Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Aufstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der folgenden Unternehmen:
- a.
- der Transportunternehmen, die eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind;
- b.
- der Transportunternehmen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Transportunternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.