745.16

Verordnung
über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs

(ARPV)

vom 11. November 2009 (Stand am 10. Dezember 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091 (PBG),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG)
und Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20063,4

verordnet:

1 SR 745.1

2 SR 742.101

3 SR 743.01

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Verkehrsangebote im regionalen Personenverkehr sowie das Bestellverfahren;
abis.5
die Anteile der Kantone und des Bundes an der Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr;
b.6
die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden;
c.
die Gewährung von Finanzhilfen.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

Art. 27 Empfänger von Abgeltungen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 28–31c PBG können Transportunternehmen erhalten, die Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession nach Artikel 6 PBG, einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder eines Staatsvertrages befördern.

2 Finanzhilfen nach Artikel 31 PBG können auch an Unternehmen ausgerichtet werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätigkeiten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

Art. 3 Ortsverkehr

Der nach Artikel 28 Absatz 2 PBG von Bundesleistungen ausgeschlossene Ortsverkehr umfasst Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a.
regionaler Personenverkehr: der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften, sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen;
b.
Linie: alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien; als Anfangs- und Endpunkt gelten auch Knotenpunkte und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert; Linien auf derselben Strecke, aber mit unterschiedlichen Erschliessungsfunktionen gelten als verschiedene Linien.

2. Kapitel: Abgeltung des regionalen Personenverkehrs

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 5

1 Abgeltungen im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.

2 Der Umfang des bestellten Angebots bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Nachfrage.

2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 6

1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:

a.
die Linie eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20098 über die Personenbeförderung (VPB) hat;
b.
die Linie nicht bereits erschlossene Ortschaften oder Ortsteile bedient Mehrfachbedienung), es sei denn, sie stelle eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung dar;
c.
bei im Ausland liegenden Linienabschnitten das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient;
d.
die Linie ganzjährig betrieben wird;
e.
eine minimale Wirtschaftlichkeit der Linie gegeben ist;
f.
die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Verkehrsangebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden;
g.
der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist; und
h.9
für das Angebot eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Staatsvertrag vorliegt.

2 Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraussetzen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist.

3 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in Richtlinien die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 20. Die Voraussetzungen werden periodisch überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

4 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

8 SR 745.11

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1701). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr

Art. 7 Umfang des bestellten Angebots

1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.

2 Werden auf dem schwächstbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung von vier Kurspaaren sicher.

3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren angeboten.

4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:

a.
dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist und soweit eine genügende Auslastung vorliegt;
b.
es die Ziele der Raumordnung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.

5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.

6 Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.

7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten.

8 Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine feste Entschädigung vereinbaren, wenn:

a.
eine neue Linie eingerichtet werden soll;
b.
eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde; oder
c.
es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

Art. 8 Ermittlung der Nachfrage

1 Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

2 Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.

Art. 9 Qualität der Angebote

1 Das BAV richtet ein schweizweites System zur Messung der Qualität von Angeboten und Leistungen der Transportunternehmen im regionalen Personenverkehr ein. Es bezieht dabei die Kantone und die Transportunternehmen ein.

2 Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, dass diese die Qualität ihrer Angebote und Leistungen für den regionalen Personenverkehr messen, auswerten und dokumentieren sowie allenfalls im Rahmen der Angebotsvereinbarung verbessern.

Art. 10 Tarifausgleich

1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Verkehrsangebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. Höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden dürfen nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.

2 Die Transportunternehmen können den Einheimischen im Einvernehmen mit Bund und Kantonen im bisherigen Rahmen vergünstigte Tarife anbieten.

4. Abschnitt: Bestellverfahren

Art. 11 Ablauf, Termine

1 Das Bestellverfahren wird für eine Fahrplanperiode, in der Regel für zwei Jahre, durchgeführt.

2 Das BAV gibt den Kantonen und den Transportunternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung.

3 Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.

Art. 12 Koordination zwischen BAV und Kantonen

1 Das BAV und die Kantone führen das Bestellverfahren gemeinsam durch. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten.

2 Die Besteller einigen sich pro Linie auf einen Kanton, der im Bestellverfahren die Federführung übernimmt. Können sich die Kantone darüber nicht einigen, so entscheidet das BAV.

3 Die Kantone sind insbesondere bei der Festlegung des Angebotes, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei der Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität federführend.

4 Das BAV unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen. Es sorgt unter Wahrung der Anonymität der Unternehmen für den Austausch von Informationen unter den Kantonen, soweit diese für die Offertprüfung wesentlich sind.

