150.1
Bundesgesetz
über die Kommission zur Verhütung von Folter
vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 20022
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20063,
beschliesst:
1 Der Bund setzt eine Kommission zur Verhütung von Folter (Kommission) ein.
2 Die Kommission achtet darauf, dass die Schweiz die Verpflichtungen einhält, die ihr aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 19844 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe entstehen.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a.
- Sie überprüft regelmässig die Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und besucht regelmässig alle Orte, an denen sich diese Personen befinden oder befinden könnten.
- b.
- Sie gibt Empfehlungen an die zuständigen Behörden ab mit dem Ziel:
- 1.
- die Behandlung und die Situation der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu verbessern,
- 2.
- Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhüten.
- c.
- Sie unterbreitet Vorschläge und Bemerkungen zu geltenden Erlassen oder zu Erlassentwürfen.
- d.
- Sie verfasst jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit; dieser ist der Öffentlichkeit zugänglich.
- e.
- Sie unterhält Kontakte mit dem Unterausschuss für Prävention und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter, übermittelt den beiden Gremien Informationen und stimmt ihre Tätigkeiten mit ihnen ab.
Als Freiheitsentzug im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung einer Person oder deren Unterbringung in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die sie nicht nach Belieben verlassen darf, sofern dies auf Anordnung oder Veranlassung einer Behörde oder im Einverständnis mit einer Behörde geschieht.
1 Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.
2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich aus.
1 Der Kommission gehören zwölf Mitglieder an.
2 Sie setzt sich aus Fachleuten zusammen, die über die erforderlichen beruflichen und persönlichen Kompetenzen und Kenntnisse, insbesondere im medizinischen, psychiatrischen, juristischen oder interkulturellen Bereich oder im Bereich des Freiheitsentzugs und des Besuchs von Orten des Freiheitsentzugs verfügen.
3 Die beiden Geschlechter und die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
1 Der Bundesrat ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
2 Nichtregierungsorganisationen können dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
3 Die Kommissionsmitglieder werden für vier Jahre ernannt. Sie können höchstens zweimal wiedergewählt werden.
1 Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung.
3 Im Rahmen ihres Budgets kann sie Fachleute sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher beiziehen.
4 Sie kann über ein ständiges Sekretariat verfügen.
1 Die Kommission hat Zugang zu denjenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zu Informationen über:
- a.
- Zahl, Identität und Aufenthaltsort der Personen, denen die Freiheit entzogen ist;
- b.
- Zahl und Lage der Orte des Freiheitsentzugs;
- c.
- die Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die Bedingungen des Freiheitsentzugs.
2 Sie hat Zugang zu allen Orten des Freiheitsentzugs und deren Anlagen und Einrichtungen. Sie kann diese Orte unangemeldet aufsuchen.
3 Sie kann mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und mit jeder anderen Person, die sachdienliche Auskünfte erteilen könnte, ohne Zeuginnen und Zeugen direkt oder über eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher sprechen.
1 Der Bundesrat sorgt für die Veröffentlichung und Verbreitung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Kommission.
2 Die zuständigen Behörden prüfen die Empfehlungen, die die Kommission an sie richtet, und nehmen zur möglichen Umsetzung Stellung.
1 Die Kommission darf besonders schützenswerte und andere Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und diese Daten die Situation von Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen ist.
2 Personendaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.
1 Die Kommissionsmitglieder und die von ihr beigezogenen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches6.
2 Die Kommission kann ihre Mitglieder und die von ihr beigezogenen Personen vom Amtsgeheimnis oder gegebenenfalls vom Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches entbinden für Geheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie in diesem Rahmen wahrgenommen haben. In dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kommission.
1 Der Bund kommt für die Mittel auf, welche die Kommission für ihre Arbeit benötigt.
2 Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Entschädigung.
Die erste Präsidentin oder der erste Präsident der Kommission wird vom Bundesrat bestimmt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20107