Art. 1 Berufsbild
Bauwerktrennerinnen auf Stufe EFZ und Bauwerktrenner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie verfügen über die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen Ausführung von Rückbauarbeiten an Bauteilen;
- b.
- Sie berücksichtigen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz und setzen diese um;
- c.
- Sie erbringen ihre Leistungen ökonomisch, ressourceneffizient, umweltschonend, bautechnisch korrekt sowie normen- und gesetzeskonform;
- d.
- Sie zeichnen sich aus durch eigenverantwortliches Handeln, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.