742.147.2

Verordnung
über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

(Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571
und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

2 Sie soll insbesondere:

a.
das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
b.
Wertgegenstände sichern;
c.
Sachbeschädigungen verhindern;
d.
Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
Art. 3 Einsatz

1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch3).

2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.

3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

a.
den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
b.
den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechts­ansprüche verfolgen.

2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204, insbesondere die Artikel 33–42.5

4 SR 235.1

5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).