0.362.380.023

 AS 2009 5533

Notenaustausch vom 28. März 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen
für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten
in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 26. Oktober 2009

(Stand am 26. Oktober 2009)

Übersetzung1

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 28. März 2008

Generalsekretariat
der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2006, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie­rungs­abkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Entscheidung der Kommission K(2006)2909 endg. vom 28/VI/2006 über die tech­nischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und bio­me­trischen Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie­rungs­abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2006 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Kopie:

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Brüssel

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.362.31

3 Entscheidung der Kommission K(2006)2909 endg. vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten; nicht im Amtsblatt publiziert.