831.143.42

Verordnung des EDI
über die Verwaltungskostenzuschüsse
an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung

Art. 1

Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jähr­lichem Mindestbeitrag.

2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse

Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder

1 Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durch­schnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.

2 Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:

durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied
(in Franken)

Zuschuss (in Franken)

bis 9999

600 000

von 10 000 bis 10 499

550 000

von 10 500 bis 10 999

500 000

von 11 000 bis 11 499

450 000

von 11 500 bis 11 999

400 000

von 12 000 bis 12 499

350 000

von 12 500 bis 12 999

300 000

von 13 000 bis 13 499

250 000

von 13 500 bis 13 999

200 000

von 14 000 bis 14 999

150 000

von 15 000 bis 17 499

100 000

von 17 500 bis 19 999

  50 000

3 Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5 Vollzug

Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.