740.1

Bundesgesetz
über die Verlagerung des alpenquerenden
Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene

(Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20073,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Zum Schutz des Alpengebietes soll der alpenquerende Güterschwerverkehr auf nachhaltige Weise von der Strasse auf die Schiene verlagert werden.

2 Zwischen den Verkehrsträgern des alpenquerenden Güterschwerverkehrs soll ein ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis bestehen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für sämtliche Verkehrsträger, soweit sie einen Einfluss auf den alpenquerenden Güterschwerverkehr haben.

Art. 3 Verlagerungsziel

1 Für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen im Alpengebiet (Art. 2 des BG vom 17. Juni 19944 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet) gilt das Ziel von höchstens 650 000 Fahrten pro Jahr.

2 Dieses Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden.

3 Das Ziel ist auf Dauer einzuhalten und darf nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden.

4 Ab dem Jahr 2011 soll das Zwischenziel von höchstens 1 Million Fahrten pro Jahr nicht überschritten werden.

Art. 4 Evaluation und Steuerung des Verlagerungsprozesses

1 Der Bundesrat überprüft regelmässig die Wirksamkeit des Gesetzes und trifft rechtzeitig alle Massnahmen in seiner Zuständigkeit, die für die Erfüllung des Zwecks und die Erreichung des Verlagerungsziels erforderlich sind.

2 Er erstattet der Bundesversammlung alle zwei Jahre einen Bericht. Er macht darin Vorschläge und stellt Anträge zu Zwischenzielen und Massnahmen.

3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig, längerfristig marktkonform und nichtdiskriminierend sein.

Art. 5 Befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für alpenquerende Fahrten

1 Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenquerende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahnverkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt.

2 Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate verlängern.

3 Er darf den Höchstsatz innerhalb von 5 Jahren nach einer Erhöhung nur einmal erhöhen, und zwar frühestens:

a.
12 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten;
b.
18 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.
Art. 6 Alpentransitbörse

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über eine mit dem Ausland abgestimmte Alpentransitbörse abschliessen. Für die Umsetzung unterbreitet er der Bundesversammlung eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf.

2 Diese Verträge und allfällige weitere Übereinkommen müssen geeignet sein, den Zweck und das Verlagerungsziel zu erreichen. Ausgeschlossen sind insbesondere Lockerungen des Sonntags- und Nachtfahrverbotes sowie Erhöhungen des höchstzulässigen Gewichts der Motorfahrzeuge.

3 An der Alpentransitbörse werden Rechte für alpenquerende Fahrten schwerer Güterverkehrsfahrzeuge (Durchfahrtsrechte) auf nichtdiskriminierende Weise und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen versteigert.

4 Nach Einführung der Alpentransitbörse dürfen nur im In- oder Ausland immatrikulierte schwere Güterverkehrsfahrzeuge, für die ein Durchfahrtsrecht vorliegt, die Alpen auf den Transitstrassen queren.

5 Der Bundesrat legt die Zahl der Durchfahrtsrechte pro Jahr fest. Er richtet sich dabei nach dem Verlagerungsziel.

6 Der Bundesrat legt insbesondere im Interesse des regionalen alpenquerenden Güterschwerverkehrs Ausnahmen fest.

Art. 85 Förderung des Schienengüterverkehrs

1 Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Fördermassnahmen beschliessen. Dabei wird in erster Linie der unbegleitete kombinierte Verkehr gefördert. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.

2 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr hat die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierte Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen.

3 Der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) kann bis Ende 2028 gefördert werden.

4 Der Bund kann sich im Jahr nach Einstellung des Betriebs der Rollenden Landstrasse an den Liquidationskosten der Betreiberin beteiligen.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 726; BBl 2022 2456).

Art. 9 Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann den Betrieb der Alpentransitbörse ganz oder teilweise den Kantonen oder privaten Organisationen übertragen.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20107

7 BRB vom 4. Nov. 2009