Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
742.147.2
vom 4. November 2009 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571
und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere:
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204, insbesondere die Artikel 33–42.5
5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 20036 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.