432.304

Verordnung
über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur

vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Museums- und Sammlungsgesetzes
vom 12. Juni 20091 (MSG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Museumsfonds der vom Bundesamt für Kultur (BAK) direkt verwalteten Museen.

2 Vom BAK direkt verwaltet werden:

a.
das Museum für Musikautomaten in Seewen;
b.
das Museo Vela in Ligornetto;
c.
das Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winter­thur;
d.2
das Klostermuseum St. Georgen in Stein am Rhein.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1 Jan. 2012 (AS 2011 5873).

Art. 2 Äufnung

1 Der Museumsfonds wird insbesondere durch folgende Einnahmen der Museen geäufnet:

a.
Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden;
b.
Zuwendungen Dritter;
c.
Einnahmen aus dem Verkauf von Sammlungsgegenständen;
d.
Einnahmen aus dem Verkauf von Fundgegenständen;
e.
Einnahmen aus Eintritten;
f.
Einnahmen aus gewerblichen Leistungen, die in einem engen Zusammen­hang mit den Aufgaben der Museen stehen und die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen;
g.
Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten;
h.
Zinserträge auf dem Guthaben des Museumsfonds.

2 Der Verkauf von Sammlungsgegenständen ist nur zur Finanzierung neuer Samm­lungsankäufe möglich und bedarf der Zustimmung der Direktion des BAK.

Art. 3 Verwendung

Die Mittel des Museumsfonds sind für Vorhaben zu verwenden, die in unmittel­barem Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Museen stehen. Sie werden den Museen zugewiesen, die sie erarbeitet haben.

Art. 4 Entnahmen

1 Für Entnahmen aus dem Museumsfonds ist der Leiter oder die Leiterin der Sektion Museen und Sammlungen des BAK zuständig.

2 Übersteigt eine einzelne Entnahme 100 000 Franken, so ist die Zustimmung der Direktion des BAK einzuholen.

Art. 5 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des Museumsfonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwal­tung separat verwaltet.

2 Die Verzinsung des Vermögens des Museumsfonds richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20063.

3 Die Zinserträge werden dem Museumsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.