5 Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.

Art. 13 Regionale Zusammenarbeit

Bund, Kantone und Transportunternehmen schaffen geeignete Organisationen zur rechtzeitigen regionalen Koordination der Angebote, deren Einpassung in den übergeordneten Verkehr und für die übrigen mit dem Bestellverfahren zusammenhängenden Fragen. Sie pflegen auch ausserhalb des Bestellverfahrens einen dauernden Austausch über die Weiterentwicklung der Angebote. Andere Betroffene sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

Art. 14 Finanzielle Vorgaben

1 Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein:

a.
im Entwurf für den jährlichen Voranschlag;
b.11
im Zahlungsrahmen nach Artikel 30a PBG.

2 Das BAV teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistungen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen. Soweit nach der Zuteilung auf die Kantone noch Mittel verfügbar sind, setzt sie das BAV für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

Art. 15 Eigenkapitalverzinsung

1 Bund und Kantone können den Transportunternehmen gemeinsam die Verzinsung des Eigenkapitals zugestehen, um insbesondere den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital zu erhöhen. Sie können eine Verzinsung von Eigenkapital an Auflagen knüpfen.

2 Das BAV teilt denjenigen Transportunternehmen, denen eine Verzinsung des Eigenkapitals zugestanden wurde, spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode den für die Offerte anwendbaren Zinssatz mit. Als Zinssatz für die Offertstellung gilt der Zehn-Jahres-Kassazinssatz der Bundesanleihen zum Zeitpunkt der Mitteilung.

5. Abschnitt: Offerten

Art. 16 Aufforderung zur Offertstellung

1 Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Transportunternehmen spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.

2 Die Besteller können in der Aufforderung zur Offertstellung auf ihre Absicht hinweisen, eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenenfalls aufgrund der Vergabevereinbarungen oder der Zielvereinbarungen.12

3 Wollen die Besteller ein Verkehrsangebot so ändern, dass ein Transportunternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Verkehrsangebotes.

4 Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen. Transportunternehmen, die eine Vergabevereinbarung abgeschlossen haben, müssen für die davon betroffenen Linien eine Offerte einreichen.13

5 Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

Art. 17 Offerteinreichung

1 Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.

2 Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe der Besteller sind mehrere Linien in einer Offertlinie zusammenzufassen.

3 Die Offerte muss enthalten:

a.
eine qualitative und quantitative Umschreibung des Angebotskonzeptes;
b.
je eine verbindliche Planrechnung für die einzelnen Fahrplanjahre der Fahrplanperiode;
c.14
Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen, Vergabevereinbarungen, Zielvereinbarungen und letzter Jahresrechnung;
d.
einen Mittelfristplan;
e.
eine Investitionsplanung;
f.
bei Eisenbahnlinien die Berechnung der Trassenpreise pro Linie;
g.
eine Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge;
h.
die Indikatoren zur Berechnung der Kennzahlen für die einzelnen Jahre der Fahrplanperiode;
i.
die Fahrpläne der Fahrplanperiode;
j.
Angaben zum Verkauf, zu den Verkaufsstellen und deren Bedienung sowie zum Angebot im Transport von Reisegepäck;
k.
Angaben zum Tarifsystem und Tarifniveau.

3bis Liegt eine Vergabevereinbarung vor, so müssen für die ersten zwei Fahrplanperioden die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben d, e, g, j und k nicht eingereicht werden. Für die nachfolgenden Offerten können die Besteller diese Unterlagen einfordern.15

4 Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200216.

5 Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

16 SR 151.3

Art. 18 Prüfung der Offerten

1 Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.

2 Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Transportunternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Transportunternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen.

3 Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Transportunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf.

Art. 1917 Investitionen

1 Transportunternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme vor der Investition zugestimmt haben.

2 Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 32l Absatz 2 PBG das bisherige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Transportunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Restbuchwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.

3 Bei Betriebsmitteln, die auf Eisenbahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad von unter 30 Prozent eingesetzt werden sollen, prüfen die Besteller vor der Zustimmung nach Absatz 1, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.

4 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:

a.
die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG;
b.18
die Kosten und Erlöse der Infrastruktur der betreffenden Strecken;
c.
die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten;
d.
die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.

