818.311

Verordnung
zum Schutz vor Passivrauchen

(Passivrauchschutzverordnung, PaRV1)

vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010)

1 Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 20082 zum Schutz vor Passivrauchen,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a.
das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;
b.
die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
c.
die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
d.
die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
e.
die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
Art. 2 Rauchverbot

1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 4–7 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale

Art. 4 Anforderungen an Raucherräume

1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:

a.
durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
b.
mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:

a.
ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;
b.
ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale

1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:

a.
die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
b.
das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:

a.
Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeits­platz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
b.
Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793.
Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen

1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.

3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 und seiner Ausführungsbestimmungen.

3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

Art. 7

1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern:

a.
von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
b.
von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
c.
von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.

2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen