse;
b.
Zivilstand;
c.
AHV-Nummer;
d.
Geburtsdatum und -ort;
e.
Lebenslauf und Angaben über die Flug- und Sprungerfahrung;
f.
Sprachkenntnisse;
g.
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
h.
Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen;
i.
Selektionsstatus und -entscheide;
j.
Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung von Pilotinnen und Piloten sowie Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern;
k.
Angaben über die Kleidergrösse;
1.206
persönliche Interessen hinsichtlich der Anstellung, Ausbildung, Weiterentwicklung sowie Berufs- und Funktionswahl.

206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 143d Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für SPHAIR-Expert bei:

a.
der betreffenden Person;
b.
den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos;
c.
den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen;
d.
dem Fliegerärztlichen Institut.
Art. 143e Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten von SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Gruppe Verteidigung;
b.
den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärztlichen Institut;
c.
den betreffenden Personen für die Erfassung ihrer Daten und das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse;
d.
den mit der Administration beauftragten Stellen.

2 Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt.

3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-Expert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 143f Datenaufbewahrung

Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

6. Abschnitt:207 Informationssystem Führungsausbildung

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 143h Zweck

Das ISFA dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.

Art. 143i Daten

Das ISFA enthält folgende Daten:

a.
Personalien, Wohnort, Heimatort, Heimatkanton und Adressen;
b.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
c.
AHV-Nummer;
d.
Geschlecht;
e.
Geburtsdatum;
f.
ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten, Kandidatinnen- oder Kandidatennummer, Prüfungssprache und Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Expertin oder Experte);
g.
Daten über Eigenleistungen (Einreichdatum, Ergebnis);
h.
Prüfungsteilnahme und Prüfungsergebnisse.
Art. 143j Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA:

a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
c.
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
d.
aus dem PISA.
Art. 143k Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:

a.
die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
b.
die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.

2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:

a.
der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;
b.
den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Personensicherheitsprüfung

Art. 145209 Zweck

Das SIBAD dient der Durchführung von:

a.
Personensicherheitsprüfungen;
b.
Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials bezüglich der persönlichen Waffe;
c.
Zuverlässigkeitskontrollen.

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 146 Daten

Das SIBAD enthält folgende Daten:

a.
die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten;
b.
die Risikoanalyse;
c.
den Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 147 Datenbeschaffung

1 Die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden beschaffen die Daten für das SIBAD bei:210

a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d.
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e.
den ausländischen Sicherheitsbehörden;
f.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
g.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.

2 Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Rahmen der entsprechenden Rechtsgrundlagen:211

a.
nationaler Polizeiindex;
b.
Strafregister;
c.212
Informationssystem INDEX NDB nach Artikel 51 NDG213, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997214 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
d.215
Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG216.

3 Sie können Daten von den Sicherheitsorganen des Bundes oder den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. Diese können die Prüfbehörden ermächtigen, über ein Abrufverfahren direkt auf ihre Register und Datenbanken zuzugreifen.217

210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

213 SR 121

214 SR 120

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

216 SR 514.54

217 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Art. 148 Datenbekanntgabe

1 Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD durch Abrufverfahren folgenden Stellen zugänglich:218

a.219
den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
b.
der für die Industriesicherheit des VBS zuständigen Stelle;
c.
den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen:
1.
des Bundes und der Kantone,
2.
der Betreiber von Kernkraftwerken,
2bis.220
der nationalen Netzgesellschaft,
3.
Dritter;
d.221
den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes, wenn diese Stellen sich für ihre Tätigkeit auf die Daten der Personensicherheitsprüfungen stützen müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind.

2 Die Prüfbehörden geben das Resultat der Personensicherheitsprüfung folgenden Stellen und Personen bekannt:222

a.
der betreffenden Person;
b.
der Stelle, welche die Personensicherheitsprüfung veranlasst hat;
c.
dem Arbeitgeber der betreffenden Person;
d.
in Beschwerdefällen: zur Beschwerde berechtigten Dritten.

3 Die Fachstelle PSP VBS kann Bundesstellen folgende Daten der Personensicherheitsprüfung zur Weiterverwendung in Sicherheitssystemen elektronisch bekannt geben, wenn diese Stellen für ihre Tätigkeit auf den Daten der Personensicherheitsprüfung basieren müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind:223

a.
Personalien;
b.
Prüfstufe;
c.
Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit Datum.

