1 Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.
2 Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen.
3 In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
4 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.
7 Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden.
8 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:21
- a.
- die Ausbildung nicht abgeschlossen hat;
- b.
- die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder
- c.
- Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet.
8bis Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden.22
9 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
10 Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.