Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck:
- a)
- «Schiffsabfall» die in den Buchstaben b) bis f) näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
- b)
- «Schiffsbetriebsabfall» Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;
- c)
- «öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall» Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
- d)
- «Bilgenwasser» ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
- e)
- «sonstiger Schiffsbetriebsabfall» häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;
- f)3
- «Abfall aus dem Ladungsbereich» Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teil B der Anwendungsbestimmung;
- ff)4
- «Dämpfe» gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung);
- g)
- «Fahrzeug» ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;
- h)
- «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
- i)
- «Seeschiff» ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- j)5
- «Annahmestelle» eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen oder Dämpfen zugelassen ist;
- k)
- «Schiffsführer» die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;
- l)
- «motorgetriebenes Fahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;
- m)
- «Gasöl» den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe;
- n)
- «Bunkerstelle» eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;
- nn)6
- «Betreiber einer Annahmestelle» eine Person, die gewerbsmässig eine Annahmestelle betreibt;
- o)
- «Betreiber der Umschlagsanlage» eine Person, die gewerbsmässig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;
- p)
- «Befrachter» die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;
- q)
- «Frachtführer» eine Person, die es gewerbsmässig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen;
- r)
- «Ladungsempfänger» die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen.
3 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
4 Eingefügt durch die von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
5 Fassung gemäss der von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).
6 Eingefügt durch die von der Konferenz der Vertragsparteien am 18. Dez. 2019 angenommen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dez. 2019 (AS 2024 294; BBl 2023 999).