Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen),
in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungs- und -transferregister2 ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde,
gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992,
ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21,
in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern,
gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungs- und ‑transferregister,
unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit aus dem Jahr 2000, der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern/Emissionsinventaren,
ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten,
des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen,
in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird,
ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist,
in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammenhang besteht,
in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen von 20013 über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen von 19894 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Transfers gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,
in der Erkenntnis, dass mit einem integrierten Vorgehen zur Minimierung der Umweltbelastung und des Abfallaufkommens aus dem Betrieb von Industrieanlagen und sonstigen Quellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht, Fortschritte hin zu einer nachhaltigen, umweltverträglichen Entwicklung erzielt und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden sollen,
überzeugt vom Nutzen von Schadstofffreisetzungs- und -transferregistern als einem kosteneffizienten Instrument, mit dem Verbesserungen im Umweltverhalten angeregt werden können, das den öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe gewährleistet, die in einem menschlichen Lebensumfeld freigesetzt oder innerhalb eines solchen oder durch ein solches hindurch transferiert werden, und das von den Regierungen dazu genutzt werden kann, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltbelastung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkünfte zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Strategien und Programme erzielt wurden,
im Vertrauen darauf, dass Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister der Industrie wegen des verbesserten Umgangs mit Schadstoffen spürbare Vorteile bringen können,
in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern in Verbindung mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demographischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten einschlägiger Daten zu dem Zweck zu verwenden, mögliche Probleme besser zu begreifen, Stellen, an denen besonders gravierende Probleme auftreten, zu ermitteln, Vorbeugungs‑ und Abmilderungsmassnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für den Umweltschutz zu setzen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Privatsphäre bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Informationen, die an Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister übermittelt werden, im Einklang mit den geltenden internationalen Datenschutznormen zu schützen,
des Weiteren in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, international kompatible nationale Systeme von Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern zu entwickeln, um die Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen,
in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens damit befasst sind, Daten über die Freisetzung und den Transfer von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in besonderer Anerkennung der langjährigen wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder auf diesem Gebiet,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits bestehende Emissionsregister auf unterschiedlichen Ansätzen beruhen, und der Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass daher ein gewisses Mass an Flexibilität erforderlich ist,
mit der nachdrücklichen Aufforderung, schrittweise nationale Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister aufzubauen,
des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung, Verknüpfungen zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern und den Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse einzurichten,
sind wie folgt übereingekommen: