1. Abschnitt: Geltungsbereich
2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gilt als:
- a.
- Strassentransportunternehmen im Personenverkehr: jedes Unternehmen, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern; die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung seiner Angestellten durch ein Unternehmen des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung;
- b.6
- Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: jedes Unternehmen, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführt, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt;
- c.
- Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19587;
- d.8
- Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 3 Zulassungsbewilligung
1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt.
3 Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).10
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 3a11 Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr
1 Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens12 mit Drittstaaten Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr, mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz, abschliessen.
2 Er kann in den Vereinbarungen festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
12 SR 0.740.72
Art. 413 Voraussetzungen
1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
- a.
- zuverlässig sein (Art. 5);
- b.
- finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und
- c.
- fachlich geeignet sein (Art. 7).
2 Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:
- a.
- in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und
- b.
- den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.
3 Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.
4 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
5 Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 5 Zuverlässigkeit
1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
- a.
- nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
- b.
- keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
- 1.
- über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
- 2.
- über die Sicherheit im Strassenverkehr,
- 3.
- über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 6 Finanzielle Leistungsfähigkeit
1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.
2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.
Art. 7 Fachliche Eignung
1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin eine Prüfung über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ablegen; wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.15
2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.
3 Die mit der Durchführung der Prüfung betraute Behörde oder Organisation erstellt ein Prüfungsreglement, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.
4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.
5 …16
6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung im Sachgebiet des Strassenverkehrs erfolgreich abgelegt haben.
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
16 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2 Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 918 Register der Strassentransportunternehmen
1 Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2 Das Register enthält:
- a.
- Name und Sitz des Unternehmens;
- b.
- Art der Zulassungsbewilligung;
- c.
- Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
- d.
- Zahl der Fahrzeuge.
3 Das Register ist öffentlich zugänglich.
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 9a19 Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsleiterinnen
1 Das BAV führt ein Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsleiterinnen.
2 Es bearbeitet darin folgende Daten:
- a.
- Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;
- b.
- Verurteilungen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1;
- c.
- administrative Massnahmen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1;
- d.
- Gründe für Zweifel an der Zuverlässigkeit nach Artikel 5 Absatz 2;
- e.
- Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass die Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt;
- f.
- Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung des betroffenen Strassentransportunternehmens.
3 Das BAV gibt die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a, e und f auf Anfrage den für die Zulassung als Strassentransportunternehmen zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
4 Es vernichtet die Daten nach zehn Jahren.
5 Der Bundesrat regelt insbesondere:
- a.
- die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;
- b.
- die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
- c.
- die Anforderungen an die Datensicherheit;
- d.
- die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.
6 Er kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 abschliessen.
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 10 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 1120 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
4 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen22
22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
Art. 12a23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014
1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden.
2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung gelten als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin natürliche Personen, die:
- a.
- als Strassentransportunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 124 bisherigen Rechts erfüllen;
- b.
- als leitende Person in einem Strassentransportunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 225 bisherigen Rechts erfüllen.
3 Strassentransportunternehmen, deren Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen dem BAV innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Person melden, welche die Voraussetzungen erfüllt.
4 Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen ist während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Zulassung erforderlich.
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
24 AS 2009 5651
25 AS 2009 5651
Art. 13 Vollzug26
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201027
26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
27 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)