5 Die Prüfung wird spätestens nach zehn Jahren wiederholt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

Art. 20 Kennzahlensystem

Das BAV berechnet aufgrund der Offerten und der Betriebskosten- und Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien. Es stellt die Kennzahlen und Indikatoren den Kantonen und den Transportunternehmen in geeigneter Form zur Verfügung.

6. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen

Art. 21 Abschluss von Angebotsvereinbarungen

1 Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.

2 Die Transportunternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestellung, wenn die Linien Gegenstand einer Vergabevereinbarung sind.19

3 Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen.

4 Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode.

5 Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Werden die Abgeltungen in der Folge reduziert, so sind die Transportunternehmen berechtigt, das Verkehrsangebot in Absprache mit den Bestellern entsprechend anzupassen.20

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

Art. 22 Vorbehalte

1 In begründeten Fällen können Angebotsvereinbarungen mit dem Vorbehalt versehen werden, dass der effektive Umfang der Leistungserbringung nachkalkuliert wird. Die Aufnahme von Vorbehalten bedarf der Zustimmung des BAV.

2 Eine allfällige Rückerstattung der Transportunternehmen wird mit den Abgeltungen der folgenden Periode verrechnet.

Art. 23 Nachverhandlungen

1 Ergeben sich nach Abschluss der Angebotsvereinbarungen, aber vor ihrem Inkrafttreten wichtige neue Tatsachen, so ist eine Nachverhandlung über die Vereinbarungen durchzuführen.

2 Anpassungen der Angebotsvereinbarungen nach ihrem Inkrafttreten sind nur bei Zustimmung aller Besteller und in der Regel nur bei von den Transportunternehmen nicht beeinflussbaren Umständen möglich.

7. Abschnitt: Zielvereinbarungen

Art. 24 Grundsätze

1 Bund und Kantone können mit Transportunternehmen in mehrjährigen Zielvereinbarungen mittel- oder langfristige finanzielle und qualitative Ziele vereinbaren. Die Transportunternehmen müssen den Bestellern regelmässig über den Stand der Zielerreichung berichten.

2 Bund und Kantone dürfen mit den Transportunternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.

3 Zielvereinbarungen werden mindestens für zwei Fahrplanperioden, längstens aber bis zum Ablauf der Konzession für die in der Zielvereinbarung aufgeführten Linien abgeschlossen. Mit Transportunternehmen, deren Konzessionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen, können mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen werden.

Art. 25 Inhalt der Zielvereinbarung

1 In der Zielvereinbarung werden mindestens festgelegt:

a.
die Ziele, namentlich die Abgeltungs-, Angebots-, Kosten-, Ertrags- und Qualitätsziele;
b.
die Dauer der Zielvereinbarung;
c.
die Fälle, in welchen die Zielvereinbarung angepasst werden kann;
d.
Regelungen des Controllings sowie der Berichterstattung;
e.
Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.

2 Sofern in der Zielvereinbarung nicht eine abweichende Regelung getroffen wird, gelten Zielvereinbarungen für das gesamte Verkehrsnetz des Transportunternehmens.

Art. 26 Bonus-Malus-System

1 In der Zielvereinbarung kann ein Bonus-Malus-System vereinbart werden.

2 Bonus-Malus-Systeme dürfen die Transportunternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden.

3 Das Transportunternehmen verbucht die Bonuszahlung als ausserordentlichen Ertrag und die Maluszahlung als ausserordentlichen Aufwand.

4 Der Bonus steht dem Transportunternehmen zur freien Verfügung.

8. Abschnitt:21
Ausschreibung, Vergabe und Übertragung von Verkehrsangeboten

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1701).

Art. 27 Ausschreibungsplanung

1 Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Verkehrsangebote. Diese enthält mindestens folgende Angaben:

a.
Verkehrsangebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt;
b.
allfällige weitere Verkehrsangebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt;
c.
Zeitpunkt der Ausschreibung;
d.
Datum der Betriebsaufnahme;
e.
Vergabedauer;
f.
bei bestehenden Verkehrsangeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession;
g.
Art des Verkehrsträgers (Strasse oder Schiene);
h.
Grund der Ausschreibung;
i.
Status der Ausschreibung.

2 Soll ein bestehendes Verkehrsangebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Verkehrsangebot des regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Verkehrsangebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.

3 Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV und der betroffenen Kantone.

4 Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Verkehrsangeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.

Art. 27a Schwellenwerte

1 Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Verkehrsangebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Verkehrsangeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199422 über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Bei bestehenden Verkehrsangeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken.

