Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Küferin EFZ oder Küfer EFZ.
2 Küferinnen und Küfer EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie arbeiten vorwiegend mit Massivholz und verarbeiten dieses mit den angemessenen Maschinen und Hilfsmitteln zu Gefässen.
- b.
- Sie sind handwerklich geschickt, haben Sinn für Formgebung und ein angemessenes Vorstellungsvermögen.
- c.
- Sie sind in der Lage, vom Entwurf über die Fertigung bis zum Kunden einen Auftrag selbstständig auszuführen.
- d.
- Sie lösen organisatorische und planerische Aufgaben, sind flexibel und selbstständig. Sie sind körperlich belastbar, besitzen Ausdauer und haben eine kundenfreundliche Haltung.
- e.
- Sie sind vertraut mit der Weinbereitung aus weissem und rotem Traubengut über die Gärung und den Weinausbau bis zur Flaschenfüllung. Sie halten die diesbezüglichen Qualitäts- und Hygienevorschriften ein.
- f.
- Sie übernehmen Verantwortung im sorgfältigen Umgang mit der Umwelt.