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

219 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

222 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

223 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

Art. 149 Datenaufbewahrung

1 Die Prüfbehörden vernichten umgehend Daten:224

a.
die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen;
b.
die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen;
c.
deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder
d.
die unrichtig sind.

2 Sie bewahren die Daten so lange auf, wie die betreffende Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre.225

224 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

225 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

2. Abschnitt: Informationssystem Industriesicherheitskontrolle

Art. 150226 Verantwortliches Organ

Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).

Art. 151 Zweck

Das ISKO dient der Durchführung des Geheimschutzverfahrens und der damit zusammenhängenden Personensicherheitsprüfungen.

Art. 152 Daten

Das ISKO enthält folgende Daten:

a.
Risikoanalyse;
b.
Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 154 Datenbekanntgabe

Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers der betreffenden Person bekannt gegeben werden.

3. Abschnitt: Informationssystem Besuchsanträge

Art. 156227 Verantwortliches Organ

Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsektretariat VBS), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6615).

Art. 157 Zweck

Das SIBE dient der Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen.

Art. 158 Daten

Das SIBE enthält folgende Daten:

a.
Risikoanalyse;
b.
Entscheid über die Personensicherheitsprüfung.
Art. 159 Datenbeschaffung

Die Fachstelle beschafft die Daten bei:

a.
der betreffenden Person;
b.
den involvierten Firmen;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 160 Datenbekanntgabe

Der Prüfungsentscheid und die Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes bekannt gegeben werden.

4. Abschnitt: Informationssystem Zutrittskontrolle

Art. 163 Zweck

Das ZUKO dient zur Erfüllung folgender Aufgaben bei und in schützenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes, insbesondere der Armee:

a.
biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
b.
Gewährung oder Verweigerung des Zutritts;
c.
Sicherstellung eines kontrollierten Materialflusses;
d.
nachvollziehbare Protokollierung aller Bewegungen;
e.
Verwaltung von Personen- und Anlagedaten, die für die Zutrittskontrolle benötigt werden.
Art. 164 Daten

Das ZUKO enthält folgende Daten:

a.
Daten über die Zutrittsberechtigung und Zutrittskontrolle;
b.
biometrische Daten.
Art. 165 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ZUKO bei:

a.
der betreffenden Person;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 166 Datenbekanntgabe

Die Daten des ZUKO dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin und nur der Militärjustiz bekannt gegeben werden.

5. Abschnitt:228 Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei229

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 167b Zweck

Das JORASYS dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG231, insbesondere:

a.
der Journalführung der Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei;
b.
der Rapportierung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen des Kommandos Militärpolizei;
c.
der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;
d.
dem Eigenschutz der Armee.
Art. 167c Daten

1 Das JORASYS enthält von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, folgende Daten:

a.
Personalien;
b.
Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf;
c.
Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Identität;
d.
Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
e.
Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs der Waffe;
f.
Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises sowie Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen;
g.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
h.
Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände.

2 Bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder Angehörigen der Armee kann das JORASYS auch die folgenden Daten Dritter enthalten:

a.
Personalien;
b.
Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf;
c.
Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Identität;
d.
Personalien der gesetzlichen Vertretung oder des Arbeitgebers.

3 Das JORASYS kann auch Daten über Vorfälle im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee enthalten, wenn die Täterin oder der Täter unbekannt ist.

Art. 167d232 Datenbeschaffung

Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS:

a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den militärischen Kommandos;
c.
bei den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
d.
bei den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden;
e.
durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus:
1.
dem nationalen Polizeiindex,
2.
dem automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL des Bundesamtes für Polizei,
3.
dem IVZ,
4.
den Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG233,
5.
der Online-Abfrage Waffenregister der Kantone,
6.
dem PISA,
7.
dem IPV,
8.
dem FA-SVSAA,
9.
dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV),
10.
dem PSN.

232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

233 SR 514.54

Art. 167e Datenbekanntgabe

1 Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich:

a.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei;
b.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG234;
c.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA) für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG.235

2 Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt:

a.
der Militärjustiz;
b.236
den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;
c.237
den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen.

