Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Zeichnerinnen auf Stufe EFZ und Zeichner auf Stufe EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen der Architektur-, Ingenieurbau-, Innenarchitektur-, Landschaftsarchitektur- und Raumplanungsbranche entwickeln, bearbeiten und gestalten sie Planunterlagen. Sie sind geübt in der Bedienung von computergestützten Planherstellungsgeräten (CAD) und verfügen über die erforderlichen Fähigkeiten im technischen Skizzieren sowie im Freihandzeichnen.
- b.
- Sie sind in der Lage, Teilprobleme im Planungsprozess selbständig zu bearbeiten und ihre Lösungen zu kommunizieren und zu präsentieren.
- c.
- Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen sowie Verantwortung angemessen zu übernehmen.
2 Innerhalb des Berufs der Zeichnerinnen auf Stufe EFZ und der Zeichner auf Stufe EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Architektur;
- b.
- Ingenieurbau;
- c.
- Innenarchitektur;
- d.
- Landschaftsarchitektur;
- e.
- Raumplanung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.