Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Korb- und Flechtwerkgestalterin EFZ oder Korb- und Flechtwerkgestalter EFZ.
2 Korb- und Flechtwerkgestalterinnen und Korb- und Flechtwerkgestalter EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie stellen mit Hilfe von flechterischen Verbindungen ganze Objekte oder die geflochtenen Teile von Objekten her.
- b.
- Aufgrund ihres gestalterischen und handwerklichen Könnens sind sie fähig, einen Auftrag vom Entwurf bis zur Fertigstellung selbstständig auszuführen.
- c.
- Sie arbeiten exakt und sind in der Lage, auf Kundenwünsche einzugehen.
- d.
- Sie können die mit ihrem Beruf verbundenen administrativen Arbeiten selbstständig erledigen.
- e.
- Sie verfügen über organisatorische und planerische Fähigkeiten, sind selbstkritisch und flexibel.
- f.
- Sie sind belastbar und besitzen Ausdauer.
- g.
- Sie übernehmen Verantwortung im sorgfältigen Umgang mit der Umwelt.