234 SR 510.10

235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

6. Abschnitt:239 Informationssystem Präventiver Schutz der Armee

239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 167h Zweck

Das IPSA dient dem DPSA zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG240, insbesondere:

a.
zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;
b.
zum vorsorglichen Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen;
c.
zur Journal- und Einsatzführung.
Art. 167i Daten

Das IPSA enthält von Personen, von denen eine mögliche Bedrohung der Armee ausgeht, folgende Daten:

a.
Personalien;
b.
Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf und Ausbildung;
c.
Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus;
d.
Daten zum Nachweis der Identität, einschliesslich körperlicher Merkmale;
e.
politische und ideologische Ausrichtung;
f.
Rekrutierungsergebnisse, Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikationen, Dienstleistungen, Einsätze und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
g.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
h.
medizinische und biometrische Daten;
i.
Bild-, Film- und Tonaufnahmen;
j.
Bezugspersonen sowie deren Identität;
k.
Daten über den Aufenthaltsort der Person, einschliesslich Bewegungsprofilen;
l.
Daten über die von der Person verwendeten Fortbewegungs- und Kommunikationsmittel, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten sowie Bewegungsprofilen;
m.
Einzelheiten zu der von einer Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee;
n.
weitere Informationen und Daten, die der DPSA für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG241 benötigt.
Art. 167j Datenbeschaffung

Der DPSA beschafft die Daten für das IPSA:

a.
bei der betreffenden Person;
b.
bei den militärischen Kommandos;
c.
bei den in- und ausländischen Nachrichtendiensten;
d.
bei den Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
e.
bei den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f.
aus öffentlich zugänglichen Quellen;
g.
durch Abrufverfahren aus dem:
1.
PISA,
2.
FA-SVSAA,
3.
JORASYS,
4.
DDSV,
5.
PSN.
Art. 167k Datenbekanntgabe

1 Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG242 zugänglich.

2 Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

a.
den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen;
b.
den für die Cyberabwehr zuständigen Stellen;
c.
der Fachstelle Extremismus in der Armee;
d.
dem Kommando Militärpolizei;
e.
der Organisationseinheit Personelles der Armee;
f.
den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;
g.
dem Nachrichtendienst des Bundes; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 5 NDG243;
h.
dem Bundesamt für Polizei.
Art. 167l Datenaufbewahrung

Die Daten des IPSA werden nach dem Wegfall der von der betreffenden Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

1. Abschnitt: Informationssystem Schadenzentrum VBS

Art. 169 Zweck

Das SCHAMIS dient:245

a.
der Erledigung von Schadenersatzansprüchen nach den Artikeln 134–139 MG246;
b.
der Regulierung von Schadenfällen mit Beteiligung von Bundesfahrzeugen;
c.
dem Entscheid über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen;
d.247
dem Ausstellen von elektronischen Versicherungsnachweisen für Bundesfahrzeuge;
e.248
der Regulierung von Schadenfällen von Motorfahrzeugen von Ratsmitgliedern nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom vom 18. März 1988249 zum Parlamentsressourcengesetz.

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

246 SR 510.10

247 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

249 SR 171.211

Art. 170 Daten

Das SCHAMIS enthält:250

a.251
folgende Daten von Geschädigten und Schädigenden:
1.
Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache,
2.
Sozialversicherungsnummer,
3.
Angaben zur finanziellen und beruflichen Situation,
4.
Daten von Versicherungen,
5.
medizinische und sanitätsdienstliche Daten,
6.
Daten aus Straf-, Zivil-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren,
7.
militärische Führungsdaten,
8.
Fahrzeughalterdaten;
abis.252
folgende für die Zweckerfüllung nötigen Daten von Dritten:
1.
Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache,
2.
Beruf;
b.
Angaben zum Schadensereignis;
c.
Angaben zur Schadensbemessung;
d.
Abklärungen von Sachverständigen.

250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 171 Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAMIS bei:253

a.
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
den militärischen Kommandos;
c.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
d.
den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;
e.
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
f.
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten;
g.
Sachverständigen;
h.
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
i.254
Versicherungen.

253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

254 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 172255 Datenbekanntgabe

1 Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAMIS den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

2 Es gibt Dritten, die bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.

255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

2. Abschnitt: Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung257

257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 175 Zweck

Das DDSV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:259

a.
Bereitstellung von logistischen Daten für sämtliche Aufgaben der Armeelogistik;
b.
Bereitstellung einer Datenbasis für den logistischen Informationsbedarf anderer berechtigter Stellen;
c.
Austausch von Daten zwischen den militärischen Informationssystemen.

