412.101.221.15

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Zeichnerin/Zeichner
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
im Berufsfeld Raum- und Bauplanung

vom 28. September 2009 (Stand am 1. Januar 2018)

Zeichnerin EFZ/Zeichner EFZ

Dessinatrice CFC/Dessinateur CFC

Disegnatrice AFC/Disegnatore AFC

64008

64009

64010

64011

64012

Fachrichtung Architektur

Fachrichtung Ingenieurbau

Fachrichtung Innenarchitektur

Fachrichtung Landschaftsarchitektur

Fachrichtung Raumplanung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I 83 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Zeichnerinnen auf Stufe EFZ und Zeichner auf Stufe EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen der Architektur-, Ingenieurbau-, Innenarchitektur-, Landschaftsarchitektur- und Raumplanungsbranche entwickeln, bearbeiten und gestalten sie Planunterlagen. Sie sind geübt in der Bedienung von computergestützten Planherstellungsgeräten (CAD) und verfügen über die erforderlichen Fähigkeiten im technischen Skizzieren sowie im Freihandzeichnen.
b.
Sie sind in der Lage, Teilprobleme im Planungsprozess selbständig zu bearbeiten und ihre Lösungen zu kommunizieren und zu präsentieren.
c.
Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert zu lösen sowie Verantwortung angemessen zu übernehmen.

2 Innerhalb des Berufs der Zeichnerinnen auf Stufe EFZ und der Zeichner auf Stufe EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung gibt es folgende Fachrichtungen:

a.
Architektur;
b.
Ingenieurbau;
c.
Innenarchitektur;
d.
Landschaftsarchitektur;
e.
Raumplanung.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen;
b.
Planung;
c.
Visualisierung;
d.
Projektarbeit.
Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Arbeitstechniken;
b.
Problemlösemethoden;
c.
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
d.
Lerntechniken;
e.
qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
f.
Informations- und Kommunikationstechnologien;
g.
Präsentations- und Dokumentationstechniken;
h.
ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
eigenverantwortliches Handeln;
b.
lebenslanges Lernen;
c.
Kommunikationsfähigkeit;
d.
Konfliktfähigkeit;
e.
Teamfähigkeit;
f.
Belastbarkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 75

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Fassung gemäss Ziff. II 83 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1800 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 10 und höchstens 20 Tage zu je 8 Stunden. Die Aufteilung auf die Fachrichtungen ist im Bildungsplan festgelegt. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

4 Lernende der Fachrichtung Landschaftsarchitektur absolvieren ein Praktikum von mindestens 3 und höchstens 5 Monaten. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lern­dokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung


Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Zeichnerinnen EFZ oder Zeichner EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Bauzeichnerinnen oder gelernte Bauzeichner, gelernte Hochbauzeichnerinnen oder gelernte Hochbauzeichner, gelernte Innenausbauzeichnerinnen oder gelernte Innenausbauzeichner, gelernte Landschaftsbauzeichnerinnen oder gelernte Landschaftsbauzeichner, gelernte Raumplanungszeich-nerinnen oder gelernte Raumplanungszeichner mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Zeichnerinnen EFZ und Zeichner EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f.
einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

a.
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b.
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb und in den überbetrieblichen Kursen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat;
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Zeichnerin EFZ oder des Zeichners EFZ erworben hat;
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 18) gewachsen zu sein.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit im Umfang von 40–120 Stunden als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder 12–20 Stunden als vorgegebene praktische Arbeit (VPA). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Prüfungsform. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich praktische Arbeit mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 10 %.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Zeichnerin EFZ»/«Zeichner EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität


Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

a.
10–15 Vertreterinnen oder Vertretern der folgenden Organisationen der Arbeitswelt: Berufsbildnerverein Raum- und Bauplanung Schweiz (bbv-rbp), Bund Schweizer Architekten (BSA), Bund Schweizer Landschaftsarchitekten (BSLA), Fachverband Schweizer RaumplanerInnen (FSU), Lehrmeistervereinigung Innenausbauzeichner (LV-IBZ), schweizerischer ingenieur- und architekten-Verein (sia), Swiss Engineering STV, Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), Vereinigung Schweizer Innenarchitekten/architektinnen (VSI-ASAI);
b.
3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
1 Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmerschaft;
d.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.

4 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

5 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie wahrt die berufsspezifischen Interessen der einzelnen Fachrichtungen;
b.
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI;
c.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 29. November 19959 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Bauzeichner/Bauzeichnerin;
b.
der Lehrplan vom 29. November 199510 für den beruflichen Unterricht Bauzeichner/Bauzeichnerin;
c.
das Reglement vom 12. Juli 199411 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Hochbauzeichner/Hochbauzeichnerin;
d.
der Lehrplan vom 12. Juli 199412 für den beruflichen Unterricht Hochbauzeichner/Hochbauzeichnerin;
e.
das Reglement vom 29. Oktober 199813 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Innenausbauzeichner/Innenausbauzeichnerin;
f.
der Lehrplan vom 29. Oktober 199814 für den beruflichen Unterricht Innenausbauzeichner/Innenausbauzeichnerin;
g.
das Reglement vom 14. September 200115 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Landschaftsbauzeichner/Landschaftsbauzeich­nerin;
h.
der Lehrplan vom 14. September 200116 für den beruflichen Unterricht Landschaftsbauzeichner/Landschaftsbauzeichnerin;
i.
das Reglement vom 21. März 200017 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Raumplanungszeichner/Raumplanungszeichnerin;
j.
der Lehrplan vom 21. März 200018 für den beruflichen Unterricht Raumplanungszeichner/Raumplanungszeichnerin.

2 Es werden widerrufen:

a.
Die Genehmigung des Reglements vom 23. Dezember 1996 über die Einführungskurse für Bauzeichnerlehrlinge.
b.
Die Genehmigung des Reglements vom 20. Oktober 1995 über die Einführungskurse für Hochbauzeichnerlehrlinge.
c.
Die Genehmigung des Reglements vom 23. November 1989 über die Einführungskurse für Innenausbauzeichnerlehrlinge.
d.
Die Genehmigung des Reglements vom 7. Oktober 1993 über die Einführungskurse für Landschaftsbauzeichnerlehrlinge.
e.
Die Genehmigung des Reglements vom 3. September 1997 über die Einführungskurse für Raumplanungszeichnerin/Raumplanungszeichner.

9 BBl 1996 I 375

10 BBl 1996 I 375

11 BBl 1994 III 1899

12 BBl 1994 III 1899

13 BBl 1999 II 1742

14 BBl 1999 II 1742

15 BBl 2001 6391

16 BBl 2001 6391

17 BBl 2000 3690

18 BBl 2000 3690

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Bauzeichnerin/Bauzeichner, Hochbauzeichnerin/ Hochbauzeichner, Innenausbauzeichnerin/Innenausbauzeichner, Landschaftsbauzeichnerin/Landschaftsbauzeichner, Raumplanungszeichnerin/Raumplanungszeich-ner vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Bauzeichnerin/Bauzeichner, Hochbauzeichnerin/Hochbauzeichner, Innenausbauzeichnerin/Innenausbauzeichner, Landschaftsbau-zeichnerin/Landschaftsbauzeichner, Raumplanungszeichnerin/Raumplanungszeich-ner bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.