1 Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Verkehrssparte mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
2 Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen einer abgeltungsberechtigten Verkehrssparte, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten zu. Erreicht die Spezialreserve der Verkehrssparten 25 Prozent des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Verkehrssparten oder beträgt sie 12 Millionen Franken, so steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung.
2bis In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absätze 1bis und 2bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.66
3 Beendet das Unternehmen seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Verkehrssparten, so muss es die Spezialreserve auflösen.
4 Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessionierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.