3 In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Verkehrsangebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.

Art. 27b Neues Verkehrsangebot in einem bestehenden regionalen Netz

Ein neues Verkehrsangebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Transportunternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Verkehrsangebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.

Art. 27c Koordination des Ausschreibungsverfahrens mit dem Konzessionsverfahren

1 Soll mit der Ausschreibung eines Verkehrsangebots eine Konzession neu erteilt werden, so müssen die Unternehmen das Konzessionsgesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Artikel 12 Absatz 4 VPB23 ist anwendbar.

2 Die Anhörung nach Artikel 13 VPB wird im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens durchgeführt. Sie wird nach Bekanntgabe der Vergabeabsicht nach Artikel 27i Absatz 4 eröffnet.

3 Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession.

Art. 27d Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen

1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt (federführender Kanton), sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.

2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 27e, 27h, 27i und 27m.

Art. 27e Ausschreibungsverfahren

1 Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:

a.
die für die Einreichung der Ausschreibungsofferten massgebenden Angaben;
b.
die Anforderungen an die Ausschreibungsofferten;
c.
die Kriterien zur Bewertung der Eignung der offerierenden Unternehmen;
d.
die Kriterien zur Bewertung der Ausschreibungsofferten;
e.
die Fristen für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und des Konzessionsgesuchs;
f.
die Dauer, während welcher die Unternehmen an ihre Offerten gebunden sind.

2 Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsgesuche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens 12 Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschreibungsofferten gebunden.

3 Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen dem BAV sowie den Beteiligten Kantonen zur Genehmigung und schreibt danach das Verkehrsangebot aus.

4 Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:

a.
Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unverzüglich nach deren Genehmigung;
b.
die Fragen der interessierten Unternehmen und die Antworten der Besteller in anonymisierter Form.

5 Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt.

6 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der federführende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.

7 Die Besteller legen fest, ob die Unternehmen in den Ausschreibungsofferten die ungedeckten Kosten (Nettoausschreibungen) oder die geplanten Kosten ausweisen müssen (Bruttoausschreibungen).

Art. 27f Vergütung

Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.

Art. 27h Öffnung der Ausschreibungsofferten

1 Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.

2 Sie erstellen über die Öffnung der Offerten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:

a.
die Namen der anwesenden Personen;
b.
die Namen der offerierenden Unternehmen;
c.
das Einreichungsdatum;
d.
die ungedeckten Kosten der Verkehrsangebote;
e.
Offerten nach Artikel 27g.

3 Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.

Art. 27i Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten

1 Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.

2 Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:

a.
der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32f PBG besteht; oder
b.
die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots aussergewöhnlich niedrig sind.

3 Das BAV und der Kanton bewerten die Offerten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam das wirtschaftlich günstigste Angebot.

4 Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.

Art. 27j Entscheidkompetenz des BAV

Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme eines Verkehrsangebots kein rechtskräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb des Verkehrsangebots.

Art. 27k Abbruch des Ausschreibungsverfahrens

Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn:

a.
die Voraussetzungen der Ausschreibung sich grundlegend geändert haben;
b.
kein Angebot die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllt.
Art. 27l Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen24.

2 Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, f und g PBG.

24 www.simap.ch

Art. 27m Vergabevereinbarung

1 Der Kanton und das BAV erstellen die Vergabevereinbarung gemeinsam.

2 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen schliessen die Vereinbarung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab.

3 In der Vereinbarung werden die Abgeltungsbeträge für die ersten zwei Fahrplanperioden festgelegt sowie die Anpassung der Folgejahre geregelt.

4 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

Art. 28 Wechsel des beauftragten Transportunternehmens

1 Das bisher beauftragte Transportunternehmen kann die Übertragung der Betriebsmittel auf das neu beauftragte Transportunternehmen verlangen. Wurde die Beschaffung dieser Betriebsmittel nicht von den Bestellern nach Artikel 19 Absatz 1 genehmigt und seit dem 1. Januar 1996 durchgeführt, so benötigt es dafür das Einverständnis der Besteller.

2 Stellt das neu beauftragte Transportunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Transportunternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts25.

9. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 29

1 Transportunternehmen mit abgeltungsberechtigten Verkehrsangeboten führen mindestens für die Ist-Rechnung neben ihrer Finanzrechnung eine nach Sparten gegliederte Betriebskosten- und Leistungsrechnung.