259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 176 Daten

Das DDSV enthält folgende Daten:260

a.
Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;
b.
Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
c.261
Daten, die für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig sind.

260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 177262 Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DDSV bei:

a.
den militärischen Kommandos;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
c.
den anderen militärischen Informationssystemen.

262 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 178263 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht durch Abrufverfahren die folgenden Daten des DDSV den nachstehenden Stellen und Personen zugänglich:

a.
die Daten nach Artikel 176 Buchstaben a und b: den militärischen Kommandos sowie den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
b.
die Daten nach Artikel 176 Buchstabe c: den für die militärischen Informationssysteme zuständigen Stellen und Personen.

263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

3. Abschnitt:265
Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

265 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

Art. 179b Zweck

Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt:

a.
die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee und des Korpsmaterials der Truppe;
b.
die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;
c.
die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Überlassung zu Eigentum;
d.266
den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG267;
e.
die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.

266 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

267 SR 514.54

Art. 179c Daten

1 Das PSN enthält folgende Daten der Angehörigen der Armee:

a.
Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, militärischer Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG268;
b.
Korrespondenz und Geschäftskontrolle;
c.
Daten über die Militärdienstleistung;
d.
sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind;
e.
Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.

2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee sowie von Besitzerinnen und Besitzern einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe:

a.
Personalien;
b.
Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe;
c.
Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden;
d.
Daten zur Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum oder allfällige Hinderungsgründe dazu;
e.
Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, denen das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen, gestützt auf das WG269, verweigert oder entzogen wurde.

3 Es enthält Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Dritte sowie deren Personalien.

4 Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten aus den gestützt auf das BPG270 und dessen Ausführungsbestimmungen geführten Bewerbungs- und Personaldossiers.271

268 SR 510.10

269 SR 514.54

270 SR 172.220.1

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179d Datenbeschaffung

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:

a.
den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b.
Dritten;
c.
den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern;
d.
den Angestellten sowie deren direkten Vorgesetzten;
e.272
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem IPDM und der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG273.

272 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

273 SR 514.54

Art. 179e Datenbekanntgabe

1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a.
den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
b.
den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
c.
den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
d.
den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich;
e.
den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bearbeitet werden;
f.
bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.

2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:

a.
den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
b.
auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Personalien und AHV-Nummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen;
c.
der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:
1.
Personalien und AHV-Nummer von Angehörigen der Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer,
2.
die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG274;
d.
berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
e.275
den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM;
f.
Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.

274 SR 514.54

275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179f Datenaufbewahrung

1 Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt.

3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.

4 Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens.

4. Abschnitt:276
Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst
277

276 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

277 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179h Zweck

Das SaD dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei:279

a.
der Planung, Durchführung und Kontrolle von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;
b.
der Kontrolle der Schiesspflichterfüllung;
c.
der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;
d.
der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und von Nachschiesskursen;
e.
der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;
f.
der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
g.
der Verwaltung der Schiessanlagen.

279 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179i Daten

Das SaD enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen:280

a.
Personalien;
b.
AHV-Nummer;
c.
militärische Kontrolldaten mit Einteilung, Grad und Funktion;
d.
Waffennummern;
e.
Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen;
f.
administrative Daten für die Durchführung von Kursen und Ausrichtung von Entschädigungen;
g.
Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.

280 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179j Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SaD bei:281

a.
den anerkannten Schiessvereinen;
b.
den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
c.
den Militärbehörden.

281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179k Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SaD durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich:282

a.
den anerkannten Schiessvereinen und -verbänden;
b.
den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
c.
den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern;
d.
den Militärbehörden.

2 Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des SaD der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.283

282 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179l Datenaufbewahrung

1 Die Daten des SaD werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt.284

2 Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:

a.
Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b.
Aufgabe der Tätigkeit als Funktionärin oder Funktionär im Schiesswesen ausser Dienst;
c.
Rückgabe der Leihwaffe;
d.
Tod.

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

5. Abschnitt:285 Informationssystem Master-Data-Management

285 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 179n Zweck

Das MDM dient der Verwaltung und Bereitstellung von Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal.

