Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck:
- a)
- «Schiffsabfall» die in den Buchstaben b) bis f) näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
- b)
- «Schiffsbetriebsabfall» Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;
- c)
- «öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall» Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
- d)
- «Bilgenwasser» ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
- e)
- «sonstiger Schiffsbetriebsabfall» häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;
- f)3
- «Abfall aus dem Ladungsbereich» Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teil B der Anwendungsbestimmung;
- ff)4
- «Dämpfe» gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung);
- g)
- «Fahrzeug» ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;
- h)
- «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
- i)
- «Seeschiff» ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- j)5
- «Annahmestelle» eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen oder Dämpfen zugelassen ist;
- k)
- «Schiffsführer» die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;
- l)
- «motorgetriebenes Fahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;
- m)
- «Gasöl» den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe;
- n)
- «Bunkerstelle» eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;
- nn)6
- «Betreiber einer Annahmestelle» eine Person, die gewerbsmässig eine Annahmestelle betreibt;
- o)7
- «Betreiber der Umschlagsanlage»: eine Person, die gewerbsmässig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;
- p)8
- «Befrachter»: die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;
- q)9
- «Frachtführer»: eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen
- r)10
- «Ladungsempfänger»: die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen;
- s)11
- «Freisetzung von Dämpfen» jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank ausser beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluke und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie bei Ansprechen der Sicherheitsventile.
3 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
4 Eingefügt durch die von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
5 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
6 Eingefügt durch die von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
7 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 22. Juni 2017 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Okt. 2024 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
8 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 22. Juni 2017 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Okt. 2024 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
9 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 22. Juni 2017 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Okt. 2024 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
10 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 22. Juni 2017 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Okt. 2024 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
11 Eingefügt durch die von der Konferenz der Vertragsparteien am 22. Juni 2017 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Okt. 2024 (AS 2024 294; BBl 2023 999).