2 Kosten und Erlöse des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs sind pro Linie nachvollziehbar auszuweisen. Dazu sind neben der Sparte regionaler Personenverkehr die weiteren von Bund, Kantonen oder Gemeinden bestellten Verkehrsangebote und die übrigen Tätigkeiten des Unternehmens in eigenen Sparten abzubilden.

3 Das BAV kann schweizerische Transportunternehmen, die eine einzige Linie betreiben, und ausländische Transportunternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, sofern sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs einwandfrei nachweisen lassen.

4 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung kann als Planrechnung dazu verwendet werden, in der Offerte die geplanten ungedeckten Kosten pro Linie auszuweisen.

5 Um den Verkauf und den Vertrieb als eigenständiges Angebot abzugelten, können die Besteller von den Transportunternehmen verlangen, den Verkauf und den Vertrieb in der Planrechnung und der Betriebskosten- und Leistungsrechnung separat auszuweisen.

6 Bei Seilbahnen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.

7 Die Erlöse sind pro Linie nach den wichtigsten Fahrausweisarten aufzuteilen.

8 Leistungen von geringem Umfang, die mit Ressourcen des regionalen Personenverkehrs für Dritte erbracht werden, gelten als Nebenerlöse der Sparte regionaler Personenverkehr. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken.

9 Das BAV entscheidet im Einzelfall über die Zuordnung von Angeboten, Erlösen und Nebenerlösen zu abgeltungsberechtigten Sparten.

10 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten der Führung der Betriebskosten- und Leistungsrechnung und der Planrechnung. Es regelt insbesondere die Verteilung gemeinsamer Kosten und Erlöse zwischen den Sparten und die Aufteilung der Erlöse nach den wichtigsten Fahrausweisarten.

10. Abschnitt:26
Anteile der Kantone und des Bundes an den Abgeltungen

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4165).

Art. 29a Berechnung des interkantonalen Verteilers

1 Bedient eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen diese für die Abgeltungen einen interkantonalen Verteilschlüssel fest.

2 Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das BAV fest. Dabei berücksichtigt es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen.

3 Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebots. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung wird auf das nächste Viertel auf- oder abgerundet.

4 Linienlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linienabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.

5 Sind die Abgeltungen nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden sie im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.

Art. 29b Berechnung der Kantonsbeteiligungen

1 Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mit der Formel nach Anhang 1 berechnet.

2 Sie werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind in Anhang 2 aufgeführt.

3. Kapitel:
Bestellung und Abgeltung von weiteren Angeboten,
Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen

Art. 30 Koordination

Bei der Bestellung von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes haben die Besteller die Koordination mit dem gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebot sicherzustellen.

Art. 31 Tariferleichterungen

Tariferleichterungen können bestellt und abgegolten werden, wenn sie geeignet sind, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen. Die Besteller von Tariferleichterungen entschädigen den Transportunternehmen die Einnahmenausfälle.

Art. 32 Tarifverbünde

In Tarifverbünden können Angebote auf Linien des regionalen Personenverkehrs ohne separate Entschädigung für Einnahmenausfälle gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt und abgegolten werden, wenn:

a.
zwischen den Transportunternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenverteilung aufgrund der Personenkilometer und der Anzahl der Einsteigenden vereinbart wird;
b.
die Tarifmassnahmen die Nutzung des gesamten Angebots des öffentlichen Verkehrs vereinfachen;
c.
besondere, spartenübergreifende Investitionen für Tarifverbünde separat finanziert werden.
Art. 33 Befristete Angebotserweiterungen

Befristete Angebotserweiterungen zur Bewältigung von Verkehr, der das Mass des normalen Verkehrs nach Artikel 12 PBG übersteigt, sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bestellen und zu bezahlen.

4. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Bundesgarantie

Art. 34 Grundsatz

Für die Finanzierung von Investitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite eine Bundesgarantie gewähren.

Art. 35 Voraussetzungen und Auflagen

1 Bundesgarantien werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2 Der Bund kann die Gewährung der Bundesgarantie von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.

Art. 36 Zuständigkeit

1 Die Bundesgarantie wird durch das BAV erteilt.

2 Sie ist mindestens drei Monate vor Beginn der beantragten Geltungsdauer zu beantragen.

2. Abschnitt: Umwandlung von Darlehen und Sistierung von Rückzahlungen

Art. 37 Grundsatz

1 Zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund rückzahlbare Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlung sistieren.

