362.2

Bundesgesetz
über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
denjenigen der anderen Schengen-Staaten

(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. März 2019)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20062 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20083,

beschliesst:

1 SR 101

2 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89

3 BBl 2008 9061

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz:

a.
die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungs­abkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgesehen ist, dass Daten zwischen den genannten Behörden und zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen;
b.
die Bedingungen und die Modalitäten, die für den spontanen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gelten.

3 Vorbehalten bleiben:

a.
das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814;
b.
internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.

4 Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.

4 SR 351.1

Art. 2 Informationen und Datenschutz

1 Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.

2 Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.

3 Die Bearbeitung von Informationen richtet sich nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs5.6

5 SR 311.0

6 Fassung gemäss Ziff. II 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden des Bundes

1 Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.

2 Die Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungs­bereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Art. 5 Kommunikationswege und Anlaufstellen

1 Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.

2 Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.

Art. 6 Gleichbehandlung

1 Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.

2 Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.

Art. 6a–6c7

7 Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (AS 2010 3387; BBl 2009 6749). Aufgehoben durch Ziff. II 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

2. Abschnitt: Informationsaustausch

Art. 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen

1 Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

2 Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b weitergeleitet.

3 Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.

Art. 8 Inhalt und Form der Ersuchen

1 Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a.
die ersuchende Stelle;
b.
die Informationen, um die ersucht wird;
c.
den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden;
d.
eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts;
e.
allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;
f.
allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.

2 Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.

Art. 9 Beantwortung

1 Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe b zu verwenden.

2 Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.

3 Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen.

4 Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.

5 Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 10 Formulare

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formular fest:

a.
für die Informationsersuchen;
b.
für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informa­tionen und der Verzögerung bei der Beantwortung.
Art. 11 Fristen

1 Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:

a.
acht Stunden bei dringenden Ersuchen;
b.
sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.

2 Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.

3 In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.

Art. 12 Verweigerungsgründe

1 Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn:

a.
er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
b.
er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder
c.
die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.

2 Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn:

a.
die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
b.
sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder
c.
der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justiz­behörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.

2 Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

Art. 14 Vollzug durch die Kantone

Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten bestehen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20108

8 Präsidialentscheid vom 25. Nov. 2009 (AS 2009 6915)

Anhang 1

(Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI9 entsprechen oder gleichwertig sind

9 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

RB 2RB 2002/584/JI

Straftaten nach schweizerischem Recht

1.

Vorsätzliche Tötung, schwere Körper­verletzung

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung (Art. 111–114, 116 und 122 StGB10)

2.

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB)

3.

Cyberkriminalität

Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs­anlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB)

4.

Sabotage

Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht,
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB)

5.

Betrug

Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

6.

Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199511 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und
Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregister­behörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Er­schleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB)
Leistungs- und Abgabebetrug gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 Abs. 1 VStR12)

7.

Nachahmung und Produktpiraterie

Warenfälschung (Art. 155 StGB)
Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 2 sowie 64 Abs. 2 MSchG13)
Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG14)
Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG15)

8.

Erpressung und Schutzgeld­erpressung

Erpressung (Art. 156 StGB)

9.

Flugzeug- und Schiffsentführung

Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB)

10.

Handel mit gestohlenen
Kraftfahrzeugen

Hehlerei (Art. 160 StGB)

11.

Menschenhandel

Menschenhandel (Art. 182 StGB)

12.

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB)
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

13.

Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187 und 197 Ziff. 3 StGB)

14.

Vergewaltigung

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

15.

Brandstiftung

Brandstiftung (Art. 221 StGB)

16.

Illegaler Handel mit nuklearen
und radioaktiven Substanzen

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB)
Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergie­gesetzes (Art. 88 KEG16)

17.

Geldfälschung, einschliesslich
der Euro-Fälschung

Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB)

18.

Fälschung von Zahlungsmitteln

Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nach­machen von Banknoten, Münzen oder
amtlichen Wertzeichen ohne
Fälschungsabsicht, Einführen,
Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB)

19.

Fälschung von amtlichen
Dokumenten und Handel damit

Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 251–253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB)

20.

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB)

21.

Illegaler Handel mit Waffen,
Munition und Sprengstoffen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB)
Vergehen gemäss Waffengesetz
(Art. 33 Abs. 1 und 3 WG17)

22.

Terrorismus

Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB)

23.

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)

24.

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Straf­gerichtshofs fallen

Völkermord (Art. 264 StGB)

25.

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

26.

Korruption

Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen,
Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB)
Bestechen und sich bestechen lassen und unlauterer Wettbewerb gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a in Verbindung mit Art. 23 UWG18)

27.

Beihilfe zur illegalen Einreise
und zum illegalen Aufenthalt

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AIG19)

28.

Illegaler Handel mit Hormonen
und anderen Wachstumsförderern

Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport20 (Art. 11f)
Vergehen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 LMG21)
Vergehen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG22)

29.

Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände

Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24–29 KGTG23)

30.

Illegaler Handel mit Organen und
menschlichem Gewebe

Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG24)
Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34, FMedG25)
Vergehen gemäss Transplantations­gesetz26 (Art. 69 Abs. 1 und 2)

31.

Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Strafbestimmungen des Betäubungs­mittelgesetzes (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG27)

32.

Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG28)
Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG29)
Strafbestimmungen des Strahlenschutz­gesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG30)
Strafbestimmungen des Gentechnik­gesetzes (Art. 35 Abs. 1 und 2 GTG31)

10 Strafgesetzbuch, SR 311.0

11 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

12 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0

13 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992, SR 232.11

14 Designgesetz vom 5. Okt. 2001, SR 232.12

15 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 231.1

16 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1

17 Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54

18 BG vom 19. Dez. 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241

19 BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20

20 BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0

21 Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992, [AS 1995 1469, 1996 1725 Anhang Ziff. 3, 1998 3033 Anhang Ziff. 5, 2001 2790 Anhang Ziff. 5, 2002 775, 2003 4803 Anhang Ziff. 6, 2005 971, 2006 2197 Anhang Ziff. 94 2363 Ziff. II, 2008 785, 2011 5227 Ziff. I 2.8, 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0).

22 Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000, SR 812.21

23 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1

24 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003, SR 810.31

25 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998, SR 810.11

26 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004, SR 810.21

27 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951, SR 812.121

28 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983, SR 814.01

29 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991, SR 814.20

30 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50

31 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91

Anhang 2

(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 200432 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 200433 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d.
Abkommen vom 28. April 200535 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e.
Protokoll vom 28. Februar 200836 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.