818.31

Bundesgesetz
zum Schutz vor Passivrauchen

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Oktober 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1. Juni 20072
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20073,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:

a.
Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
b.
Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
c.
Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
d.
Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
e.
Bildungsstätten;
f.
Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
g.
Sportstätten;
h.
Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;
i.
Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
j.
Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.

3 Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

Art. 2 Rauchverbot

1 In Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 ist untersagt:

a.
das Rauchen von Tabakprodukten nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 20215 (TabPG);
b.
die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben c und f TabPG.6

2 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume). Ausnahmsweise dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen.

3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung. Er trifft ebenfalls eine Regelung für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.

4 Die Verwendung von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen kann in bestimmten Zonen spezialisierter Verkaufsgeschäfte gestattet werden.7

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.8

5 SR 818.32

6 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 3 des Tabakproduktegesetzes vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 457; BBl 2019 919).

7 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 des Tabakproduktegesetzes vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 457; BBl 2019 919).

8 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 des Tabakproduktegesetzes vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 457; BBl 2019 919).

Art. 3 Raucherbetriebe

Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb:

a.
eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat;
b.
gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist; und
c.
nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
Art. 5 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst;
b.
Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt;
c.
einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt oder diesen als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung nicht kennzeichnet.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

3 Die Anwendung der Artikel 59–62 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19649 schliesst die Anwendung der Strafbestimmungen nach Absatz 1 nur aus, wenn es um die Bestrafung von Verstössen gegen den Gesundheitsschutz der Angestellten geht.

Art. 6 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz.

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 201010

10 BRB vom 28. Okt. 2009