1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:
- a.
- frühestens 20 Minuten nach Ende des Alkoholkonsums; oder
- b.
- nach einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
2 Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200717, die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200618 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.19
3 Das BAV regelt in einer Richtlinie die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholproben.20
4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.
5 Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.