Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
in Bekräftigung der Tatsache, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten sind und schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen,
überzeugt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe2 (im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zu erreichen und den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken,
eingedenk dessen, dass jeder Vertragsstaat nach den Artikeln 2 und 16 des Übereinkommens verpflichtet ist, wirksame Massnahmen zu treffen, um Folterungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern,
in der Erkenntnis, dass für die Durchführung dieser Artikel in erster Linie die Staaten verantwortlich sind, dass die Verstärkung des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die volle Achtung ihrer Menschenrechte eine gemeinsame Verpflichtung aller sind und dass internationale Durchführungsorgane innerstaatliche Massnahmen ergänzen und verstärken sollen,
eingedenk dessen, dass die wirksame Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Bildungsmassnahmen oder eine Kombination verschiedener Massnahmen des Gesetzgebers, der Verwaltung, der Gerichte oder sonstiger Art erfordern,
ferner im Hinblick darauf, dass die Weltkonferenz für Menschenrechte, die im Juni 1993 in Wien stattfand, entschlossen erklärte, dass sich die Bemühungen zur Ausrottung der Folter in erster Linie auf die Prävention konzentrieren sollten, und dazu aufrief, ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zu beschliessen, mit dem ein auf Prävention ausgerichtetes System regelmässiger Besuche von Orten der Freiheitsentziehung eingerichtet werden soll,
überzeugt, dass der Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtgerichtliche Massnahmen vorbeugender Art, die auf regelmässigen Besuchen der Orte der Freiheitsentziehung beruhen, verstärkt werden kann,
sind wie folgt übereingekommen: