(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21b PBG)
1 Die Entschädigung im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beträgt mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt, und mindestens 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt.
2 Reisende, die ein Abonnement besitzen und denen während dessen Gültigkeitsdauer wiederholt Verspätungen widerfahren, können eine angemessene Entschädigung gemäss den Entschädigungsbedingungen des Unternehmens verlangen. Die Unternehmen müssen die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung in ihren Entschädigungsbedingungen festlegen.
3 Die Entschädigung ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung auszurichten. Sie kann in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen ausgerichtet werden, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Gültigkeitsdauer und des Zielorts, flexibel sind. Die Reisenden können die Entschädigung in Form eines Geldbetrags verlangen.
4 Die Unternehmen können einen Betrag festsetzen, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist. Dieser darf höchstens 5 Franken betragen.
5 Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Reisende, die:
- a.
- bereits vor dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurden; oder
- b.
- mit einer Verspätung von 60 Minuten oder weniger am Zielort ankommen.
6 Für Verspätungen im konzessionierten Seilbahn- oder Schifffahrtsverkehr kann keine Entschädigung verlangt werden.