2 Die Umwandlung oder die Rückzahlungssistierung von Darlehen des Bundes nach Artikel 31 Absatz 327 PBG setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung durch die Kantone voraus.

27 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juli 2013 angepasst.

Art. 38 Voraussetzungen und Auflagen

Darlehensumwandlungen oder Sistierungen von Rückzahlungen werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.

Art. 40 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung

1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest.

2 Bei der Umwandlung oder Sistierung von rückzahlbaren Darlehen über 10 Millionen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3. Abschnitt: Beiträge und unverzinsliche Darlehen

Art. 41 Gewährung von Beiträgen und Darlehen

Zur Förderung von neuartigen Lösungen sowie in anderen besonderen Fällen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge und unverzinsliche Darlehen gewähren, soweit die Abschreibungsmittel für die Finanzierung nicht ausreichen.

Art. 42 Investitionen von Seilbahnen

Für Investitionen von Seilbahnen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unverzinsliche Darlehen und Beiträge nach den Artikeln 49–58 EBG gewähren, soweit die Investitionen nicht aus Abschreibungsmitteln finanziert werden können.

Art. 43 Voraussetzungen und Auflagen

1 Investitionsbeiträge werden nur für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 19 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV.

2 Der Bund kann seine Leistungen von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.

Art. 44 Form der Investitionsbeiträge

1 Die Investitionsbeiträge werden in Form von rückzahlbaren, unverzinslichen Darlehen, für nicht aktivierbare Baukosten in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen gewährt.

2 Der Bund kann sich auch am Gesellschaftskapital des Transportunternehmens beteiligen.

3 Das Transportunternehmen muss die Amortisationen in seinen Planrechnungen berücksichtigen. Sie werden mit den Abgeltungsbeträgen verrechnet.

4 Die Errichtung von Pfandrechten bleibt vorbehalten.

Art. 45 Verkehrsinvestitionsvereinbarung

1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Investitionsvereinbarung ab. Darin legen sie Art und Umfang der Finanzhilfen und die damit verbundenen Auflagen fest.

2 Werden Tranchen der Investitionsbeiträge bei vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Fälligkeit bezahlt, so wird von diesem Zeitpunkt an ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet.

Art. 46 Rückzahlungspflicht

Das BAV verlangt die Rückzahlung der Darlehen zusätzlich zur vereinbarten Rückzahlung in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 vorgesehenen Fällen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Übergangsbestimmungen

1 Das Bestellverfahren für Offerten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingereicht sind, richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Offerteinreichung geltenden Recht.

2 Das Bestellverfahren für das Fahrplanjahr 2011 richtet sich nach bisherigem Recht.

3 Kleinluftseilbahnen mit Erschliessungsfunktion sind bis zum Ablauf ihrer kantonalen Bewilligung zur Personenbeförderung den Transportunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 gleichgestellt.

Anhang 132

32 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4165). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 15. Dez. 2019 (AS 2019 3581).

(Art. 29b Abs. 1)

Kantonsbeteiligungen: strukturelle Voraussetzungen und Formel

1. Als strukturelle Voraussetzung nach Artikel 30 Absatz 2 PBG gilt die Bevölkerungsdichte. Die Bevölkerungsdichte entspricht dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche. Der Index der Bevölkerungsdichte (IBD) wird ausgedrückt als Kehrwert der Bevölkerungsdichte eines Kantons im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt.

2. Der Index der Bevölkerungsdichte wird zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahl (MSI) umgerechnet:

MSI(IBD) = {600 % – IBD} / 600 %

3. Die Kantonsbeteiligungen werden nach folgender Formel berechnet, wobei die Resultate auf ganze Prozent gerundet werden:

Kantonsbeteiligung = MSI(IBD)3 × 0.5415 + 0.2

Anhang 233

33 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Okt. 2015 (AS 2015 4165). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3581). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 10. Dez. 2023 (AS 2023 514).

(Art. 29b Abs. 2)

Kantonsbeteiligungen: prozentuale Anteile

Kanton

Kantonsbeteiligung (in %)

Fahrplanjahre
2020–2024

ZH

67

BE

46

LU

52

UR

23

SZ

46

OW

27

NW

45

GL

27

ZG

63

FR

45

SO

55

BS

73

BL

62

SH

51

AR

48

AI

29

SG

52

GR

20

AG

60

TG

54

TI

43

VD

53

VS

37

NE

50

GE

71

JU

26