Art. 179o Daten

Das MDM enthält die folgenden Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner:

a.
Namens- und Firmendaten;
b.
Adressdaten;
c.
Kontoverbindung;
d.
Kontaktangaben;
e.
Geschlecht;
f.
Nationalität;
g.
Korrespondenzsprache;
h.
Ausländerkategorie;
i.
Beruf;
j.
Geburtsdatum;
k.
Sozialversicherungsnummer;
l.
Rechtsform;
m.
Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Steuernummer sowie weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes;
n.
Konkursangaben;
o.
Status als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner;
p.
mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner verknüpfte logistische Stammdaten wie Materialstammdaten und Systemstrukturdaten.
Art. 179p Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das MDM:

a.
bei den bestehenden und künftig möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern;
b.
bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
c.
aus dem für das Master-Data-Management ausserhalb des VBS betriebenen Informationssystem des Bundes über eine Schnittstelle;
d.
bei in- und ausländischen Materiallieferantinnen und -lieferanten sowie -herstellerinnen und -herstellern.
Art. 179q Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des MDM durch Abrufverfahren den für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal zuständigen Stellen und Personen zugänglich.

Art. 179r Datenaufbewahrung

1 Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt:

a.
die Daten nach Artikel 179o Buchstaben a–o: während zehn Jahren;
b.
die Daten nach Artikel 179o Buchstabe p: während fünfzig Jahren.

2 Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt.

7. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 180 Verantwortliches Organ

Die Armee und die Militärverwaltung betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).

Art. 181 Zweck

1 Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a.286
Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich:
1.
der Truppe,
2.
militärisch genutzter Objekte der Armee, der Militärverwaltung oder von Dritten;
b.
Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden;
c.
Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.

2 Die Armee kann mit ihren Überwachungsmitteln und dem nötigen Personal den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsleistungen erbringen:287

a.
für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen:
1.
zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten,
2.
zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;
b.
bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze;
c.
für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.

3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.

4 Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

287 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 182 Daten

Mit Überwachungsmitteln dürfen alle Daten beschafft werden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 181 notwendig sind.

Art. 183 Datenbeschaffung

1 Die Überwachungsmittel müssen offen eingesetzt werden, sofern dadurch nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wird.

2 Der Einsatz von Überwachungsmitteln zugunsten ziviler Behörden darf nur im Rahmen der Rechtsgrundlagen erfolgen, die für die unterstützten zivilen Behörden gelten.

Art. 184 Datenbekanntgabe

1 Die mit den Überwachungsmitteln beschafften Daten dürfen nur den Personen durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit der Erfüllung des Auftrags betraut sind, für den die Überwachungsmittel eingesetzt werden.

2 Die bearbeiteten Daten dürfen nur den Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die sie gemäss Auftrag empfangen dürfen. Die Empfänger dürfen die Daten nur gemäss Auftrag weitergeben.

3 Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Können diese Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, so dürfen sie dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden; dieses leitet sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter.

Art. 185 Datenvernichtung

Die bearbeiteten Daten sind zu vernichten:

a.
sobald die Daten für die Erfüllung der Aufgabe nicht mehr notwendig sind;
b.
wenn eine bundesgesetzliche Archivierungspflicht besteht: nach der Abgabe an das Bundesarchiv.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 186 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt für jedes Informationssystem die erforderlichen Bestimmungen über:

a.
die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung im Einzelnen;
b.
die bearbeiteten, nicht besonders schützenswerten Personendaten;
c.
die Einzelheiten der Beschaffung, der Aufbewahrung, der Bekanntgabe, namentlich im Abrufverfahren, der Archivierung und der Vernichtung der Daten;
d.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
e.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

2 Er regelt die Einzelheiten:

a.
des Verbunds der Informationssysteme;
b.
des Einsatzes von Überwachungsmitteln, insbesondere legt er fest, welche Überwachungsmittel zulässig sind und in welchen Fällen sie verdeckt eingesetzt werden dürfen.

3 Er kann im Rahmen der Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die grenzüberschreitende Bearbeitung von Personendaten, deren Bearbeitung nach DSG288 keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert, abschliessen.289

288 SR 235.1

289 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046).

Art. 188 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010290

290 BRB vom 16. Dez. 2009

Anhang

(Art. 187)

Änderung bisherigen Rechts

291

291 Die Änderungen können unter AS 2009 6617 konsultiert werden.